Mischmietverhältnisse gelten als Wohnraummietverhältnisse, wenn das Schwergewicht des Vertrags im Bereich der Wohnungsmiete liegt. In diesem Fall kann für das gesamte Mietverhältnis eine Räumungsfrist gewährt werden.

Liegt das Schwergewicht im Bereich der Geschäftsraummiete, gilt Geschäftsraummietrecht; eine Räumungsfrist kommt dann grundsätzlich nicht in Betracht.

Dies ist umstritten: Es wird auch vertreten, dass eine Räumungsfrist gewährt werden kann, aber nur für die zum Wohnen genutzten Teile.[1]

 
Hinweis

Ausnahme bei getrennter Rückgabe

Ausnahmsweise kann auch in diesen Fällen eine auf die Wohnung beschränkte Räumungsfrist gewährt werden, wenn eine getrennte Rückgabe der Wohnräume möglich, wirtschaftlich sinnvoll und dem Vermieter zumutbar ist.

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