Hat der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt, ist dringend zu beachten, dass die Gründe für die Eigenbedarfskündigung auch nach der Kündigung fortbestehen müssen – dies jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Fallen die Gründe vor Ablauf der Kündigungsfrist weg, muss der Vermieter den Mieter hierüber aufklären.[1] Der Mieter kann dann das Mietverhältnis fortsetzen.[2] Ein Wegfall des Eigenbedarfs erst nach Ablauf der Kündigungsfrist ändert an der Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung hingegen nichts.[3]
Musterschreiben: Räumungsklage nach Eigenbedarfskündigung als Klage auf künftige Räumung
Amtsgericht Düsseldorf
Werdener Straße 1
40227 Düsseldorf
Klage |
- der Frau Martina May, Mohrenstraße 9, 40589 Düsseldorf
- des Herrn Felix May, Mohrenstraße 9, 40589 Düsseldorf
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter Klein, Königsallee 240, 40215 Düsseldorf
gegen
- Frau Michaela Meier, Hornhügel 28, 40699 Düsseldorf
- Herrn Herbert Meier, Hornhügel 28, 40699 Düsseldorf
– Beklagte –
wegen Räumung und Herausgabe von Wohnraum
vorläufiger Gegenstandswert: 12.000,00 EUR
Hiermit zeige ich – ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichernd – die Vertretung der Kläger an.
Namens und in Vollmacht der Klägerin b e a n t r a g e ich,
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Begründung |
I.
Die im Klageantrag zu 1. bezeichneten Räumlichkeiten wurden von den Beklagten mit Mietvertrag vom 20. Mai 2013 zum 1. Juni 2013 angemietet.
Beweis: Mietvertrag als Kopie in – Anlage K 1 – |
Eigentümer und Vermieter der im Klageantrag zu 1. bezeichneten Wohnung sind die Kläger. Die Kläger bewohnen derzeit eine 3-Zimmer-Wohnung in der Mohrenstraße 9 in 40589 Düsseldorf, die ebenfalls in ihrem Eigentum steht. Die Wohnung hat eine Wohnfläche von 80 m².
Ein Zimmer wird als Wohnzimmer, ein Zimmer als Schlafzimmer und ein weiteres Zimmer kombiniert als Arbeits- und Gästezimmer genutzt.
Beweis: Zeugnis des _______ (vollständiger Name und Anschrift) |
Die Mutter der Klägerin zu 1., Frau Rosalie Moll, wohnhaft: Bahnhofstraße 10 in 82139 Starnberg, kann in der von ihr innegehaltenen Wohnung infolge fortschreitender Alzheimererkrankung nicht mehr alleine leben.
Beweis:
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Die Mutter der Klägerin zu 1. hat insoweit den Wunsch geäußert, zu den Klägern zu ziehen.
Beweis:
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Die Kläger werden selbstverständlich die Mutter der Klägerin zu 1) bei sich aufnehmen, sodass ihr die erforderliche Pflege und Betreuung zukommen kann. Dies ist den Klägern allerdings in ihrer jetzigen Wohnsituation aufgrund der Größe der bisherigen Wohnung nicht möglich.
Beweis:
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Hinzu kommt der weitere Aspekt, dass der Kläger zu 2. aufgrund geänderter Organisationsstrukturen seines Arbeitgebers ab 1. Oktober 2017 regelmäßig verstärkt im Home-Office arbeiten muss.
Beweis:
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Das bislang kombiniert genutzte Gäste-/Arbeitszimmer reicht hierfür aufgrund seiner geringen Größe von lediglich 10 m² nicht mehr aus. Der Kläger zu 2. benötigt einen ausreichend dimensionierten Raum, den er allein als Arbeitszimmer nutzen und die erforderlichen Ausstattungsgegenstände wie Schreibtisch, Aktenschrank, Hängeregistratur, Computer nebst Drucker und Faxgerät unterbringen kann. Dies ist in der derzeit von den Klägern innegehaltenen Wohnung nicht möglich.
Beweis:
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Die Kläger benötigen daher die an die Beklagten vermietete Wohnung. Diese besteht aus 5 Zimmern und ist hinsichtlich der Wohnfläche von 120 m² ausreichend dimensioniert. In dem einen zusätzlichen Zimmer kann die Mutter der Klägerin zu 1. untergebracht werden, das andere zusätzliche Zimmer kann der Kläger zu 2. als Arbeitszimmer nutzen.
Die Kläger hatten den Beklagten unter Darlegung der vorstehend genannten Gründe mit Schreiben vom 20. Mai 2017 per Einschreiben mit Rückschein das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31. August 2017 gekündigt.
Beweis:
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