Die Klageschrift selbst muss nach der maßgeblichen Bestimmung des § 253 Abs. 2 ZPO

  • an das zuständige Gericht gerichtet werden und dieses bezeichnen;
  • die Parteien, also Vermieter und Mieter mit Namen und Anschriften bezeichnen;
  • einen bestimmten Antrag enthalten und
  • den Gegenstand und den Grund des erhobenen Anspruchs enthalten.
 

Mietobjekt exakt bezeichnen

Von wesentlicher Bedeutung ist, dass das zu räumende Mietobjekt genau bezeichnet ist. Für den mit der Räumung beauftragten Gerichtsvollzieher muss sich klar und eindeutig aus dem Tenor des Urteils ergeben, welches Mietobjekt er räumen soll. Dies ist besonders wichtig, wenn sich in einem Gebäude z. B. mehrere Etagen mit mehreren Wohnungen auf jeder Etage befinden. Aus dem Antrag muss sich die Angabe der Straße nebst Hausnummer, des Bezirks, der Lage im Gebäude sowie die Anzahl der Zimmer nebst Nebenräumen ergeben.

7.5.1 Muster: Isolierte Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs

Das folgende Klagemuster hat eine Räumungsklage nach vorangegangener Kündigung wegen Zahlungsverzugs zum Gegenstand. Das Klagebegehren beschränkt sich auf die Räumung. In der Klageschrift wird dem Mieter nochmals die Kündigung erklärt.

 

Musterschreiben: Isolierte Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs

Amtsgericht Düsseldorf

Werdener Straße 1

40227 Düsseldorf

 
Klage

der Frau Martina May, Mohrenstraße 9, 40589 Düsseldorf

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter Klein, Königsallee 240, 40215 Düsseldorf

gegen

  1. Frau Michaela Meier, Hornhügel 28, 40699 Düsseldorf
  2. Herrn Herbert Meier, Hornhügel 28, 40699 Düsseldorf

– Beklagte –

wegen Räumung und Herausgabe von Wohnraum

Vorläufiger Gegenstandswert: 6.720 EUR

Hiermit zeige ich unter Vorlage beigefügter Originalvollmacht die Vertretung der Klägerin an. Die Originalvollmacht ist der den Beklagten zuzustellenden Abschrift dieser Klage angeheftet. Eine Kopie ist für das Gericht beigefügt.

Namens und in Vollmacht der Klägerin b e a n t r a g e ich,

 
 
  1. die Beklagten zu verurteilen, die von ihnen innegehaltene, im ersten Obergeschoss des Hauses Hügelstraße 28, 40589 Düsseldorf, gelegene Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern, einer Küche, einer Diele, einem Bad mit WC nebst zugehörigem und mit der Nr. 4 an der Tür gekennzeichneten Kellerraum im Kellergeschoss zu räumen und an die Klägerin herauszugeben;

  2. die Beklagten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren zu verurteilen.
 
Begründung

I

1.

Die im Klageantrag zu 1. bezeichneten Räumlichkeiten wurden von den Beklagten mit Mietvertrag vom 14. Februar 2008 zum 1. Mai 2008 angemietet.

 
  Beweis: Mietvertrag als Kopie in – Anlage K 1 –

Eigentümerin der Liegenschaft "Hornhügel 28, 40699 Düsseldorf" und entsprechend Vermieterin der hier streitgegenständlichen Wohnung ist die Klägerin.

Nach der Bestimmung des § 4 des Mietvertrags waren die Beklagten verpflichtet, eine Inklusivmiete in Höhe von 560 EUR monatlich zu bezahlen. Nach der weiteren Vereinbarung der Parteien in § 5 Ziff. 1 des Mietvertrags waren die entsprechenden Zahlungen im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats zu bezahlen.

 
  Beweis: wie vor

2.

Im Laufe des Mietverhältnisses kam es immer wieder zu Zahlungsverzögerungen bzw. Verzug mit Mietzahlungen. Jedenfalls bestand am 7. August 2017 ein Mietrückstand in einer Gesamthöhe von 1.220 EUR. Dieser setzte sich aus einem Rückstand für den Monat Juni 2017 in Höhe von 100 EUR sowie aus den offenen Mieten für die Monate Juli und August 2017 in Höhe von jeweils 560 EUR zusammen.

Die Klägerin setzte sich insoweit mit Schreiben vom 7. August 2017 schriftlich mit den Beklagten in Verbindung und mahnte die Mietrückstände unter Fristsetzung zur Zahlung an. Gleichzeitig wurde für den Fall des ergebnislosen Fristablaufs die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses angedroht.

 
  Beweis: Schreiben vom 7. August 2017 als Kopie in – Anlage K 2 –

Da Zahlungen nicht geleistet wurden, ließ die Klägerin das Mietverhältnis mit Schreiben des Verbands "Haus und Grund" Düsseldorf e.V. vom 17. August 2017 außerordentlich fristlos kündigen. Den Beklagten wurde insoweit eine Ziehfrist bis zum 31. August 2017 gewährt. Darüber hinaus wurde das Mietverhältnis unter Hinweis auf das Widerspruchsrecht der §§ 574 bis 574b BGB hilfsweise ordentlich fristgemäß gekündigt. Obwohl bereits im Mietvertrag eine stillschweigende Fortsetzung des Mietverhältnisses ausgeschlossen ist, wurde einer solchen im Kündigungsschreiben nochmals ausdrücklich widersprochen.

 
  Beweis: Kündigungsschreiben vom 17. August 2017 als Kopie in – Anlage K 3 –

Da die Beklagten die Wohnung bis zum heutigen Tage nicht geräumt haben, ist nunmehr Klage geboten.

II.

Die Klägerin war zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, da der Zahlungsrückstand der Beklagten die Grenzen des § 543 Abs. 2 Ziff. 3a) BGB zum Zeitpunkt der Kündigung deutlich überschritten hat. Insgesamt waren die Beklagten insoweit mit Zahlungen in einer Gesamthöhe von 1.220 EUR in Rückstand: Juni 2017 in Höhe von 100 EUR; Juli und Aug...

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