Im Übrigen ist ein Räumungstitel gegen alle erwachsenen dauerhaften Mitbewohner erforderlich. Bei einem Titel lediglich gegen den Mieter können sie nicht aus dem Besitz gesetzt werden.[1]

 

Vereitelung der Räumung durch Aufnahme eines Dritten in die Wohnung

Nicht selten sind in der Praxis die Fälle, in denen der Mieter nach Kündigung und im Vorfeld einer gegen ihn gerichteten Räumungsklage einen Dritten in seiner Wohnung aufnimmt, um die Räumungsvollstreckung zu erschweren. Tatsächlich nämlich benötigt der Vermieter zur Räumung der Wohnung einen Titel gegen alle erwachsenen Dritten, wenn sie in der Wohnung leben – egal, ob er davon Kenntnis hat, dass diese dauerhaft in der Wohnung leben oder nicht.

Erlangt der Vermieter erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung der Räumungsklage Kenntnis davon, dass ein Dritter im Besitz der Mietsache ist, hat er die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung gegen diesen Dritten auf Räumung zu erwirken. Diese Möglichkeit eröffnet die Bestimmung des § 940a Abs. 2 ZPO.

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