Das Pfandrecht des Veräußerers geht beim Eigentümerwechsel nicht auf den Erwerber über. Vielmehr entsteht zugunsten des Erwerbers ein neues, eigenständiges Pfandrecht, das allerdings denselben Inhalt hat wie das Pfandrecht des Veräußerers.[1]

 
Wichtig

Pfandrecht nur an mietereigenen Sachen

Das Pfandrecht des Erwerbers entsteht mithin an allen Sachen, die der Mieter in die Mietsache eingebracht hat. Voraussetzung ist lediglich, dass die Sachen im Zeitpunkt der Einbringung dem Mieter gehört haben.

Werden diese Sachen später einem Dritten übereignet, spielt dies für das Pfandrecht des Erwerbers auch dann keine Rolle, wenn die Übereignung während der Dauer des ursprünglichen Mietvertrags stattgefunden hat.

Für das Verhältnis von Veräußerer und Erwerber gilt Folgendes:

  • Die im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bereits fälligen Ansprüche verbleiben beim Veräußerer.[2] Wegen dieser Ansprüche kann sich der Veräußerer aus dem Pfandrecht befriedigen.
  • In die noch nicht fälligen Ansprüche tritt der Erwerber ein; insoweit sichert das Pfandrecht die Ansprüche des Erwerbers.

Die jeweiligen Pfandrechte bestehen jeweils an den eingebrachten Sachen des Mieters; untereinander haben diese Rechte den gleichen Rang.[3]

[2] Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 566 Rn. 86.

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