Normenkette

BeurkG § 17 Abs. 2a S. 2; BGB § 311b Abs. 1 S. 1, Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Zweibrücken (Urteil vom 13.10.2017; Aktenzeichen 1 O 234/16)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.05.2020; Aktenzeichen III ZR 58/19)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 13.10.2017, Az. 1 O 234/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus Notarhaftung in Anspruch.

Aufgrund eines am ... unter der Urkundenrolle Nr. ... vom Beklagten als Notar beurkundeten Kaufvertrages erwarb der Kläger von den Verkäufern ... und ... Eigentumswohnungen (die Wohnungen Nr. ..., ..., ... und ...) in ... in der ... Straße ... Als Kaufpreis war ein Betrag von 140.000,00 EUR vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf den notariellen Kaufvertrag gemäß Anlage K 1, Bl. 10 ff d.A., verwiesen.

Der Immobilienkauf wurde dem Kläger vermittelt durch den Zeugen ..., einem langjährigen Bekannten des Klägers, der diesen in Geld- und Versicherungsangelegenheiten beriet.

Außerdem involviert in die Vermarktung der Wohnungen, die die Verkäufer zuvor neben ... weiteren Wohnungen in dem betreffenden Anwesen im Wege der Zwangsversteigerung zum Preis von insgesamt 54.000,00 EUR erworben hatten, waren die Herren ... und ....

Ein vor Vertragsschluss geplanter Besichtigungstermin des Klägers scheiterte. Der Kläger hatte erstmals im Beurkundungstermin Kontakt mit der Verkäuferseite. Zuvor erfolgte die Kommunikation über den Zeugen ..., der in Kontakt stand mit den Vermittlern ... und ....

Der Kauf der ... Eigentumswohnungen war dem Kläger von dem Zeugen ... als gute Kapitalanlage angepriesen worden. Er sollte 20.000,00 EUR zurückerstattet bekommen, wobei nicht abschließend geklärt war, von wem dieser Betrag versprochen worden war. Zudem hätten die Wohnungen, die teilweise vermietet waren, renoviert werden sollen. Der notarielle Kaufvertrag, der dem Kläger im Entwurf nicht vor dem Beurkundungstermin überlassen worden war, enthielt weder einen Hinweis auf eine Kick-back-Zahlung von 20.000,00 EUR noch eine Renovierungsverpflichtung.

Den Kaufpreis finanzierte der Kläger mit einem Darlehen der ..., für das am ... bei dem Beklagten zugunsten der ... eine Grundschuld bestellt wurde über 109.600,00 EUR, und einem Darlehen der ... in Höhe von 29.900,00 EUR. Insoweit haben der Kläger und seine Ehefrau bei dem Beklagten ein persönliches Schuldanerkenntnis mit Unterwerfung der sofortigen Zwangsvollstreckung zugunsten der ... abgegeben. Das Darlehen von der ... über 29.900,00 EUR wurde direkt an den Kläger ausgezahlt. Diesen Betrag behielt der Kläger für sich. Das Darlehen bei der ... wurde an die Verkäufer ausgezahlt, die 80.000,00 EUR behielten und den Rest an Herrn ... zahlten, mit dem sie eine entsprechende Mehrerlösvereinbarung getroffen hatten.

Mit Schreiben vom Juli 2013 (vgl. Anlage ...) begehrte der Kläger von den Verkäufern seine Haftentlassung aus den Darlehensverträgen, Zug-um-Zug gegen Rückübereignung der ... Eigentumswohnungen und erklärte hilfsweise die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Seine beim Landgericht Zweibrücken unter dem Aktenzeichen 1 O 286/13 erhobene Klage wurde auf die Berufung der Beklagtenseite durch Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 5.11.2015, 6 U 42/14, abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf der BGH durch Beschluss vom 09.06.2016, Az. V ZR 257/15.

Erstmals mit Anwaltsschreiben vom 19.07.2016 (vgl. Anlage K 7 a, Bl. 43 ff d.A.) nahm der Kläger den hiesigen Beklagten wegen der streitgegenständlichen Amtspflichtverletzung in Anspruch.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen,

er habe den Kaufvertrag als Verbraucher abgeschlossen, so dass der Beklagte gem. § 17 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 2 BeurkG verpflichtet gewesen wäre, ihm den Vertragsentwurf zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin zukommen zu lassen. Da dies nicht geschehen sei, hätte der Beklagte am ... eine Beurkundung ablehnen müssen.

Unter Ausnutzung der zwei-wöchigen Überlegensfrist hätte er den Kaufvertrag aber nicht abgeschlossen. Vielmehr hätte er dann Einsicht ins Grundbuch genommen und dabei bemerkt, dass die Verkäufer die Wohnungen erst gut ein halbes Jahr zuvor in der Zwangsversteigerung zu einem Bruchteil des Preises erworben hatten. Die mangelnde Werthaltigkeit wäre dann für ihn erkennbar geworden und er hätte von dem Kauf Abstand genommen. Außerdem hätte er sich innerhalb der zwei-wöchigen Überlegensfrist anwaltlich beraten lassen.

Der Beklagte hafte auch deswegen, weil er Anhaltspunkte gehabt habe für eine Kick-back-Vereinbarung. Der Kläger habe...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge