Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung und Schadensersatz

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 15.12.1998; Aktenzeichen 6 O 1167/98)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 25.10.2002; Aktenzeichen 1 BvR 2116/01)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15. Dezember 1998 wie folgt geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,– DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 6. Mai 1997 zu zahlen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 79/80, die Beklagte 1/80 zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Beschwer des Klägers wird auf 4.400,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Nach der teilweisen Aufhebung des Senatsurteils vom 11. November 1999 durch das Bundesverfassungsgericht hat der erkennende Senat erneut über das Schadensersatzbegehren des Klägers zu befinden. Insoweit führt seine Berufung zu einem Teilerfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 UrhG Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 200,– DM. Das darüber hinausgehende Schadensersatzbegehren ist nicht begründet.

Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien und den von ihnen eingereichten Urkunden steht zur Überzeugung des Senats fest, dass dem Kläger dem Grunde nach der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zusteht.

Der Senat vermag der Darstellung der Beklagten, ihr sei lediglich einmal und zwar im Jahre 1991 ein Auftrag zur Herstellung von Zündholzbriefchen unter Vorlage eines von einer anderen Firma im Jahre 1990 bereits gefertigten Zündholzbriefchens erteilt worden, nicht beizutreten. Ausweislich der im ersten Rechtszug eingereichten Unterlagen B 1, B 2 und B 3 (Bl. 23 f d.A.) ist Folgendes zu ersehen:

Am 24. September 1990 ist einer Firma H.-G.-S., Verkaufsbüro, …, ein Auftrag zur Herstellung von 5.000 Zündholzbriefchen zum Preis von 121,75 DM/1.000 Stück erteilt worden. Unter der Rubrik „Bemerkungen” ist auf diesem Auftragsformular mit dem Datum vom 19. März 1991 folgender handschriftlicher Eintrag gemacht:

„Terminauftrag Rückstellung vom 24.9.90 Neubestellung Frau N. mit 2 Aenderungen am 19.03.91”.

Aus dem Bestellformular in Anlage B 2 ergibt sich ein Auftrag vom 19. März 1991 mit dem Hinweis für die Beschriftung der Rückseite „wie gehabt”. Der Senat ist aufgrund dieser Belege und deren Formulierung entgegen der Darstellung der Beklagten davon überzeugt, dass beide Aufträge ihr erteilt und von ihr auch ausgeführt worden sind. Die Formulierung „wie gehabt” auf dem Auftrag vom 19. März 1991 lässt sich zwanglos dem Vermerk vom 19. März 1991 auf dem Auftragsformular vom 24. September 1990 über eine Neubestellung durch Frau Nübel vom 19. März 1991 zuordnen. Nach den Daten ist der Senat weiter davon überzeugt, dass die zur Akte gereichte Rechnung der Beklagten über 694,09 DM (B 3) nicht wie von ihr behauptet den Auftrag vom 19. März 1991 sondern denjenigen vom 24. September 1990 betrifft. In der vorgelegten Kopie fehlt zwar die letzte Ziffer der Jahreszahl. Das Datum 24.9.199? und die Preisgestaltung 121,77 DM/1.000 Stück entsprechen bis auf diese Endziffer dem Auftrag vom 23. September 1990. Aus dem dort weiter enthaltenen handschriftlichen Vermerk über die Nachbestellung ergeben sich zwei Änderungen, die ausweislich eines weiteren handschriftlichen Vermerks zu einer Änderung des Preises von zweimal 38,50 DM pro Seite, also 77,– DM/1.000 Stück geführt haben.

Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass als Vorlage jedenfalls der ersten Zündholzbriefchen das vom Kläger zur Akte gereichte, nach dem Aufnahmewinkel auch für den Laien als Luftaufnahme zu erkennende Lichtbild (vgl. Bl. 81 d.A.) gedient hatte. Das Motiv der Zündholzbriefchen stellt eine inhaltlich identische Nachbildung des zentralen Bildausschnitts dieses Fotos mit dem Hotel und den davor geparkten Fahrzeugen dar; Aufnahmewinkel und Sonneneinstrahlung nebst Schattenwurf stimmen überein.

Auf der Rückseite dieses in Form einer Postkarte gestalteten Lichtbildes war für die Beklagte durch Queraufdruck zu ersehen, dass das Urheberrecht an dem Foto dem Kläger zustand. Mit der Herstellung der Zündholzbriefchen, ohne sich mit dem Kläger über eine entsprechende Verwertungsbefugnis ins Benehmen zu setzen, hat die Beklagte daher zumindest fahrlässig das Urheberrecht des Klägers verletzt (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG).

Der Kläger hat jedoch nur Anspruch auf Ersatz eines Schadens in Höhe von 200,– DM.

Zur Begründung seines Schadens macht er in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nunmehr den Betrag geltend, der ihm als angemessene Lizenz bei befugter Verwertung der Luftaufnahme zugeflossen wäre.

Nach den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Beurteilungskriterien ist für die Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein...

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