Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterscheidungskraft der Wortmarke "Post"

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bezeichnung "Post" hat allenfalls eine geringe Kennzeichnungskraft.

 

Normenkette

MarkenG § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 13.09.2005; Aktenzeichen 6 O 152/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 02.04.2009; Aktenzeichen I ZR 209/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 13.9.2005 teilweise geändert:

1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung verwirkten Ordnungsgeldes i.H.v. 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - bezüglich der Beklagten zu 1) bis 3) jeweils zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer - zu unterlassen, unter Benutzung des Wortes "Deutschland" unter dem Zeichen "R. Deutschland" - wie nachfolgend wiedergegeben - die Dienstleistungen "Werbung, Verteilung von Werbematerial, insb. Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben; Transport, Lagerung und Verpackung von Waren; insb. von Briefen, Einschreiben, Päckchen, Paketen; Sondertransporte, Eiltransporte, Kurierdienste, Niederlegung von Schriftstücken, Botendienste" anzubieten und/oder zu erbringen und/oder anbieten zu lassen und/oder erbringen zu lassen,

2. und/oder das Zeichen "R. Deutschland" - wie zuvor wiedergegeben - in Geschäftspapieren und/oder in der Werbung im Zusammenhang mit den Dienstleistungen "Werbung, Verteilung von Werbematerial, insb. Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben; Transport, Lagerung und Verpackung von Waren; insb. von Briefen, Einschreiben, Päckchen, Paketen; Sondertransporte, Eiltransporte, Kurierdienste, Niederlegung von Schriftstücken, Botendienste" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.

II. Die Beklagten zu 1) und zu 4) werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung verwirkten Ordnungsgeldes i.H.v. 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - bezüglich der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer - zu unterlassen, im Geschäftsverkehr unter Benutzung des Wortes "Deutschland"

1. die Unternehmenskennzeichnung "R. Deutschland GmbH & Co. KG"

2. und/oder den Domain-Namen "r.deutschland.de".

im Zusammenhang mit den Dienstleistungen "Werbung, Verteilung von Werbematerial, insb. Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben; Transport, Lagerung und Verpackung von Waren; insb. von Briefen, Einschreiben, Päckchen, Paketen; Sondertransporte, Eiltransporte, Kurierdienste, Niederlegung von Schriftstücken, Botendienste" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.

III. Die Beklagten zu 2) und 4) werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung verwirkten Ordnungsgeldes i.H.v. 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - bezüglich der Beklagten zu 2) zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer - zu unterlassen, im Geschäftsverkehr unter Benutzung des Wortes "Deutschland"

1. die Unternehmenskennzeichnung "R. Deutschland GmbH"

2. und/oder den Domain-Namen "r.deutschlande.de".

im Zusammenhang mit den Dienstleistungen "Werbung, Verteilung von Werbematerial, insb. Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben; Transport, Lagerung und Verpackung von Waren; insb. von Briefen, Einschreiben, Päckchen, Paketen; Sondertransporte, Eiltransporte, Kurierdienste, Niederlegung von Schriftstücken Botendienste" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.

IV. Die Beklagten werden verurteilt der Klägerin durch Vorlage eines Verzeichnisses, das Angaben zu enthalten hat über

a) Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise;

b) Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreise;

c) Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder der Auftraggeber;

d) Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren, Betriebskosten sowie der Gewinne;

e) Betriebene Werbung, unter Angabe der Werbeverträge, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie der für die Werbung aufgewandten Kosten

Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang ab 23.11.2003 Handlungen der in Ziff. I., II. und III. bezeichneten Art begangen wurden.

V. Es wird festgestellt dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den unter Nr. I., II. und III. nach dem 23.11.2003 entstanden ist bzw. künftig entstehen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Die weiter gehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

VII. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

VIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 300.000 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 20.000 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit le...

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