Leitsatz (amtlich)

Wohnungs- und Teileigentum kann nicht durch Verzicht aufgegeben werden.

 

Normenkette

BGB § 928; WEG § 11

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 2 T 23/02)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die weitere Beschwerde ist statthaft (§ 78 GBO), an keine Frist gebunden und auch i.Ü. verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§§ 80 Abs. 1 GBO, 29 Abs. 1 FGG).

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 78 S. 1 GBO). Der Senat teilt die von den Vorinstanzen vertretene Auffassung, dass der von den Beteiligten zu 1) und 2) erklärte Verzicht auf das Teileigentum an dem Kfz-Abstellplatz nicht ins Grundbuch eingetragen werden kann. Denn die Vorschrift des § 928 Abs. 1 BGB, wonach das Eigentum an einem Grundstück durch Verzicht ggü. dem Grundbuchamt und Eintragung des Verzichts in das Grundbuch aufgegeben werden kann, findet nach der inzwischen herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt, auf das Wohnungseigentum keine entspr. Anwendung (vgl. BGH v. 7.6.1991 – V ZR 175/90, BGHZ 115, 1 [7–9] = MDR 1991, 964; BayObLG v. 14.2.1991 – BReg. 2 Z 16/91, BayObLGZ 1991, 90 [92] = MDR 1991, 633 = NJW 1991, 1962; KG v. 12.11.1987 – 16 U 1465/87, NJW 1989, 42 [43] = OLGZ 1988, 355 ff.; OLG Düsseldorf v. 30.9.2000 – 3 Wx 328/00, OLGReport Düsseldorf 2001, 174 = NJW-RR 2001, 233; LG Konstanz v. 4.7.1989 – 1 T 127/89, NJW-RR 1989, 1424 [1425]; Palandt/Bassenge, 61. Aufl., § 928 BGB Rz. 1; RGRK, 12. Aufl., § 928 BGB Rz. 2; Staudinger/Pfeifer, 13. Aufl., § 928 BGB Rz. 8; Staudiger/Rapp, 12. Aufl., § 1 WEG Rz. 60; Jauernig, 9. Aufl., § 928 BGB Rz. 2; Ermann/Hagen/Lorenz, 10. Aufl., § 928 BGB Rz. 2; Niedenführ/Schulze, 4. Aufl., § 10 WEG Rz. 10; Weitnauer, 8. Aufl., § 3 WEG Rz. 90 unter Hinweis auf BGH v. 7.6.1991 – V ZR 175/90, BGHZ 115, 1 [3] = MDR 1991, 964 und Aufgabe seiner bisherigen gegenläufigen Meinung; a.A.: Bärmann/Pick/Merle, 8. Aufl., § 3 WEG Rz. 79 f.; Kanzleiter in MünchKomm/BGB, 3. Aufl., § 928 BGB Rz. 2a; Kanzleiter, NJW 1996, 905 ff.).

Das sich aus § 928 BGB ergebende Recht zum Verzicht auf das Eigentum ist Ausfluss der dem Eigentümer nach § 903 BGB zustehenden Befugnis, mit der ihm gehörenden Sache nach Belieben zu verfahren, soweit nicht Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Miteigentum nach Bruchteilen ist zwar seinem Wesen nach dem Alleineigentum gleichartig. Deshalb ließe sich bei einer nur auf das Sachenrecht bezogenen Betrachtungsweise eine entspr. Anwendung des § 928 BGB auf ein Miteigentumsrecht durchaus vertreten. Miteigentum nach Bruchteilen unterscheidet sich vom Alleineigentum jedoch in der Weise, dass der Miteigentümer nur einen ideellen Anteil an der Sache hat und daher alle Miteigentümer in der Gemeinschaft verbunden sind, die nach dem Gesetz Rechte und Pflichten zwischen den Teilhabern begründet. Die das Gemeinschaftsverhältnis bestimmenden Vorschriften sind darauf angelegt, dass jeder Miteigentumsanteil einen Rechtsträger hat. Nach § 748 BGB ist jeder Teilhaber den anderen ggü. verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Nutzung nach dem Verhältnis seines Anteiles zu tragen. Könnte sich ein Teilhaber dieser Verpflichtung durch Verzicht auf seinen Miteigentumsanteil entledigen, so müssten die anderen Teilhaber zwangsläufig einen entspr. höheren Beitrag leisten, ohne dass ihnen jener Anteil zuwachsen würde. Denn der aufgegebene Anteil wäre herrenlos und unterläge nach § 928 Abs. 2 BGB nur dem Aneignungsrecht des Fiskus. Die Mehrbelastung der verbleibenden Teilhaber lässt sich auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, ihr Recht zur Nutzung des gemeinschaftlichen Grundstückes sei nicht mehr durch das Recht des ausgeschiedenen Teilhabers zur Mitnutzung beschränkt. Denn die anteilige Beitragspflicht aller Miteigentümer beruht nicht nur auf dem jedem von ihnen zustehenden Recht zur Nutzung der gemeinschaftlichen Sache, sondern auch darauf, dass der für das Gemeinschaftseigentum anfallende Kostenaufwand der Werterhaltung jedes Miteigentumsanteiles zugute kommt. Da der aufgegebene Anteil aber den verbleibenden Miteigentümern – wie bereits ausgeführt – nicht zuwachsen würde, fiele ihnen dessen Wert dann auch nicht bei einer von ihnen herbeigeführten Aufhebung der Gemeinschaft durch Zwangsversteigerung des Grundstückes und durch Teilung des Erlöses (§ 753 Abs. 1 BGB) zu. Das Aneignungsrecht des Fiskus an dem aufgegebenen Miteigentumsanteil würde sich deshalb an dem Erlösanteil fortsetzen (BGH v. 7.6.1991 – V ZR 175/90, BGHZ 115, 8 [9] = MDR 1991, 964).

Auf der anderen Seite gewährleistet das Gesetz, dass kein Miteigentümer gegen seinen Willen an die Gemeinschaft gebunden bleibt. Denn nach § 749 Abs. 1 BGB kann jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern n...

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