Leitsatz (amtlich)

Der Verzicht auf den Miteigentumsanteil an einem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung (Wohnungseigentum), ist eintragungsfähig.

 

Normenkette

GBO § 78; BGB §§ 875, 928

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 6 T 4/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 14.06.2007; Aktenzeichen V ZB 18/07)

 

Tenor

Die Sache wird dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist eingetragener Eigentümer des im Beschlusseingang bezeichneten Wohnungseigentums. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 20.6.2005 erklärte er den Verzicht "an dem Grundstück gem. § 928 BGB" und beantragte, alle dazu erforderlichen Eintragungen im Grundbuch vorzunehmen. Diesen Antrag hat das AG - Rechtspfleger - mit Beschluss vom 27.6.2005 zurückgewiesen.

Hiergegen hatte der Antragsteller Beschwerde zum LG eingelegt und in der Begründung ausgeführt, er stelle klar, dass sich die Verzichtserklärung vom 20.6.2005 auf den Miteigentumsanteil von 56/1000 an dem Grundstück der Gemarkung A., Flur 394, Flurstück 47, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 5 des Aufteilungsplans beziehe. Das LG hat die Beschwerde mit Beschluss vom 4.1.2007 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die weitere Beschwerde des Antragstellers.

II. Die weitere Beschwerde des Antragstellers ist gem. §§ 71 Abs. 1, 78, 80 Abs. 1 GBO zulässig. Der Senat hält sie auch für begründet, weil seiner Ansicht nach die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 27 FGG). Er möchte hiernach unter Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen dem Antrag entsprechen, sieht sich jedoch durch oberlandesgerichtliche Entscheidungen, in denen die hier maßgebliche Rechtsfrage anders beurteilt wird, daran gehindert und legt die Sache deswegen dem BGH zur Entscheidung vor, § 79 Abs. 2 Satz 1 GBO.

1. Das LG hat ausgeführt:

Wie die Kammer bereits in der Vergangenheit entschieden habe, könne ein Miteigentumsanteil nicht gem. § 928 Abs. 1 BGB aufgegeben werden, weil dies mit der gesetzlichen Regelung des Gemeinschaftsverhältnisses unvereinbar wäre. Der Umstand, dass es im Streitfall um Miteigentum in Form von Wohnungseigentum gehe, rechtfertige keine andere Beurteilung. Gerade Wohnungs- und Teileigentum, bei dem es sich um ein gesetzlich besonders ausgestaltetes Miteigentum handele, könne nicht durch Verzicht wirksam aufgegeben werden. Dies entspreche der von der Kammer geteilten nahezu einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur.

2. Damit verweist das LG der Sache nach auf die Rechtsprechung des BGH (BGH v. 7.6.1991 - V ZR 175/90, BGHZ 115, 1 = MDR 1991, 964), der ein Fall "gewöhnlichen" Miteigentums zugrunde lag.

a) In dieser Entscheidung hat der BGH den Verzicht auf das Grundstücksmiteigentum für unwirksam erachtet. Aus der Entstehungsgeschichte des § 928 BGB ergebe sich weder etwas für noch gegen die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Grundstücksmiteigentum; die Klärung dieser Frage habe nach dem Willen des Gesetzgebers wegen ihrer praktisch sehr geringen Bedeutung Wissenschaft und Rechtsprechung vorbehalten bleiben sollen. Die Frage der Anwendbarkeit des § 928 BGB auf Grundstücksmiteigentum sei zu verneinen, weil die Auswirkungen eines Verzichts mit der sonstigen Regelung des Gemeinschaftsverhältnisses und mit der gesetzlichen Interessenbewertung nicht in Einklang stünden. Das Gemeinschaftsverhältnis sei - grundsätzlich - darauf angelegt, dass jeder Miteigentumsanteil einen Rechtsträger habe, der Kosten und Lasten der gemeinschaftlichen Sache nach dem Verhältnis seines Anteils trage. Der Verzicht eines Miteigentümers auf seinen Anteil belaste zwangsläufig die übrigen Teilhaber. Diese Mehrbelastung sei nicht gerechtfertigt, weil der Kostenaufwand der Werterhaltung jedes Miteigentumsanteils zugute komme, der aufgegebene Anteil jedoch den übrigen Teilhabern nicht zuwachse. Der einzelne Miteigentümer werde auch bei Unzulässigkeit eines Verzichts auf seinen Anteil nicht gegen seinen Willen an die Gemeinschaft gebunden, weil er jederzeit deren Aufhebung verlangen könne, § 749 Abs. 1 BGB. Im Regelfall sei ein Grundstück versteigerungsfähig und das Aufhebungsverlangen vollziehbar.

b) Dieser Rechtsprechung des BGH hatte sich der Senat zunächst ebenfalls angeschlossen (in: OLG Düsseldorf v. 30.9.2000 - 3 Wx 328/00, NJW-RR 2001, 233), weil sich aus der gesetzlichen Regelung des Gemeinschaftsverhältnisses ergebe, dass jeder Teilhaber an die Gemeinschaft bis zu ihrer Aufhebung gebunden sei, dies zur Wahrung des Rechts der übrigen, nur nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Anteile die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums tragen zu müssen.

c) Mit Beschluss vom 5.1.2007 in Sachen I-3 Wx 247/06 hat der Senat indes erklärt, an seinem bisherigen Standpunkt nach erneuter Prüfung nicht mehr festhalten zu wollen und die dortige Sache deshalb dem BGH zur Entscheidung vorzulegen. Dem Antragsteller ist dieser Vorlagebeschluss ausweislich des Inhalts der Begründung seiner weiteren Beschwerde bekannt. Er beruht im Wesentli...

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