Verfahrensgang

AG Nürtingen (Entscheidung vom 24.11.2009; Aktenzeichen 14 F 221/09)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürtingen vom 24.11.2009, Az.: 14 F 221/09, wird

zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: € 5.592,00

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Abänderung eines Titels über nachehelichen Ehegattenunterhalt.

Die Parteien heirateten am 25.06.1993. Aus der Ehe sind die gemeinsamen Kinder A., geb. 00.08.1994, und K., geb. 00.07.1996, hervorgegangen. Die Ehe der Parteien wurde am 28.09.2004, rechtskräftig seit 12.02.2005, geschieden. Der Scheidungsantrag wurde im Januar 2003 zugestellt. Die Kinder lebten bis Oktober 2003 bei der Beklagten und wechselten dann zum Kläger. Die Tochter A. wohnt seit September 2009 wieder bei der Beklagten.

Die Parteien schlossen am 07.04.2005 vor dem Senat einen Vergleich (Az.: 16 UF 251/04), in dessen Ziffer 1 sich der Kläger verpflichtete, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich € 471,00 und ab 01.05.2005 in Höhe von monatlich € 569,26 zu zahlen (jeweils Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt). Die Ziffer 3 des Vergleichs lautet:

"Die Parteien sind sich einig, dass derzeit die rechtlichen Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts nicht vorliegen, jedoch ist der Antragsgegner für den Fall einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen dieses Vergleichs mit diesem Einwand nicht ausgeschlossen."

Der Vergleich wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürtingen vom 15.05.2007, Az.: 14 F 76/07, unter der Ziff. 1 für die Zeit ab Januar 2007 dahingehend abgeändert, dass der Kläger einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von € 466,00 zu zahlen hatte. Die letzte mündliche Verhandlung in jenem Rechtsstreit fand am 24.04.2007 statt. In dem Verfahren wurde der Einwand der Befristung weder vom Kläger erhoben, noch vom Familiengericht in die Prüfung einbezogen.

Grundlage der Entscheidung waren:

Einkünfte Kläger

Gesamtbrutto

Steuerbrutto

Stkl.

Nettoeinkommen KL

3.122,54 €

58.702,26 €

55.183,71 €

I/1

./. KV, PV

- 331,31 €

./. ZVK

- 223,36 €

./. ZVK

- 6,65 €

./. VL

- 39,88 €

./. Gemeinschaftsk.

- 3,00 €

./. VB Kapitalsparen

- 33,33 €

ergibt

2.485,01 €

./. 5%

- 124,25 €

ergibt

2.360,76 €

zzgl. Wohnwert

1.418,00 €

./. LKB

- 47,23 €

./. KSK

- 95,30 €

./. KSK

- 113,51 €

./. KSK

- 534,94 €

./. LBS (247/010)

- 280,19 €

./. LBS (247/020 - Zinsen)

- 162,31 €

ergibt

2.545,28 €

./. Betreuungskosten

- 800,00 €

ergibt

1.745,28 €

./. 10%

- 174,53 €

ergibt

1.570,75 €

zzgl. ESt-Erstattung

102,00 €

anrechenbares EK KL

1.672,75 €

Einkünfte Beklagte

Gesamtbrutto

Steuerbrutto

Stkl.

Nettoeinkommen Bekl

1.782,96 €

34.609,13 €

33.409,13 €

I/1

./. VL

- 40,00 €

ergibt

1.742,96 €

./. 5%

- 87,15 €

ergibt

1.655,81 €

./. TabellenUH Kinder

- 727,00 €

ergibt

928,81 €

./. 10%

- 92,88 €

anrechenbares EK Bekl

835,93 €

Beide Parteien sind vollschichtig berufstätig.

Der Kläger hatte im Zeitraum Oktober 2008 bis September 2009 ein Brutto-Einkommen in Höhe von € 60.972,76 (Gesamtbrutto). Die Beklagte verdiente von August 2008 bis Juli 2009 brutto € 37.530,11 (Gesamtbrutto). Beide Parteien werden nach Steuerklasse I/1 versteuert.

Die Beklagte zahlte im Jahr 2009 für beide Kinder (für A. bis zu deren Wechsel zum Kläger im September 2009) Kindesunterhalt in Höhe von monatlich je € 333,00. Den Unterhalt für K. zahlt die Beklagte weiterhin.

Der Kläger zahlt aufgrund eines Teilvergleichs seit September 2009 für das Kind A. zu Händen der Beklagten Kindesunterhalt in Höhe von 120% des Mindestunterhalts.

Wegen der im Übrigen unstreitigen Abzugsbeträge wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.

In erster Instanz behauptete der Kläger einen Wegfall des Betreuungsbonus auf seiner Seite sowie eine Erhöhung des Einkommens der Beklagten als wesentliche Änderung und berief sich hauptsächlich auf eine Änderung der Rechtslage durch das neue Unterhaltsrecht zum 01.01.2008 durch Erweiterung der Befristungsmöglichkeiten. Er war der Ansicht, er sei mit diesem Einwand nicht präkludiert, da die Befristungspraxis nach der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung des § 1573 Abs. 5 BGB äußerst restriktiv gehandhabt worden sei.

Der Kläger begehrte in erster Instanz eine Abänderung des nachehelichen Unterhalts auf Null ab dem 01.04.2009, hilfsweise ab Anhängigkeit der Klage. Hilfsweise für den Fall des Obsiegens beantragte er die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung ab April 2009 bezahlten oder vollstreckten Unterhalts.

Die Beklagte beantragte eine Abweisung der Klage.

Die Beklagte bestritt eine wesentliche Veränderung der beiderseitigen Einkommensverhältnisse und war der Ansicht, der Kläger sei mit dem Befristungsein...

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