Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 27.09.2005; Aktenzeichen 22 O 190/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.11.2006; Aktenzeichen VIII ZR 166/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin/Berufungsklägerin gegen das Urteil der 22. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Stuttgart vom 27.9.2005 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin/Berufungsklägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin/Berufungsklägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte/Berufungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: 15.209,80 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages vom 23.8.2003 über einen neuen Pkw Citroën C 3 Pluriel 1,4, nachdem sie mit Schreiben vom 7.3.2005 (K 2, Bl. 8) und 16.8.2005 (K 5, Bl. 65) den Rücktritt erklärt hat.

Wegen der weiteren Feststellungen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass Ziff. VII 2a) der unstreitig vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern, Stand April 2003 (NWVB) lautet: "Ansprüche auf Mangelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten ..."

Das LG hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin sei zum Rücktritt nicht berechtigt, da sie der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe.

Dies sei auch im Hinblick auf die AGB der Beklagten, wonach sich die Klägerin zur Erledigung der Mangelbeseitigung an jede autorisierte Citroën-Fachwerkstatt wenden könne - was die Klägerin unstreitig bei zwei Citroën-Vertragshändlern in ... auch getan hat, nicht entbehrlich. Hinsichtlich des relativ spät in den Prozess eingeführten Vorwurfs, das Fahrzeug sei nachlackiert worden, lasse der allgemein gehaltene Vortrag der Klägerin nicht erkennen, welcher Vorwurf der Beklagten gemacht werden solle.

Hiergegen wendet sich die Klägerin und verfolgt ihr Ziel, die Rückabwicklung des Kaufvertrages durchzusetzen, in vollem Umfang weiter.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, die grundsätzlich bestehende Notwendigkeit zur Fristsetzung sei gem. § 440 BGB entfallen, dessen Voraussetzungen ggü. den in Stuttgart in Anspruch genommenen Drittwerkstätten erfüllt gewesen seien. Neben dem hauptsächlichen Mangel der Undichtigkeit des Fahrzeuges hätten weitere Fehler (im Bereich des Faltdaches, der Rückenlehnen der Sitze, des Standlichtes sowie der Kofferraumabdeckung) vorgelegen, die in ihrer Gesamtheit eine weitere Nachbesserung unzumutbar gemacht hätten. Diese Mängel seien allesamt ggü. der Fa. ... beanstandet worden, die auch den hauptsächlichen Mangel der Undichtigkeit des Fahrzeuges trotz zweier Reparaturversuche am 07.10. und 4.12.2003 nicht zu beheben vermocht habe.

Auch die Citroën-Niederlassung in ... habe zweimal vergeblich versucht, nämlich am 3.2. und 29.6.2004, die dort gerügten weiteren Mängel sowie die Undichtigkeit des Fahrzeuges zu beheben. Nachdem schließlich ein weiterer Nachbesserungsversuch bei der Citroën-Niederlassung am 30.8.2004 gescheitert sei, hätten auch der Citroën-Niederlassung gegenüber die Voraussetzungen für einen Rücktritt vorgelegen.

Dies müsse sich die Beklagte nach ihren AGB zurechnen lassen. Der mit der Mängelbeseitigung beauftragte Betrieb sei Erfüllungsgehilfe des Verkäufers. Eine Verletzung der aus Ziff. VII 2a) der Geschäftsbedingungen der Beklagten folgenden Informationspflicht könne der Klägerin nicht vorgeworfen werden, da diese Pflicht weder zeitlich noch inhaltlich konkretisiert werde, was zur Folge habe, dass die entsprechende Mitteilung noch im Rücktrittsschreiben vom 7.3.2005 habe erfolgen können.

Wegen der zahlreichen gescheiterten Reparaturversuche wegen verschiedener Mängeln sei eine Fristsetzung zur Nacherfüllung auch gem. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich gewesen.

Schließlich sei der Rücktritt wegen der festgestellten Nachlackierungen, die bei einem Neufahrzeug einen nicht nachbesserungsfähigen Mangel begründen würden, berechtigt.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 27.9.2005 verkündeten Urteils des LG Stuttgart - 22 O 190/05 - wird

a) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Citroën C 3 Pluriel 1,4, Fahrzeug-Ident.-Nr. ... 15.209,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.3.2005 zu bezahlen;

b) festgestellt, dass sich die Beklagte/Berufungsbeklagte seit dem 16.3.2005 mit der Rücknahme des Fahrzeuges in Verzug befindet.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor:

Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ggü. dem Verkäufer sei nicht entbehrlich gewesen, zumal die Beklagte selbst ihre Erf...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge