Verfahrensgang

LG Heilbronn (Urteil vom 21.07.2006; Aktenzeichen 8 O 47/06 Bu)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 19.02.2009; Aktenzeichen IX ZR 22/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des LG Heilbronn vom 21.7.2006 (Az. 8 O 47/06 Bu) wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des LG Heilbronn vom 21.7.2006 (Az. 8 O 47/06 Bu) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 47.257,12 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 24.3.2005 und aus weiteren 3.200,88 EUR ab dem 24.3.2005 bis zum 14.2.2006 zu bezahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt das beklagte Land.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Land wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert der Berufung: 37.211,81 EUR

Streitwert der Anschlussberufung: 10.045,39 EUR

Gesamtstreitwert: 47.257,20 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter die Rückgewähr von Lohnsteuerzahlungen der Gemeinschuldnerin im Wege der Insolvenzanfechtung.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteil verwiesen.

Das LG hat das beklagte Land zur Zahlung von insgesamt 37.211,81 EUR verurteilt, wovon ein Betrag i.H.v. 3.200,88 EUR anerkannt wurde.

Mit seiner Berufung wendet sich das beklagte Land gegen die Verurteilung zur Zahlung über den anerkannten Betrag hinaus, während der Kläger im Wege der Anschlussberufung das Urteil im Umfang der erfolgten Klageabweisung angreift.

Die Berufung hält das erstinstanzliche Urteil aus folgenden Gründen für fehlerhaft:

1. Das LG gehe hinsichtlich der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit bzw. der drohenden Zahlungsunfähigkeit von einem Sachverhalt aus, der vom Kläger so nicht vorgetragen und vom Gericht auch nicht so festgestellt worden sei. Nach dem unstreitigen Vortrag des beklagten Landes seien rückständige Steuern stets innerhalb eines Zeitraumes von maximal 2 ½ Monaten von der Schuldnerin beglichen worden. Es seien bei Begleichung rückständiger Beträge auch solche Rückstände bezahlt worden, die erst seit wenigen Wochen oder Tagen fällig waren. Die Feststellung des LG, die Lohnsteuer sei seit Oktober 2002 immer erst 2-3 Monate nach der jeweiligen Fälligkeit beglichen worden, sei unzutreffend. Durch die Zahlungen vom 25.4.2003 und 24.12.2003 seien jeweils sämtliche zu diesem Zeitpunkt offenstehenden Lohnsteuerbeträge vollständig ausgeglichen worden. Daher sei die rechtliche Würdigung des LG fehlerhaft, die Kenntnis des Beklagten von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit ergebe sich daraus, dass die Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen worden seien.

Fehlerhaft sei es ebenfalls, die (drohende) Zahlungsunfähigkeit mit dem Umstand zu begründen, die Schuldnerin sei mit abzuführender Umsatzsteuer bereits im September 2002 in Rückstand geraten. Die Schuldnerin als Organgesellschaft sei zu keinem Zeitpunkt Schuldnerin der Umsatzsteuer gewesen. Schuldner der Umsatzsteuer sei vielmehr ihr Gesellschaftergeschäftsführer gewesen. Der Tatbestand sei insoweit fehlerhaft. Aus der Bilanz der Schuldnerin zum 31.12.2002 ergebe sich keine Zahlungsunfähigkeit. Dort enthaltene Rückstellungen für Verbindlichkeiten i.H.v. 30.000 EUR seien hierfür kein Indiz, da derartige Verbindlichkeiten nach den Grundsätzen der periodengerechten Abgrenzung unabhängig von deren Fälligkeit zu passivieren seien. Dies gelte auch für Darlehensverbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber ihrem Gesellschafter, da der Kläger keinerlei Vortrag zu deren Fälligkeit gehalten habe. Dass ein Großteil der Verbindlichkeiten nicht fällig sei, ergebe sich bereits auch schon aus dem Jahresabschluss für das Jahr 2001.

Des Weiteren habe das LG keine Feststellungen zu den am 29.4.2003 von deren Geschäftsführer auf das Geschäftskonto der Schuldnerin einbezahlten 85.000 EUR getroffen. Dieser Betrag übersteige die mit der Klage angefochtenen Zahlungen. Insgesamt sei der Vortrag des Klägers nicht geeignet, eine Zahlungseinstellung oder (drohende) Zahlungsunfähigkeit zu belegen.

2. Das LG habe zu Unrecht eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin bei den rückständigen Zahlungen angenommen. Eine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit könne nicht bereits aus der Kenntnis der eigenen Bilanzen der Schuldnerin abgeleitet werden, weil sich daraus keine Aussagen über Fälligkeitstermine der Verbindlichkeiten treffen ließen.

Es seien auch keine Feststellungen dazu getroffen worden, von welchem Zeitpunkt ab in beträchtlichem Umfang Rückstände mit der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bestanden hätten, hinsichtlich welcher das Finanzamt Kenntnis gehabt haben soll. Das LG habe es versäumt, F...

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