Leitsatz (amtlich)

Zu den Fragen des Umfangs und des Inhalts eines Schadensersatzanspruchs der Bank bei berechtigter vorzeitiger Kündigung eines grundpfandrechtlich gesicherten Festzinsdarlehens wegen Verzuges des Darlehensnehmers ("Vorfäligkeitsentschädigung").

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1-3, §§ 286, 288, 497 Abs. 1 S. 2a; BGB n.F. § 503 Abs. 2; BGB §§ 281, 252; ZPO § 287 Abs 1

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 12.08.2014; Aktenzeichen 21 O 830/13)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.01.2016; Aktenzeichen XI ZR 103/15)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 12.8.2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des insgesamt für die Beklagte vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger macht gegen die Beklagte Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche im Hinblick auf Forderungen geltend, welche die Beklagte aus gekündigten Darlehensverträgen gegen E. von A. sowie P. von A. erhoben hat.

Im Jahr 1994 gründete der Kläger gemeinsam mit A. von A., P. von A. sowie Prof. Dr. M. H. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Ziel, die Immobilie K. straße 26 in L. zu sanieren und sodann zu vermieten (nachfolgend: Gesellschaft). Der Kläger sowie A. von A. und P. von A. waren von Beruf Steuerberater und Rechtsbeistände, während der Gründungsgesellschafter Prof. Dr. H. als Arzt tätig war. Der Gesellschaftsvertrag vom 28.12.1994 sah in §§ 2, 4 ein Gesellschaftskapital i.H.v. 6.584.400 DM sowie die Verpflichtung der Gesellschafter vor, gegebenenfalls erforderliche Nachschüsse zu leisten (Anlage 1). Im Fall des Todes eines Gesellschafters sollte die Gesellschaft gem. § 19 des Gesellschaftsvertrags mit den Erben fortgesetzt werden. Sämtliche Gesellschafter finanzierten ihre Einlagen durch bei der Beklagten aufgenommene Darlehen, welche durch Grundschulden auf dem im Eigentum der Gesellschaft stehenden Hausgrundstück K. straße 26 besichert wurden. Am 8.6.2002 verstarb A. von A. und wurde durch E. von A. beerbt. In der Folgezeit schied der Gesellschafter Prof. Dr. H. aus der Gesellschaft aus und sein Anteil wurde von den verbliebenen Gesellschaftern übernommen.

Um ihre bestehenden Darlehen bei der Beklagten umzuschulden sowie ihren weiteren Finanzierungsbedarf zu decken, welcher durch die teilweise Übernahme des Anteils des ausgeschiedenen Gesellschafters Prof. Dr. H. bedingt war, schlossen E. von A. sowie P. von A. am 22./23.12.2004 mit der Beklagten die streitgegenständlichen Darlehensverträge (Anlagen 15, 16 zum Schriftsatz vom 13.5.2014, GA I 51). Der Nettodarlehensbetrag betrug bei dem Vertrag mit P. von A. 380.782,35 EUR, bei demjenigen mit E. von A. 1.142.429,59 EUR. Beide Darlehensverträge sahen einen Festzinssatz von nominal 4,95 % p. a. vor mit einer Zinsbindung bis zum 31.5.2012. Die Darlehensvaluta war endfällig, laufende Zinsen sollten jeweils am Monatsende bezahlt werden. Als Sicherheit diente beiden Darlehen u.a. die Grundschuld auf dem im Gesellschaftsvermögen stehenden Grundstück in L..

Im Jahr 2009 verhandelten E. und P. von A. mit der Beklagten über die Ablösung der bestehenden Darlehensverbindlichkeiten durch einen Verkauf der Immobilie in L. oder ihrer Gesellschaftsbeteiligungen, eine Verständigung mit der Beklagten kam jedoch nicht zustande. Durch Vertrag vom 26.8.2009 verständigte sich der Kläger mit E. und P. von A. dahingehend, dass der Kläger deren Gesellschaftsanteile übernehmen und die bestehenden Gesellschafterdarlehen fortgeführt werden sollten. Der Kläger sollte vereinbarungsgemäß auf Rechnung und zu Lasten von P. und E. von A. die jeweiligen Kaufpreise in der Weise bezahlen, dass sie mit den bestehenden Darlehensverbindlichkeiten verrechnet werden.

Mit Schreiben vom 8.6.2010 kündigte die Beklagte gegenüber E. von A. das streitgegenständliche Darlehen wegen Zahlungsverzugs fristlos und bezifferte die von ihr erhobenen Forderungen zum 8.6.2010 wie folgt (Anlage K 1):

Konto Nr. 6000157 ... 1.186.429,64 EUR

zzgl. Zinsen 1.299,71 EUR

zzgl. Vorfälligkeitsentgelt 76.602,94 EUR

Insgesamt 1.264.332,29 EUR

Am 9.12.2010 beantragte die Beklagte aus ihrer Grundschuld die Zwangsverwaltung der im Gesellschaftseigentum stehenden Immobilie in L..

Mit Schreiben vom 18.5.2011 kündigte die Beklagte auch den mit P. von A. bestehenden Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs und bezifferte ihre Forderungen wie folgt (Anlage K 2):

Konto Nr. 6000157 ... 387.984,92 EUR

Vorfälligkeitsentschädigung 9.881,85 EUR

zzgl. Zinsen 900,39 EUR

insgesamt 398.767,16 EUR

Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigungen durch die Beklagte erfolgte nach der sog. Aktiv-Passiv-Methode gemäß einer Abzinsung der vertraglich vorgesehenen Zahlungsströme mit ei...

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