Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung; Anspruch der Bank auf den Auflösungsschaden bei fristloser Kündigung des Darlehens wegen Zahlungsverzuges

 

Normenkette

BGB § 312c Abs. 2 Fassung: 2004-12-02, § 312d Abs. 2 Fassung: 2004-12-02, § 355 Abs. 1 Fassung: 2004-12-02, Abs. 2 Fassung: 2004-12-02, § 495 Fassung: 2002-07-23

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 25.09.2014; Aktenzeichen 12 O 769/13)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 25.9.2014 (Az. 12 O 769/13) wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des insgesamt für die Beklagte vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird beschränkt und zwar hinsichtlich des Anspruchs soweit er auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt wird, zugelassen.

 

Gründe

I.1. Die Kläger, die mit der Beklagten einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilie in L. geschlossen hatten, nehmen die Beklagte auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Die Kläger besprachen am 22.2.2007 mit dem für die Beklagte tätigen Handelsvertreter K. W. ihren Kreditwunsch. Dieser leitete den Darlehensantrag der Kläger über einen Darlehensbetrag i.H.v. 120.000 EUR vom gleichen Tag an die Beklagte weiter. Auf dieser Grundlage sandte die W. Bausp. AG den Klägern unter dem 9.3.2007 folgendes auszugsweise wiedergegebene Schreiben (vgl. Anlage K 1):

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Die Kläger unterzeichneten die Annahmeerklärung am 13.3.2007. Ferner bestätigten sie mit gleichem Datum den Erhalt der Widerrufsbelehrung und der Vertragsurkunde und sandten das für die W. Bausp. AG bestimmt Exemplar an diese zurück, wo es am 16.3.2007 (vgl. Anlage B 21) einging.

Mit Schreiben vom 19.2.2009 kündigte die Beklagte das streitgegenständliche Darlehen wegen Zahlungsverzugs fristlos und leitete in der Folgezeit das Zwangsversteigerungsverfahren ein. Nachdem die Kläger einen Käufer gefunden hatten, erfolgte jedoch ein freihändiger Verkauf, aus dem am 17.5.2010 138.673,67 EUR an die Beklagte flossen. Die Beklagte belastete das Konto der Kläger an diesem Tag mit einer Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 10.696,67 EUR.

Mit Schriftsatz vom 22.8.2014 widerriefen die Kläger, die die Beklagte vorgerichtlich zur Rückzahlung von 12.271,75 EUR aufgefordert hatten (vgl. Anlagen K 5 und K 7), ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.

Die Kläger haben in erster Instanz vorgetragen, die Widerrufsbelehrung entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere lasse sie für den Verbraucher nicht erkennen, ob der angesprochene Darlehensvertrag schon mit Annahme des Angebots der Bank abgeschlossen sei, oder ob es auf die Übersendung eines mit dem Darlehensvertrag titulierten Vertragstextes ankomme. Gleichfalls bleibe unklar, auf welches Datum für die Bestimmung der Frist abzustellen sei. Die Formulierung in der Belehrung könne so verstanden werden, dass es auf das Datum der Absendung an die Beklagte oder aber auch das Datum der Unterzeichnung der Empfangsbestätigung ankomme. Zudem genüge die Belehrung nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB und enthalte auch nicht den Hinweis, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gem. § 312c Abs. 2 BGB und nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses beginne. Die Widerrufsfrist habe daher nicht zu laufen begonnen, weshalb der Widerruf noch wirksam habe erklärt werden können.

Weiter haben sie die Ansicht vertreten, der Beklagten habe keine Vorfälligkeitsentschädigung zugestanden. Es fehle an einer Anspruchsgrundlage. Zudem habe der Mitarbeiter M. der Beklagten in einem Telefongespräch nach der Kündigung zugesichert, dass bei freihändigem Verkauf der Immobilie keine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet werde.

Die Kläger haben in erster Instanz die Zahlung von 11.070,25 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.5.2010 sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 1.101,94 EUR verlangt.

Hilfsweise für den Fall, dass das LG einen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung annehmen sollte, haben sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, eine korrigierte detaillierte Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unter Berücksichtigung der durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, insbesondere eine Ersparnis durch Wiederanlagezinsen, zu erstellen und eine sich darauf zu ihren Gunsten ergebende Differenz zur bereits gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung an sie zu erstatten.

Die Beklagte hat in erster Instanz vorgebracht, die Widerrufsbelehrung sei wirksam, weshalb der Widerr...

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