Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlehensrückzahlung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Beitritt zu einem Anlage-Fonds und der Darlehensvertrag zu seiner Finanzierung können ein verbundenes Geschäft i. S. v. § 9 III VerbrKrG sein.

2. Täuschungshandlungen des Initiators sind der Fondsgesellschaft jedoch nicht ohne weiteres zurechenbar und berechtigen daher nicht in jedem Fall zu Kündigung der Fonds-Mitgliedschaft.

 

Verfahrensgang

LG Ulm

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 11.02.2000 – 3 O 346/99 – wird

zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert in zweiter Instanz und Beschwer des Beklagten:

181.821,73 DM.

 

Tatbestand

Der Beklagte erwarb 1992 eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds, die er bei der Klägerin finanzierte. Nach Kündigung des Kredites verlangt die Klägerin Rückzahlung der Darlehensvaluta. Der Beklagte macht geltend, die Klägerin habe sich im Zusammenhang mit der Darlehensvergabe schadensersatzpflichtig gemacht. Ein Darlehensrückzahlungsanspruch bestehe daher nicht. Vorsorglich rechnet der Beklagte gegen eventuelle Ansprüche mit dem Schadensersatzanspruch auf und verlangt widerklagend die Rückzahlung aller bisher geleisteten Zinszahlungen und die Freigabe aller Kreditsicherheiten.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Fa. … Stuttgart (künftig: …), deren Geschäftsführer … war, erwarb Immobilien, die sie an bürgerlich-rechtliche Gesellschaften, deren Gründungsgesellschafter die W. und N. waren, veräußerte. Zweck der so zustande gekommenen Fonds-Gesellschaften war neben dem Erwerb die wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung der jeweils erworbenen Immobilien. Der Erwerb der Immobilie wurde nach Schließung des jeweiligen Fonds aus dem Fonds-Gesellschaftsvermögen durchgeführt. Die Beteiligungssumme betrug je Anteil 30.650,00 DM. Den Vertrieb der Anteile übernahm u. a. die Fa. A. Anlageberatung. Die W. befindet sich seit 31.10.1997 in Konkurs.

Durch Vermittlung der Mitarbeiter Z. und D. der Fa. A. unterzeichnete der Beklagte am 10.09.1992 einen „Eintrittsantrag”, mit dem er sich in Höhe von 91.950,00 DM, entsprechend drei Anteilen, an der G., V. und V. G. Stuttgart M. beteiligte. Der Beitritt zu dieser Gesellschaft war verbunden mit dem Abschluß eines notariellen Eintrittsvertrages, wozu der Beklagte am gleichen Tage zwei Mitarbeiterinnen der Fa A. bevollmächtigte. Ferner sollte nach dem Vertriebskonzept ein Treuhandvertrag, ein Mietgarantievertrag mit der W. als Mietgaranten und ein Auftrag zur Finanzierungsvermittlung abgeschlossen werden. Der notarielle Eintrittsvertrag wurde am 18.09.1992 durch die Bevollmächtigte geschlossen.

Nach dem dem Erwerb zugrunde liegenden Konzept sollte aus steuerlichen Gründen eine 100 %ige Fremdfinanzierung des Anteilserwerbs erfolgen, ohne daß dies jedoch zur Bedingung gemacht wurde. Bereits am 19.08.1992 hatten die genannten Vertriebsmitarbeiter der Fa. A. in einer persönlichen Berechnung für den Beklagten unter Zugrundelegung seiner individuellen wirtschaftlichen Situation einen monatlichen Gesamtfinanzierungsaufwand, ohne Berücksichtigung eventueller Lebensversicherungsprämien, von ca. 400,00 DM errechnet, bei dem die prospektierten Mieteinnahmen bereits berücksichtigt waren. Auf der Basis dieser Erhebungen erfolgte über die Vertriebsmitarbeiter, ohne weitere Mitwirkung des Beklagten, eine Kreditanfrage bei der Klägerin. Zugleich trat der Beklagte sicherungshalber seinen Auszahlungsanspruch an der zur Finanzierung abgeschlossenen Lebensversicherung an die Klägerin ab und verpfändete seine G.-Anteile einschließlich der Mietzinsansprüche. Am 18.09.1992 unterzeichnete der Beklagte einen Kreditantrag an die Klägerin, die diesen am 04.10.1992 angenommen hat. Die Darlehenssumme betrug 105.714,00 DM, von denen antragsgemäß 90 % zur Auszahlung kommen sollten und war mit 7,95 %, festgeschrieben bis zum 31.12.2002, zu verzinsen.

Mitte 1998 kam der Beklagte mit seinen Zinszahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag in Verzug, nachdem infolge des Konkurses der W. keine Mietgarantiebeträge mehr gezahlt worden waren. Nach mehreren Mahnungen kündigte die Klägerin das Darlehen am 20.07.1999 und forderte den Beklagten zur Rückzahlung der Darlehenssumme nebst Zinsen, insgesamt 111.821,37 DM auf.

Über diese Forderung nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank aus der Summe von 105.714,00 DM erwirkte die Klägerin am 14.10.1999 ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten.

Nach rechtzeitigem Einspruch des Beklagten hat die Klägerin beantragt,

dieses Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte hat beantragt

das Versäumnisurteil vom 14.10.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er erhob Widerklage mit folgenden Anträg...

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