Verfahrensgang

LG Tübingen (Urteil vom 04.05.2001; Aktenzeichen 7 O 469/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.12.2004; Aktenzeichen II ZR 17/03)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Tübingen vom 4.5.2001 teilweise geändert und wie folgt gefasst;

a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.355,83 Euro nebst 4 % Zinsen aus 29.792,98 Euro seit dem 5.10.2000 und aus weiteren 2.562,85 Euro seit 3.1.2001 zu bezahlen.

b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weiter gehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Von … Klägerin 45 % und der Beklagte …

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin und der Beklagte können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird für die Klägerin und den Beklagten zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 58.877,51 Euro.

 

Tatbestand

Die Klägerin nahm am 7.8.1988 an einer vom Beklagten in seinen Vereinsnachrichten angezeigten und von Herrn … geführten Bergtour zum … in … teil und wurde durch den Absturz der Seilschaft schwer verletzt. Sie hat gegen die Erben des bei dem Absturz tödlich verunglückten Tourenführers … einen rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Ersatz ihres durch den Bergunfall verursachten materiellen und immateriellen Schadens. Der Tourenführer … war – wie die Klägerin und die beiden weiteren verunglückten Tourteilnehmer – Mitglied des Beklagten. Seine Erben traten einen etwa bestehenden Anspruch des Tourenführers … gegen den Beklagten auf Freistellung von der Pflicht zum Ersatz des der Klägerin durch den Unfall entstandenen Schadens an die Klägerin ab. Gestützt auf diesen abgetretenen Freistellungsanspruch verlangt die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung von 58.877,59 Euro zum Ausgleich eines Teiles ihres unfallbedingten materiellen Schadens.

1. Der Beklagte wies in seinen Vereinsnachrichten (Anl. K 30, Bl. 135–138 d.A.) auf geführte Bergwanderungen im Jahr 1988 hin, u.a. auch auf die Bergtour am 6./7.8.1988 von der … auf das … mit dem Führer … . Die Klägerin, ihr Ehemann … und Herr … entschlossen sich bei dem vom Beklagten am 29.4.1988 durchgeführten Vorstellungsabend zur Teilnahme an der Bergtour. Der Tourenführer … hatte 1984 einen Eisgrundkurs absolviert und 1986 als Mitglied des Beklagten erfolgreich an einem vom deutschen Alpenverein (künftig: DAV) durchgeführten Grundlehrgang zum Fachübungsleiter (Ski-/Hochtourenführer) teilgenommen. Er wurde vom damals zuständigen Tourenwart des Beklagten als ehrenamtlicher Tourenführer der Bergtour berücksichtigt.

Die Tourteilnehmer übernachteten in der … und brachen am 7.8.1988 gegen 4.30 Uhr zu dem 3402 m hohen … auf. Herr … hatte nach Unterredung mit dem Hüttenwirt den Aufstieg über den … gewählt. Dieser führte über eine mehr als 40 Grad steile, 200 m hohe Eisflanke des Gletschers. An der Gletscherzunge angekommen rastete die Gruppe. Hierbei äußerten Herr … und … sich dahin, dass der Anstieg über das blanke Eis recht gefährlich aussehe. Hierzu erklärte Herr …, er werde die Gruppe im steilen Stück mit Eisschrauben sichern, erforderlichenfalls werde er auch Stufen ins Eis schlagen. Die Tourteilnehmer legten dann Brust- und Sitzgurte sowie Steigeisen an und seilten sich an. Der Tourführer … ging voraus. Ihm folgte mit einem Abstand von ca. 25 bis 30 m die Klägerin. Hinter der Klägerin gingen dann in einem Abstand von jeweils 5 m der Ehemann der Klägerin und Herr … . Als die Gruppe zu dem steilen Teil des Gletschers kam, fragten die Teilnehmer … und …, ob Herr … sie sichern wolle. Dieser erklärte darauf „jetzt noch nicht”. Als es steiler wurde, sagte einer der Teilnehmer, ungesichert gehe er nicht weiter. Darauf erwiderte Herr …, nun gebe es kein Zurück mehr. Im steilen Stück der Eisflanke wurde nicht mehr gesprochen. Kurz bevor der Tourführer … das Schneefeld im flacheren Teil des Gletschers erreicht hatte, glitt der Ehemann der Klägerin oder Herr … aus. Anschließend stürzte die Seilschaft 200 m tief ab. Dies wäre vermieden worden, wenn der Tourführer … die Seilschaft mittels Eisschrauben gesichert hätte. Der Tourführer … starb noch an der Unfallstelle.

Die Klägerin und Herr … wurden durch den Unfall schwer verletzt. Die damals 29-jährige Klägerin erlitt u.a. eine schwere Mittelhirnprellung mit schweren Dauerfolgen. Sie war mehr als 6 Monate lang bewusstlos und erlangte erst ab Herbst 1995 ein stark eingeschränktes Sprachvermögen. Die Klägerin wird aufgrund ihrer Unfallverletzungen lebenslang unter schweren Behinderungen leiden und pflegebedürftig sein. Sie lebt seit den Krankenhausaufenthalten in einem Pflegeheim.

1991 erhob die Klägerin beim LG Stuttgart – 25 O 422/91 – gegen den Beklagten, dessen Tourenwart … und die Erben des Tourenführers … Klage auf Zahlung von materiellem und immateriellem Schadensersatz sowie auf Fe...

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