Verfahrensgang

LG Tübingen (Beschluss vom 07.05.2007; Aktenzeichen 5 T 69/07)

AG Bad Urach (Aktenzeichen 1 GR 39/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 05.06.2008; Aktenzeichen V ZB 85/07)

 

Tenor

Die Sache wird dem BGH zur Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Tübingen vom 7.5.2007 - 5 T 69/07, vorgelegt.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Hausgeldrückständen für die Jahre 2002 bis 2003 i.H.v. 9.518 EUR zzgl. Zinsen.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Voreigentümer teilten die Liegenschaft ..., ..., durch Teilungserklärung vom 16.12.1997 in Wohnungseigentum auf. Eine der Wohnungen verkauften sie mit notariellem Vertrag vom 12.7.1999 an die Antragsgegnerin, die ab Abnahme oder Nutzung des Objekts die Verpflichtung zur Tragung der Lasten und Kosten übernahm und deren Anspruch auf Eigentumserwerb durch eine Auflassungsvormerkung gesichert ist. Seit der Bezugsfertigkeit benutzte die Tochter der Antragsgegnerin die Wohnung auf Grund eines zwischen ihnen geschlossenen Mietvertrages. Jedenfalls bis zur Beschlussfassung über die streitgegenständlichen Jahresabrechnungen übte die Antragsgegnerin, vertreten durch ihre Tochter, das Stimmrecht für die erworbene Wohnung in den jeweiligen Eigentümerversammlungen aus. Die Tochter wurde sogar in den Verwaltungsbeirat gewählt. Neben den teilenden Eigentümern wurde erstmals im Jahr 2002 ein weiterer Miteigentümer im Grundbuch eingetragen. Inzwischen sind die Erwerber sämtlicher Wohnungen mit Ausnahme der Antragsgegnerin im Grundbuch eingetragen.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Beschlüsse des AG Bad Urach vom 5.3.2007 und des LG Tübingen vom 7.5.2007 sowie auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten nebst Anlagen.

II. Der Senat hält die sofortige weitere Beschwerde für zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 WEG, §§ 27 Abs. 1, 29, 22 Abs. 1 FGG), in der Sache aber für unbegründet. Er sieht sich jedoch an einer Entscheidung im Sinne der Vorinstanzen gehindert durch den Beschluss des OLG Brandenburg vom 9.1.2006 - 13 Wx 17/05, veröffentlicht in OLG-NL 2006, 131. Deshalb legt der Senat die Sache dem BGH gem. § 28 Abs. 2 FGG zur Entscheidung vor.

1. Das Brandenburgische OLG hat sich in dem Beschluss vom 9.1.2006 auf den Standpunkt gestellt, dass auch in einem Fall wie dem vorliegenden nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 107, 285 und BGH NJW 1994, 3352) für eine entsprechende Anwendung von § 16 Abs. 2 WEG auf den "werdenden Wohnungseigentümer" kein Raum sei. Eine unterschiedliche Behandlung danach, ob der "werdende Eigentümer" erst nach Invollzugsetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Eintragung der Auflassungsvormerkung und Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten faktisch eingegliedert ist oder ob es sich bei dem "werdenden Eigentümer" um einen Ersterwerber handelt, der vor Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft unter den genannten Voraussetzungen (wirksamer Erwerbsvertrag, Eintragung einer Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Eigentumserwerbs, Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren) als Mitglied einer sog. "werdenden Eigentümergemeinschaft" gelte, sei nicht gerechtfertigt. Die faktische Zugehörigkeit zur Eigentümergemeinschaft vermöge die fehlende Rechtsstellung als Eigentümer, wie sie § 16 Abs. 2 WEG verlange, nicht zu ersetzen.

2. Nach der Auffassung des Senats halten jedoch der mit der sofortigen weiteren Beschwerde angefochtene Beschluss des LG Tübingen vom 7.5.2007 und auch der vorangegangene Beschluss des AG Bad Urach vom 5.3.2007 der rechtlichen Nachprüfung stand.

Der Senat schließt sich mit den Vorinstanzen insbesondere der Entscheidung des OLG Köln vom 30.11.2005 - 16 Wx 193/05, veröffentlicht in NJW-RR 2006, 445, an, wonach das Mitglied einer "faktischen" Wohnungseigentümergemeinschaft die Rechte und Pflichten eines Wohnungseigentümers auch dann behält, wenn die Gemeinschaft durch Eintragung des teilenden Grundstückseigentümers und mindestens eines weiteren Erwerbers rechtlich in Vollzug gesetzt wird, und wonach der nunmehr "werdende" Wohnungseigentümer einerseits sein Stimmrecht in der Eigentümerversammlung behält und andererseits verpflichtet ist, das beschlossene Wohngeld zu bezahlen.

Dieser Rechtsauffassung ist der Vorzug zu geben.

Die Antragsgegnerin war Mitglied einer "faktischen" Wohnungseigentümergemeinschaft, die erst in Vollzug gesetzt werden und damit rechtlich entstehen konnte mit der Eintragung einer zweiten Person als Wohnungseigentümer im Wohnungsgrundbuch zusätzlich zu dem teilenden Eigentümer.

Vor diesem Zeitpunkt bestand ein praktisches Bedürfnis, auf die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft die Vorschriften des WEG entsprechend anzuwenden, einschließlich des Rechtswegs zu den Wohnungseigentumsgerichten gem. §§ 43 ff. WEG. Wird die Wohnungseigentümergemeinschaft dann durch...

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