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OLG Stuttgart Beschluss vom 16.07.2007 - 8 W 225/07

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Verfahrensgang

LG Tübingen (Beschluss vom 07.05.2007; Aktenzeichen 5 T 69/07)

AG Bad Urach (Aktenzeichen 1 GR 39/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 05.06.2008; Aktenzeichen V ZB 85/07)

 

Tenor

Die Sache wird dem BGH zur Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Tübingen vom 7.5.2007 - 5 T 69/07, vorgelegt.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Hausgeldrückständen für die Jahre 2002 bis 2003 i.H.v. 9.518 EUR zzgl. Zinsen.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Voreigentümer teilten die Liegenschaft ..., ..., durch Teilungserklärung vom 16.12.1997 in Wohnungseigentum auf. Eine der Wohnungen verkauften sie mit notariellem Vertrag vom 12.7.1999 an die Antragsgegnerin, die ab Abnahme oder Nutzung des Objekts die Verpflichtung zur Tragung der Lasten und Kosten übernahm und deren Anspruch auf Eigentumserwerb durch eine Auflassungsvormerkung gesichert ist. Seit der Bezugsfertigkeit benutzte die Tochter der Antragsgegnerin die Wohnung auf Grund eines zwischen ihnen geschlossenen Mietvertrages. Jedenfalls bis zur Beschlussfassung über die streitgegenständlichen Jahresabrechnungen übte die Antragsgegnerin, vertreten durch ihre Tochter, das Stimmrecht für die erworbene Wohnung in den jeweiligen Eigentümerversammlungen aus. Die Tochter wurde sogar in den Verwaltungsbeirat gewählt. Neben den teilenden Eigentümern wurde erstmals im Jahr 2002 ein weiterer Miteigentümer im Grundbuch eingetragen. Inzwischen sind die Erwerber sämtlicher Wohnungen mit Ausnahme der Antragsgegnerin im Grundbuch eingetragen.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Beschlüsse des AG Bad Urac...

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