Verfahrensgang

LG Stralsund (Urteil vom 20.02.2004; Aktenzeichen 6 O 223/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.09.2006; Aktenzeichen XI ZR 156/05)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung der Klägerin wird das am 20.2.2004 verkündete Urteil des LG Stralsund (Az.: 6 O 223/03) abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 40.259,34 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz auf 24.800 EUR seit dem 15.3.2003 und auf 15.459,34 EUR seit dem 10.7.2003 zu zahlen.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 5/6 und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 1/6 auferlegt.

Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung der Gegenpartei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die vollstreckende Partei nicht Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

Die Revision der Beklagten wird zugelassen, soweit sie zur Nutzungsherausgabe für die Monate Juni 2002 bis Mai 2003 verurteilt werden.

Streitwert der Berufung: 240.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Sparkasse Hansestadt S. verlangt von den Beklagten Entschädigung für die Nutzung einer Bowlingbahn, die der frühere Mieter H. in den Beklagten gehörenden Mieträumen installieren ließ und die anschließend die Nachfolgemieterin nutzte.

Mit Vertrag vom 17./24.1.1996 vermietete die HG H. Gesellschaft mbH an H. Räumlichkeiten im K.-Center in S., H.-H.-R. 120c. Grundstückseigentümer waren zu dieser Zeit die HG H. GmbH und die R.I.A.D. AG in Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Im November 1996 kaufte H. zu einem Kaufpreis von 922. 000 DM eine Bowlingbahn, die er in die Mieträume einbauen ließ; deren Anschaffung finanzierte die Klägerin, deren Ansprüche H. mit Übertragung des Sicherungseigentums absicherte. Nach Erwerb des Grundstücks am 25.1.1999 führten die Beklagten das Mietverhältnis mit H. fort.

Mit Schreiben vom 28.11.2001 kündigten sie, vertreten durch die D. V. GmbH, das Mietverhältnis mit H. wegen Zahlungsverzugs fristlos und erklärten zugleich, dass sie ihr Vermieterpfandrecht an allen in die Mieträume eingebrachten Sachen ausübten. Am 30.11.2001 vermieteten die Beklagten die zuvor von H. genutzten Räume an die G. und F. mbH i.G.; Gesellschafterin und Geschäftsführerin dieser Gesellschaft war Frau F.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin teilte den Beklagten mit Schreiben vom 28.5.2002 mit, dass sie Sicherungseigentümerin der Bowlingbahn sei. Sie verlangte erstinstanzlich von den Beklagten Zahlung einer Entschädigung für die Nutzung der Bowlingbahn in der Zeit von Dezember 2001 bis einschließlich Mai 2003, insgesamt 72.000 EUR. Zudem beantragte sie, die Beklagten zur zukünftigen Zahlung von monatlich 4.000 EUR für die Dauer der Nutzung der Bowlingbahn zu verurteilen.

Das LG wies die Klage ab. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, wobei sie in der Berufungsbegründung einen bezifferten Zahlungsantrag für die Zeit von Dezember 2001 bis einschließlich Mai 2004, d.h., Verurteilung zur Zahlung von 120.000 EUR nebst Zinsen, ankündigte und den Antrag auf Verurteilung zur zukünftigen Leistung dahingehend änderte, dass sie Zahlungen beginnend ab dem 3.6.2004 fordere.

Mit rechtskräftigem Beschl. v. 29.7.2004 verwarf der Senat die Berufung der Klägerin als unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung ihres Antrages auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Nutzungsentschädigung ab Juni 2003 wendet.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, die Beklagten hätten mit Vertrag vom 30.11.2001 die zuvor von H. genutzten Räume einschließlich der Bowlingbahn an die Nachfolgemieterin F. vermietet. Deswegen schuldeten die Beklagten Nutzungsherausgabe nach den Regeln des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses, ferner entsprechend § 1214 Abs. 1 BGB und letztendlich auch wegen unerlaubter Handlung, denn die Beklagten hätten ihr Vermieterpfandrecht geltend gemacht, obwohl ihre Forderungen durch eine am 14.3.2001 gestellte Bürgschaft über 1.000.000 DM abgesichert seien.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, an sie 72.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 3.9.2002 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie wenden ein, nicht der Mieter H. habe eine Bürgschaft über 1.000.000 DM beigebracht. Vielmehr habe die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus der Fa. HG H. GmbH und der Fa. R.I.A.D. AG, eine Mietausfallbürgschaft der Landesbank B. i.H.v. zunächst 1.000.000 DM, später 702.522,54 DM gestellt.

Im Übrigen stünden der Klägerin Ansprüche auf Nutzungsherausgabe oder Nutzungsentschädigungen nicht zu, denn es sei zweifelhaft, ob sie überhaupt Sicherungseigentümerin der Bowlingbahn geworden sei. In der Vereinbarung sei die zur Sicherheit übereignete Sache lediglich als "Bowlingbahnen mit Zubehör" bezeichnet, somit nicht hinreichend bestimmt; es handele sich nämlich um eine Sachgesa...

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