Leitsatz (amtlich)

1. Auch wenn der Mieter wegen seiner finanziellen Beiträge zur Herstellung des Mietobjekts im Grundsatz nicht gehindert ist, gegen die Mietforderungen aufzurechnen, die den Mietgebrauch nach Anordnung der Zwangsverwaltung über das Mietgrundstück abgelten, ist ihm die Aufrechnung gegen den Anspruch des Zwangsverwalters auf Nutzungsentschädigung nach Vertragsende verwehrt.

2. Mietforderungen, die nach dem 1.1.2003 entstehen und sich nicht gegen einen Verbraucher richten, sind auch dann mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszins zu verzinsen, wenn sie auf Altverträgen beruhen.

 

Verfahrensgang

LG Rostock (Urteil vom 11.03.2004; Aktenzeichen 4 O 411/03)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Rostock vom 11.3.2004 (4 O 411/03) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte nach teilweiser Klagerücknahme lediglich Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen hat.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Streitwert der Berufung: 9.489,58 Euro.

 

Gründe

I. Der Kläger ist seit 4.12.2002 Zwangsverwalter des in R-W, Pstraße 39, belegenen Grundstücks des Schuldners J S. Das Grundstück hatte der Schuldner mit Mietvertrag vom 1.7.2000 bis zum 31.12.2009 an die Beklagte, seine Ehefrau, unter Vereinbarung einer monatlichen Nettomiete von 8.000 DM zzgl. Umsatzsteuer (nunmehr 4.090,34 Euro zzgl. 654,45 Euro, zusammen 4.744,79 Euro) vermietet. Wegen Verzugs mit der Zahlung der nach Anordnung der Zwangsverwaltung fällig gewordenen Mieten kündigte der Kläger das Mietverhältnis außerordentlich mit Schreiben vom 25.3.2003 sowie vorsorglich ein weiteres Mal mit Schreiben vom 7.4.2003. In dem Rechtsstreit 4 O 165/03 verurteilte das LG die Beklagte zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks. Das Urteil ist rechtskräftig (OLG Rostock - 3 U 165/03).

Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung rückständiger Nutzungsentschädigung für die Monate Juli und August 2003. Gegenüber dem Zahlungsanspruch des Klägers verteidigt die Beklagte sich mit der Behauptung, sie habe im Mai 2001 mit ihrem Ehemann als Grundstückseigentümer und Vermieter vereinbart, dass sie die den Ausbau und die Ausstattung des Mietgrundstücks betreffenden Rechnungen bezahle und sodann mit ihrem Erstattungsanspruch gegen die Mietforderungen des Ehemannes aufrechne; demgemäß habe sie ihren Anspruch auf Erstattung von 19.500 DM auf die Mieten für Juli und August 2003 verrechnet.

Das LG verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 9.489,58 Euro nebst 18 % Zinsen auf jeweils 4.744,79 Euro seit dem 4.7.2003 und 5.8.2003. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die sie am 19.5.2004 begründete.

Mit Verfügung vom 1.6.2004 wies der Senatsvorsitzende darauf hin, dass die Berufung nur hinsichtlich eines Teils der zuerkannten Zinsen Aussicht auf Erfolg habe und dass ihre Zurückweisung gem. § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht komme, soweit sie keine Erfolgsaussicht habe. Zugleich regte er die teilweise Rücknahme der Klage an, soweit das LG dem Kläger Zinsen i.H.v. mehr als 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuerkannt hat. Der Kläger nahm der Anregung folgend die Klage insoweit zurück. Die Beklagte äußerte sich in ihrem Schriftsatz vom 6.7.2004 zu den in dem gerichtlichen Hinweis vom 1.6. aufgeworfenen Fragen; der teilweisen Klagerücknahme stimmt sie nicht zu.

II. Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

1. Nachdem der Kläger die Klage hinsichtlich der Zinsen teilweise zurückgenommen hat, hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg.

a) Im Ergebnis hält das angefochtene Urteil den Berufungsangriffen stand, soweit die Beklagte die Verurteilung zur Zahlung von Nutzungsentschädigung für die Monate Juli und August 2003 angreift.

aa) Der Kläger als Zwangsverwalter ist gem. § 152 ZVG befugt, die Vermieterrechte aus dem Mietverhältnis geltend zu machen, die der Schuldner mit der Beklagten abgeschlossen hat. Hierunter fällt auch die Geltendmachung der Nutzungsentschädigung, die die Beklagte als Mieterin gem. § 546a BGB wegen Vorenthaltung des Mietobjekts nach Vertragsende schuldet (vgl. BGH v. 23.7.2003 - XII ZR 16/00, BGHReport 2003, 1120 = MDR 2003, 1408 = NJW-RR 2003, 1308 = NZM 2003, 871). Dass die Beklagte nach Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund der wirksamen außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses vom 7.4.2003 zur Rückgabe des Mietobjekts an den Kläger verpflichtet war, wurde in dem Rechtsstreit 4 O 165/03 - LG Rostock - rechtskräftig festgestellt.

Gegenüber dem Zahlungsanspruch des Klägers kann die Beklagte nicht die Aufrechnung mit ihren Erstattungsansprüchen gegen den Vermieter (Ehemann) einwenden. Die Vereinbarung zur Aufrechnung der Erstattungsansprüche gegen die Mietforderungen des Ehemannes wurde mit Beendigung des Mietverhältnisses gegenstandslos. Eine Berechtigung, auch gegen den Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache nach Vertragsende (§ 546a BGB) aufzurechnen, folgt hieraus nicht. Zwar tritt dieser Anspruch an die Stelle der mit dem Vertragsende wegge...

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