Verfahrensgang

LG Oldenburg (Urteil vom 23.02.2005; Aktenzeichen 5 O 3111/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels das am 23.2.2005 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Oldenburg teilweise geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ggü. Verbrauchern mit folgenden Aussagen zu werben oder werben zu lassen:

"... Entschuldungsmöglichkeiten sind unsere Beratungsthemen."

"Ratenzahlungen, außergerichtliche oder sonstige Zahlungsverpflichtungen, hier können Sie alles mit einer Rate zuverlässig und sicher abwickeln ....",

und zwar mit der Maßgabe, dass die genannten Äußerungen zu unterlassen sind, soweit sie in der Internet-Werbung der Beklagten enthalten sind, wie sie sich aus dem diesem Urteil beigefügten Ausdruck der früheren Internetwerbung ergeben.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger, eine qualifizierte Einrichtung nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes, hat die Beklagte unter dem Gesichtspunkt eines Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung von im Internet verbreiteter Werbung in Anspruch genommen.

Die Beklagte betreibt eine Beratung für verschuldete Personen, wobei diese Beratung sich nach der eigenen Darstellung der Beklagten im Wesentlichen auf eine Wirtschafts- und Finanzberatung der Schuldner beschränkt, die im Rahmen langfristiger Betreuung seitens der Beklagten lernen sollen, mit dem ihnen zur Verfügung stehenden eigenen Geld auszukommen. Die Beklagte besitzt keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz und ist auch nicht als "geeignete Stelle" nach § 305 InsO anerkannt.

Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung seitens der Beklagten im Verhandlungstermin vor dem LG haben die Parteien wegen eines Teils der beanstandeten Werbung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im weiteren Rechtsstreit sind dann lediglich noch die im nachfolgenden Berufungsantrag wiedergegebenen Äußerungen streitig geblieben.

Das LG hat hinsichtlich der noch streitigen Äußerungen die Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens und der Begründung wird auf das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Oldenburg vom 23.2.2005 Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung des LG wendet sich der Kläger mit der Berufung.

Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die noch beanstandete Werbung verstehe der umworbene Personenkreis dahingehend, dass die Beklagte zunächst den Schuldenstand anhand vorgelegter Unterlagen prüfe. Der angesprochene Verbraucher erwarte davon, dass die Beklagte dem Auftraggeber dann erläutere, ob die Forderungen zu Recht bestünden, welche der berechtigten Forderungen zuerst erfüllt werden müssten und ob und ggf. welche Forderung in Raten gezahlt werden könnten, um ein gerichtliches Verfahren oder eine Zwangsvollstreckung zu vermeiden; nur eine solche Beratung habe für den verschuldeten Verbraucher einen Nutzwert. Diese Erwartung erfülle die Beklagte jedoch nach eigener Darstellung tatsächlich nicht, so dass eine Irreführung über die von der Beklagten angebotenen und ausgeführten Leistungen vorliege.

Aus dem weiteren Inhalt der Werbeaussage werde vom verschuldeten Verbraucher entnommen, dass die Beklagte über Ratenzahlungen berate, was jedoch letztlich ebenfalls nicht geschehe.

Der Hinweis auf außergerichtliche und gerichtliche Schuldenbereinigungspläne erwecke bei den angesprochenen Verbrauchern den Eindruck, die Beklagte sei an der Ermittlung der Ratenhöhe und der Aufstellung entsprechender Zahlungspläne beteiligt. Dies sei wiederum unzutreffend; auch insoweit liege eine Irreführung des Verbrauchers vor.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 23.2.2005 verkündeten Urteils des LG Oldenburg die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ggü. Verbrauchern wie folgt zu werben bzw. werben zu lassen:

"... Erdrückt Sie die Schuldenlast? ...,Geht nicht' gibt es bei uns nicht ... Entschuldungsmöglichkeiten sind unsere Beratungsthemen ...

Ratenzahlungen, außergerichtliche oder gerichtliche Schuldenbereinigungspläne oder sonstige Zahlungsverpflichtungen, hier können Sie alles mit einer Rate zuverlässig und sicher abwickeln ...."

und zwar mit der Maßgabe, dass die genannten Äußerungen zu unterlassen sind, soweit sie in der Internetwerbung der Beklagten ...

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