Leitsatz (amtlich)

1.) Ein Insolvenzverwalter kann von einem Gläubiger des Insolvenzschuldners verlangen, dass dieser der Löschung einer zu seinen Gunsten auf einem Grundstück des Schuldners eingetragenen nachrangigen Zwangssicherungshypothek zustimmt, wenn das Grundstück durch vorrangige Grundpfandrechte derart wertausschöpfend belastet ist, dass eine Verwertung offensichtlich nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung dieses Gläubigers führen kann und das Grundstück nur durch die Löschungsbewilligung im Insolvenzverfahren wirtschaftlich sinnvoll verwertbar ist. Dies gilt auch dann, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger keine rechtsgeschäftlichen Beziehungen bestehen.

2.) Der Gläubiger kann die Erteilung der Löschungsbewilligung nicht von der Zahlung einer Lästigkeitsprämie abhängig machen.

 

Normenkette

BGB § 242; ZVG §§ 44-45, 52, 174a

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 16.04.2013; Aktenzeichen 4 O 9985/12)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 16.4.2013 aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, die Löschung der im Grundbuch des AG ... für ..., Band ..., Blatt ..., Flur-Nr ... zu seinen Gunsten eingetragenen Zwangssicherungshypothek zu bewilligen.

3. Im Übrigen werden die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 26.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 31.616,82 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger fordert als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners von dem Beklagten die Bewilligung der Löschung einer Zwangssicherungshypothek, die auf einem im Miteigentum des Schuldners stehenden Wohnungs- und Teileigentum an einem Hausgrundstück im Grundbuch eingetragen ist.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners. Der Schuldner war zunächst Eigentümer zu 1/4 an dem Grundstück, vorgetragen in dem Grundbuch des AG ... für ..., Band ..., Blatt in ...,... mit einer Gesamtfläche von 610 m2. Mit Notarvertrag vom 27.11.1989 und Nachtrag zum Überlassungsvertrag vom 26.7.1990 wurde an dem Grundstück Wohnungs- und Teileigentum begründet. Die Schwester des Schuldners bekam von den Eltern die Hälfte an Grundbuch Flur-Nr ... überlassen. Die andere Grundstücksfläche mit dem darauf stehenden Gebäude aus dem Jahr 1955 beträgt circa 305 m2. Eine Vermessung des Grundstücks fand nicht statt. An diesem hälftigen Anteil des Gesamtgrundstücks verbunden mit dem Sondereigentum (Altbau) hatte der Schuldner ursprünglich ein Viertel Miteigentumsanteil. Dieser Viertel Miteigentumsanteil ist im Grundbuch auf den ersten drei Rangstellen mit Zwangssicherungshypotheken zugunsten des Freistaates Bayern i.H.v. insgesamt 222.204,19 EUR belastet. An vierter Rangstelle im Grundbuch ist wegen Steuerschulden des Schuldners eine Zwangssicherungshypothek zugunsten des Beklagten i.H.v. 31.616,82 EUR eingetragen.

An diesem, nach der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum verbliebenen Grundstück mit einer Fläche von ca. 305 m2 hat der Schuldner im Wege der Erbfolge einen weiteren Miteigentumsanteil in Höhe eines weiteren Viertels erlangt und ist somit neben seiner Schwester Miteigentümer zu je 1/2. Der während des Insolvenzverfahrens aufgrund Erbschaft hinzugewonnene Miteigentumsanteil von einem Viertel ist belastungsfrei und Teil der Insolvenzmasse.

Der Kläger beabsichtigt nunmehr, den hälftigen Miteigentumsanteil des Schuldners an dem belasteten Grundstück zugunsten der Gesamtheit der Gläubiger freihändig an die Schwester des Schuldners zu veräußern. Diese hat Interesse daran bekundet, den hälftigen Miteigentumsanteil ihres Bruders für 40.000 EUR zu erwerben. Zur Ermöglichung des freihändigen Verkaufs bemühte sich der Kläger darum, Lastenfreistellungserklärungen der Gläubiger zu erreichen. Der vorrangig gesicherte Freistaat Bayern erklärte sich für den Fall der freihändigen Veräußerung des Miteigentumsanteils bereit, hinsichtlich der drei erstrangig zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragenen Zwangssicherungshypotheken Lastenfreistellung zu erteilen und bot dem Beklagten eine Abstandszahlung zur Lastenfreistellung i.H.v. 200 EUR an, was von dem Beklagten abgelehnt wurde. Der Beklagte wurde mit Schreiben des Klägers vom 19.7.2011 ergebnislos zur Lastenfreistellung oder Löschungsbewilligung aufgefordert.

Der Kläger trägt vor, das Hausgrundstück habe einen derzeitigen Verkehrswert i.H.v. insgesamt 80.000 EUR. Auf den durch die Zwangssicherungshypotheken belasteten 1/4-Miteigentumsanteil des Schuldners würde bei freihändigem Verkauf ein Betrag i.H.v. 20.000 EUR entfallen. Die vorrangigen Zwangssicherungshypotheken des Freistaates Bayern seien i.H.v. 200.490,03 EUR valutiert.

Der Kläger ist der Auffassung, aus d...

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