Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 19.06.2007; Aktenzeichen 11 O 165/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.01.2009; Aktenzeichen XI ZR 510/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.6.2007 verkündete Urteil des LG Magdeburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten 41.150 EUR Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Vermittelt durch die Beklagte beteiligte sich der als Unternehmer tätige und in Wertpapiergeschäften erfahrene Kläger am 22.5.2001 mit 50.000 EUR an dem von der C. Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in D. herausgegebenen Medienfonds C. Fonds Nr. 140. In der Beitrittserklärung heißt es: "Hiermit beteilige ich ... mich als Kommanditist an der ... Fonds KG ... mit einer Gesamteinlage im Nennbetrag von ... 50.000 ... Euro ... nach Maßgabe des Beteiligungsprospektes und der Regelungen des Gesellschaftsvertrages der Fonds KG unmittelbar als Kommanditist". Der Beitritt wurde über ein Geschäftskonto des Klägers abgewickelt. Am 4.7.2006 veräußerte der Kläger seinen Fondsanteil für 11.350 EUR an die A. Vermietungsgesellschaft, wobei es nach Ziff. 6 des Vertrages unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, dass der Kläger bis zum 31.12.2011 einen zusätzlichen Kaufpreis erhält. Am 27.12.2006 erklärte der Kläger den Widerruf des Fondsbeitritts nach dem HWiG, auf den er sich zwischenzeitlich allerdings ausdrücklich nicht mehr stützt.

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte sei Mitinitiatorin des Fonds. Der Prospekt enthalte falsche Angaben und habe im Zeitpunkt des Beitritts nicht vorgelegen. Der Mitarbeiter der Beklagten habe ihm zugesichert, zumindest die eingezahlten Einlagen seien sicher. Zudem habe er ihn nicht auf die Innenprovision hingewiesen.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil er die Anlage für das Betriebsvermögen erworben habe. Die Beklagte sei lediglich als Vermittlerin tätig geworden. Der Kläger habe eine chancenorientierte Anlagestrategie verfolgt. In der Beitrittserklärung bzw. im Prospekt werde ausdrücklich auf das Vorliegen einer echten unternehmerischen Beteiligung sowie das Risiko eines Totalverlusts hingewiesen. Auf die Innenprovision habe die Beklagte nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht hinweisen müssen, da diese unter 15 % betragen habe. Der Veräußerung des Fondsanteils vom 4.7.2006 beinhalte eine Bestätigung des Fondsbeitritts. Im Hinblick auf den Inhalt des Veräußerungsvertrages liege vor Ablauf des 31.12.2011 kein Schaden vor; zumindest müsse sich der Kläger Steuervorteile i.H.v. 25.444 EUR anrechnen lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Schaden im Hinblick auf den Inhalt des Veräußerungsvertrages sowie die anzurechnenden Steuervorteile nicht nachvollziehbar sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Ansprüche aus echter Prospekthaftung werden vom Kläger nicht geltend gemacht und scheiden auch von vornherein aus, weil zum einen die Beklagte weder Initiatorin noch Herausgeberin noch Hintermann des Prospektes ist und zum anderen der Anspruch - wie der Kläger selbst zutreffend vorträgt - jedenfalls verjährt wäre.

2. Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht im Rahmen einer Anlagevermittlung oder -beratung (vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Band I, § 45 Rz. 41, 43, 55), sind ebenfalls nicht gegeben.

a) aa) Vorliegend ist zwischen den Parteien zumindest ein stillschweigender Auskunftsvertrag mit potentiellen Haftungsfolgen zustande gekommen. Dies ist nämlich bereits dann zu bejahen, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Ein solcher Vertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 1690; NJW-RR 2005, 1120 [1121]; OLG Stuttgart, Urt. V. 28.2.2003, 26 O 396/02, zitiert nach juris, m.w.N.). Zur Bejahung eines stillschweigenden Vertragsabschlusses genügt die widerspruchslose Annahme eines Angebots zur Vermittlung sowie der Erhalt und die Weiterleitung der entsprechenden...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge