Leitsatz (amtlich)

Die nach §§ 1712, 1713 BGB begründete Beistandschaft berechtigt den Mitarbeiter des Jugendamtes nur zur Vertretung zur – aktiven – Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, nicht hingegen zur bloßen Abwehr bei einer Herabsetzungsklage des Unterhaltspflichtigen

 

Verfahrensgang

AG Naumburg (Aktenzeichen F 13/02)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers wegen Verweigerung von Prozesskostenhilfe wird aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses des AG Naumburg vom 19.6.2002 – F 13/02 i.d.F. des Nichtabhilfebeschlusses vom 5.8.2002 auf seine Kosten zurückgewiesen.

Angemerkt wird ergänzend, dass die minderjährigen Kinder in diesem Verfahren nicht durch die Mutter vertreten werden, da § 1629 Abs. 2,3 BGB nur die Vertretung in Aktivprozessen vorsehen. Im Übrigen ist der ausführlichen Begründung des Amtsgerichtes nichts hinzuzufügen.

Dr. Friederici, VorsRiOLG als Einzelrichter

 

Fundstellen

Haufe-Index 1108900

Jugendhilfe 2003, 46

OLGR-NBL 2003, 441

www.judicialis.de 2002

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