Verfahrensgang

LG Augsburg (Urteil vom 18.03.2014; Aktenzeichen 2 HK O 3775/13)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.11.2015; Aktenzeichen VIII ZR 360/14)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Augsburg vom 18.3.2014 aufgehoben.

II. Der Beklagten wird bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft - zu vollstrecken an dem Geschäftsführer - geboten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Stromlieferverträgen, die mit Verbrauchern geschlossen werden oder geschlossen werden sollen, folgende Klauseln zu verwenden und/oder verwenden zu lassen:

a) "Der Lieferant wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilnetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von Netzzugangsentgelten für Einspeisungen, Änderungen der Belastungen nach dem EEG oder KWKG). Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Strombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Netz- und Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. der Strombezugskosten, sind vom Lieferanten die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Lieferant wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen."

b) "Sofern keine gesetzliche Regelung besteht, werden Lieferant und Kunde die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare, in dem wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen. Gleiches gilt für eine Lücke im Vertrag."

III. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Abmahnkosten in Höhe von 1.973,90 EUR freizustellen.

IV. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen.

V. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziffer II. a) und b) durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils EUR 50.000,00 und im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Unterlassungsansprüche wegen zweier AGB-Klauseln geltend.

Beide Parteien sind Stromlieferanten. Die Beklagte verwendet in ihren "Allgemeinen Geschäftsbedingungen S. Strom der Er. GmbH für den Eigenverbrauch im Haushalt, Stand Januar 2014" (Anlage B2) folgende Klauseln:

"...

6.6. Der Lieferant wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilnetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von Netzzugangsentgelten für Einspeisungen, Änderungen der Belastungen nach dem EEG oder KWKG). Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Strombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Netz- und Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. der Strombezugskosten, sind vom Lieferanten die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Lieferant wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

14.2. Sofern keine gesetzliche Regelung besteht, werden Lieferant und Kunde die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare, in dem wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen. Gleiches gilt f...

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