Verfahrensgang

LG Landshut (Urteil vom 07.12.2006; Aktenzeichen 73 O 2481/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.05.2009; Aktenzeichen VIII ZR 191/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG Landshut vom 7.12.2006 abgeändert wie folgt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.000 nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 9.4.2005 sowie EUR 261,87 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 9.4.2005 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch aus der Vereinbarung im Ankaufschein vom 12.2.2004 wegen eines Verlustes beim Verkauf des Mercedes CLK 320 Cabrio, Fahrzeugbrief-Nr.: CF ... 13, Fahrgestell-Nr.:... 27, zusteht,

II. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Zwischen den Parteien sind Ansprüche aus Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug streitig.

Am 18.11.2004 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag (Anlage K 1) über einen gebrauchten Pkw Mercedes CLK Cabrio, den die Beklagte ursprünglich am 12.2.2004 vom Kläger angekauft hatte (Anlage B 1). Der Kläger leistet auf den vereinbarten Kaufpreis von EUR 32.900 eine Anzahlung von EUR 5.000 in bar (Anlage K 1). Der Restkaufpreis war bis März 2005 geschuldet. Das Fahrzeug sollte bis zur vollen Kaufpreiszahlung auf dem Firmengelände der Beklagten verbleiben. Dort wurde es am 25.2.2005 zusammen mit anderen Fahrzeugen vor Übergabe an den Kläger zerkratzt. Mit Schreiben vom 30.3.2005 trat der Kläger daraufhin vom Kaufvertrag zurück und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung bis 8.4.2005 auf (Anlage K 4).

Der Kläger war der Ansicht, auf Grund der Lackbeschädigungen hierzu berechtigt zu sein. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus dem Vertrag vom 12.2.2004 (Anlage B 1). Er beantragte daher die Beklagte zur Zurückzahlung der Anzahlung i.H.v. EUR 5.000 zzgl. angefallener Anwaltskosten und Zinsen zu verurteilen, sowie festzustellen, dass er keinen Ansprüchen der Beklagten aus dem Vertrag vom 12.2.2004 mehr ausgesetzt sei.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung und erhob Widerklage auf Durchführung des Kaufvertrages, hilfsweise auf Feststellung, dass ihr der Kläger aus dem Vertrag vom 12.2.2004 zum Ausgleich aller Verluste aus einem Weiterverkauf des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs verpflichtet sei.

Sie bestritt ein Rücktrittsrecht des Klägers. Das Fahrzeug sei repariert und daher mängelfrei. Der Kläger habe sich in Annahmeverzug befunden und überdies nie Nacherfüllung verlangt, sondern sich noch vor Ablauf der Lieferfrist vom Vertrag losgesagt.

Ergänzend wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO):

Das LG Landshut hat die Klage mit Endurteil vom 7.12.2006 nach Beweisaufnahme abgewiesen und der Widerklage weitgehend stattgegeben.

Der Kläger sei nicht berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, da nach ordnungsgemäßer Reparaturlackierung kein erheblicher, zum Rücktritt berechtigender Mangel am streitgegenständlichen Fahrzeug mehr vorliege. Der merkantile Minderwert liege nach ordnungsgemäßer Reparatur des Lacks bei EUR 500, bei technisch nicht einwandfreier Lackierung, wie sie aktuell noch vorliege, bei EUR 1.500. Ein solcher Minderwert falle im Verhältnis zum Kaufpreis nicht ins Gewicht.

Der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, die Annahme eines nachlackierten Fahrzeugs grundsätzlich abzulehnen. Eine Fristsetzung für die Vornahme einer technisch einwandfreien Lackierung sei somit nicht entbehrlich gewesen.

Auf Grund der Vereinbarung vom 12.2.2004 trage der Kläger allein das Risiko eines Minderwertes, weshalb auch die Geschäftsgrundlage für den Kaufvertrag nicht entfallen sei.

Der Kaufvertrag sei daher - wie von der Widerklage begehrt - durchzuführen. Dem klägerischen Feststellungsantrag fehle das Rechtsschutzinteresse, da die Vereinbarung vom 12.2.2004 nur bei Rückabwicklung des verfahrensgegenständliche Vertrags und anderweitiger Veräußerung des Fahrzeugs durch die Beklagte mit Verlust zum Tragen gekommen wäre.

Der Kläger habe sich für die Durchführung des Vertrages jedoch nicht im Annahmeverzug befunden, da die Beklagte ein hinreichendes Angebot nicht habe nachweisen können.

Hiergegen richten sich die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten.

Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter und rügt die Beweiswürdigung durch das LG, insbesondere die Feststellung, dass kein Mangel vorliege und der Minderwert des Fahrzeugs unerheblich sei. Eine Nachlackierung könne eine Originallackierung nie ersetzen. Eine Fristsetzung sei dah...

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