Leitsatz (amtlich)

1. Veranlasst der Verwalter ohne Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer und gegen deren Willen im eigenen Namen die von der Stadt verlangte Umgestaltung der Abwasserentsorgungsanlage durch Herstellung eines Kanalanschlusses, so können sich Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Wohnungseigentümer ergeben (s. BayObLG, Beschl. v. 17.4.2003 - 2Z BR 20/03, ZMR 2003, 759).

2. Ein Bereicherungsanspruch wird dadurch, dass die Abwasserentsorgungsanlage auch Nachbargrundstücke einbezieht, nicht ausgeschlossen, sondern nur der Höhe nach begrenzt. Profitiert in diesem Fall jedes der angeschlossenen Grundstücke gleichermaßen von dem Anschluss, kann je nach Zielrichtung der Leistung eine Aufteilung nach der Zahl der angeschlossenen Grundstücke sachgerecht sein. Eine gesamtschuldnerische Haftung sämtlicher Grundstückseigentümer kommt nicht in Betracht.

3. Im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander kann die durch die errichtete Abwasseranlage bewirkte jeweilige Bereicherung grundsätzlich nach der Größe der Miteigentumsanteile bemessen werden, sofern nicht eine auffallende Abweichung zwischen der Größe des Sondereigentums und des Anteils am Gemeinschaftseigentum besteht. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer untereinander für Bereicherungsschulden kommt auch insoweit nicht in Betracht.

 

Normenkette

BGB §§ 420, 426, 812 Abs. 1; WEG § 16 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Beschluss vom 16.03.2005; Aktenzeichen 7 T 326/02)

AG Regensburg (Aktenzeichen 13 UR II 3/01)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des LG Regensburg vom 16.3.2005 in Ziff. 2 abgeändert wie folgt:

Die Antragsgegner werden verpflichtet, den Antragsteller von Forderungen der Firma A. H. freizustellen und zwar

  • der Antragsgegner zu 1) i.H.v. 554,49 EUR,
  • der Antragsgegner zu 2) i.H.v. 598,90 EUR,
  • der Antragsgegner zu 3) i.H.v. 501,66 EUR,
  • die Antragsgegnerin zu 4) i.H.v. 553,18 EUR,
  • die Antragsgegnerin zu 5) i.H.v. 598,90 EUR,
  • die Antragsgegner zu 6) als Gesamtschuldner i.H.v. 909,88 EUR

jeweils zzgl. 4 % Zinsen seit 15.7.2000.

Im Übrigen werden die sofortigen weiteren Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegner gegen den Beschluss des LG Regensburg vom 16.3.2005 zurückgewiesen.

II. Von den gerichtlichen Kosten aller Rechtszüge einschließlich der Rechtsbeschwerdeverfahren tragen die Antragsgegner zu 1) bis 5 jeweils 2 %, die Antragsgegner zu 6) als Gesamtschuldner 3 %. Der Antragsteller hat 87 % der Gerichtskosten zu tragen.

Außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren ab 18.11.2004 sowie für das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Senat wird auf 38.102 EUR festgesetzt. Die Geschäftswertfestsetzung des LG in Ziff. 5 wird entsprechend abgeändert.

 

Gründe

I. Der Antragsteller war Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage, deren Eigentümer die Antragsgegner sind oder waren.

Der Antragsteller veranlasste im Jahr 1999 den Anschluss des Grundstücks der Antragsgegner, das zuvor über eine private Drei-Kammer-Kläranlage entsorgt wurde, an die kommunale Entwässerung. Zum Anschluss an den städtischen Sammelkanal war u.a. die Errichtung einer Hebeanlage auf dem Grundstück der Eigentumsanlage erforderlich. Über diese Anlage mit entwässert werden auch vier Doppelhaushälften auf vier weiteren Nachbargrundstücken. Der Antragsteller verlangt nun von den Antragsgegnern teilweise Ersatz der von ihm hierfür aufgewandten Beträge, teilweise Freistellung von eingegangenen Verpflichtungen. Im Wesentlichen handelt es sich um Forderungen der von ihm beauftragten Sanitärfirma, teilweise aber auch um selbst erbrachte Aufwendungen.

Der Antragsteller hat ursprünglich beantragt, die Antragsgegner als Gesamtschuldner zur Zahlung von 90.527,01 DM nebst Zinsen zu verpflichten. Das AG hat den Antrag am 16.4.2002 abgewiesen, das LG die sofortige Beschwerde am 17.1.2003 zurückgewiesen. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers hat das BayObLG mit Beschl. v. 17.4.2003 (BayObLG, Beschl. v. 17.4.2003 - 2Z BR 20/03, ZMR 2003, 759), berichtigt am 5.8.2003, den Beschluss des LG aufgehoben, soweit Erstattungsansprüche im Zusammenhang mit der Erstellung der Abwasserentsorgung gegenständlich sind. Das BayObLG hat diesen Anspruch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung dem Grund nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs sowie über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das LG zurückverwiesen.

Zuletzt hat der Antragsteller vor dem LG beantragt, die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu verpflichten, ihn von noch offenen Forderungen der Firma H. (Sanitär) i.H.v. 16.028,96 EUR nebst Zinsen freizustellen sowie an seinen Verfahrensbevollmächtigten als Abtretungsempfänger 20.295,75 EUR zu bezahlen. In dem an den anwaltlichen Bevollmächtigten zu leistenden Betrag ist eine Summe von 35.000 DM enthalten, die der Antragsteller unstreitig an den Sanitärbetrieb ge...

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