Leitsatz (amtlich)

Auch der Zustandsstörer kann zur Beseitigung und nicht nur zur Duldung der Beseitigung verpflichtet sein. (Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen Abweichung vom Beschluss des Kammergerichts vom 19.3.2007 - 24 W 317/06).

 

Normenkette

BGB §1004 Abs. 1; WEG § 15 Abs. 3; FGG § 28 Abs. 2; WEG a.F. § 43 Abs. 1; WEG n.F. § 62 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 23.12.2008; Aktenzeichen 36 T 2377/07)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um den Rückschnitt einer Thujenhecke.

Die Antragsgegnerin ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die vom Antragsteller verwaltet wird. Der Antragsteller macht in Prozessstandschaft für die Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Antragsgegnerin gegen die Antragsgegnerin den Anspruch auf Rückschnitt der Hecke geltend. Diese Hecke wurde bereits vom Rechtsvorgänger der Antragsgegnerin gepflanzt.

In der Eigentümerversammlung vom 26.11.2003 wurde folgender Beschluss gefasst:

"Da über die Zeit mit Herrn S. bis heute kein Kompromiss erreicht werden konnte, erhält die Hausverwaltung die Genehmigung zur Klageerhebung ...".

Die verfahrensgegenständliche Hecke ist bereits seit längerer Zeit Gegenstand von Erörterungen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft. Auf der Eigentümerversammlung vom 12.5.1997 wurde Folgendes beschlossen: "Zurückschneiden der Sträucher bzw. Bäume entlang des Hauses 21c. Die Eigentümergemeinschaft beschließt einstimmig, dass die Höhe der Sträucher bzw. Bäume auf dem Sondernutzungsrecht der Familie S. das Maß vom 16.4.1996 nicht überschreiten dürfe. Die Familie S. verpflichtet sich zu entsprechenden Rückschnitten wie im Protokoll vom 16.04.1996 festgehalten." Herr S. ist Geschäftsführer der Antragsgegnerin und deren Mieter des verfahrensgegenständlichen Wohnungseigentums.

Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 9.1.2007 zu einem Rückschnitt der Hecke auf eine Höhe von 4 m verurteilt.

Hiergegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 23.12.2008, berichtigt durch Beschluss vom 14.4.2009, den Beschluss des Amtsgerichts teilweise aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers. Der Antragsteller beantragt im Verfahren der weiteren Beschwerde zu erkennen wie folgt:

Der Beschluss des Landgerichts München I vom 23.12.2008 - Az: 36 T 2377/07 - wird aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts München vom 09.01.2007 - Az: 482 UR II 165/04 WEG - wieder hergestellt.

Hilfsweise beantragt der Antragsteller im Verfahren der weiteren Beschwerde zu erkennen wie folgt:

Der Beschluss des Landgerichts München I vom 23.12.2008, Az. 36 T 2377/07 wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, einen Rückschnitt der sich auf dem Grundstück Flur-Nr. 455/23 auf der zum Haus Sch....straße 21 a gehörenden Sondernutzungsfläche Nr. 11 am westlichen Rand der Sondernutzungsfläche befindlichen und zum Haus Sch....straße 21 e weisenden aneinandergereihten Thujenbäume auf voller Länge auf eine Höhe von 4 m zu dulden.

Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die von diesen eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Den Beteiligten wurde mit Beschluss vom 24.6.2009 Gelegenheit gegeben, zur Vorlage an den Bundesgerichtshof Stellung zu nehmen.

II. Das Rechtsmittel ist gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG, § 43 Abs. 1 WEG a. F., § 62 Abs. 1 WEG n. F. dem Bundesgerichtshof vorzulegen, da der Senat von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des Kammergerichts vom 19.3.2007 - 24 W 317/06 (ZMR 2007, 639 = WuM 2007, 339 = NZM 2007, 845 = ZWE 2007, 352 abweichen will.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Die Ermächtigung des Antragstellers zur Geltendmachung des Anspruchs sei im Eigentümerbeschluss vom 26.11.2003 zu sehen. Unter Zugrundelegung einer Höhe der Hecke von sieben Metern im April 1996 hätte die Antragsgegnerin nicht zur Kürzung der Hecke auf 4 m verurteilt werden dürfen. Angesichts des Datums des Eigentumserwerbs durch die Antragsgegnerin stehe fest, dass sie für eine Höhe der Hecke bis zu 7 m nur als Zustandsstörerin verantwortlich sei. Sie hätte deshalb nicht zur Kürzung der Hecke als Handlungsstörerin verurteilt werden dürfen. Darüber hinaus sei durch den Eigentümerbeschluss vom 12.5.1997 der Antragsgegnerin das Belassen der Hecke auf der damaligen Höhe genehmigt worden. Schließlich sei der Anspruch auch verwirkt. Das Verlangen eines Rückschnitts auf 7 oder 6,5 m sei nicht mehr vom Antrag des Antragstellers auf einen Rückschnitt auf 2 m als umfasst anzusehen.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält nach Auffassung des Senats einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Die sofortige weitere Beschwerde, die Erstbeschwerde und der Antrag des Antragstellers sind zulässig.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Nach der Berichtigung des...

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