Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachbau von Leitern

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur wettbewerblichen Eigenart von Leitern mit grünen Holmen und hellen Holzstufen.

2. Zur Sittenwidrigkeit einer vermeidbaren Herkunftstäuschung, wenn der erfolgte Nachbau auf der Empfehlung eines Kataloghändlers beruht, der den älteren Hersteller der Leitern nach einer Auseinandersetzung nicht mehr in seinem Sortiment führen wollte.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 11.04.2003; Aktenzeichen 81 O 184/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.09.2006; Aktenzeichen I ZR 270/03)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.4.2003 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 81 O 184/02 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Unterlassungstenor vor der die Tritte betreffenden Verbotsalternative b) ein "und/oder" eingefügt wird.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen:

Bei Vollstreckung des Anspruches auf

a) Unterlassung 120.000,00 Euro;

b) Rechnungslegung 7.000,00 Euro;

c) Auskunft (Vertriebsweg) 5.000,00 Euro;

d) Kostenerstattung 120 % der zu vollstreckenden Summe.

Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen unlauterer Nachahmung von Leitern und Tritten in Anspruch, deren wettbewerbliche Eigenart sie in der Farbe der Gestellte und den naturfarbenen hellen Holzstufen begründet sieht.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen, die das LG in der angefochtenen klagezusprechenden Entscheidung getroffen hat. Zu ergänzen ist, dass beide Parteien die Streitgehilfen u.a. über sog. "Katalogfirmen", also solche Vertreiber absetzen, die eine Vielzahl von verwandten Produkten in einem Katalog anbieten, in dem der Hersteller oder eine Marke der einzelnen Produkte nicht genannt werden. Ein namhafter solcher Kataloganbieter ist das Unternehmen "L + K". Dieser bietet inzwischen statt der Produkte der Klägerin diejenigen der Beklagten in seinen Katalogen an.

Die Beklagte verfolgt im Berufungsverfahren ihr Ziel der Klageabweisung weiter und stellt insb. die wettbewerbliche Eigenart der von der Klägerin hergestellten Leitern und Tritte in Abrede. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

II. Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das LG die Beklagten mit der Begründung antragsgemäß verurteilt, es handele sich bei den von Ihnen vertriebenen Steighilfen um Nachahmungen, die unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung unlauter sind.

Entgegen der Auffassung der Beklagten weisen die Leitern und Tritte der Klägerin die für den ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz aus § 1 UWG erforderliche wettbewerbliche Eigenart auf. Das ist nach gefestigter Rechtsprechung dann der Fall, wenn es sich um ein Produkt handelt, dessen konkrete Ausgestaltung oder einzelne Merkmale geeignet sind, im Verkehr auf seine betriebliche Herkunft oder auf seine Besonderheiten hinzuweisen (vgl. z.B. BGH v. 14.12.1995 - I ZR 240/93, MDR 1996, 488 = GRUR 1996, 210 f.- "Vakuumpumpen"; GRUR 1998, 830 [832] - "Les-Paul-Gitarren"; GRUR 1999, 751 [752] - "Güllepumpen"; v. 8.12.1999 - I ZR 101/97, GRUR 2000, 521 [523] - "Modulgerüst"). Diese Voraussetzungen erfüllen sowohl die Leitern als auch die Tritte der Klägerin. Mit dem LG, auf dessen Ausführungen auf S. 12 f. der angefochtenen Entscheidung daher zunächst Bezug genommen wird, sieht der Senat die Kombination der durchgängig Farbe der Leiter- und Trittgestelle mit den naturfarbenen Holzstufen als herkunftshinweisend an. Diese Kombination der beiden Merkmale, die bei dem maßgeblichen Marktzutritt der Klägerin im Jahre 1957 so von einem anderen Anbieter noch nicht verwendet wurde, lässt bei dem Kunden die Vorstellung entstehen, es handele sich um eine Leiter bzw. einen Tritt, die bzw. der nicht von verschiedenen Anbietern beliebig angeboten werde, sondern von einem bestimmten Hersteller stamme, nämlich demjenigen, der seine Leiter- und Tritteserien in durchgängig grüner Farbe und mit naturfarbenen Holzstufen anbiete.

Die zur Begründung ihrer Berufung angeführte Auffassung der Beklagten, dem stehe entgegen, dass die hellen Holzstufen technisch bedingt und die grüne Färbung der Holme technisch sinnvoll seien, trifft nicht zu. Allerdings sind solche Merkmale, die technisch bedingt sind, nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. BGH v. 14.12.1995 - I ZR 240/93, MDR 1996, 488 = GRUR 1996, 210 f.- "Vakuumpumpen"; v. 8.12.1999 - ...

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