Entscheidungsstichwort (Thema)

Photovoltaik-Datenbanken

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage des Herstellers einer Datenbank.

2. Zur Frage, wann wesentliche Teile einer Datenbank übernommen worden sind, beziehungsweise eine wiederholte und systematische Nutzung von Teilen vorliegt.

3. Zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für in seinem Unternehmen begangene Urheberrechtsverstöße.

 

Normenkette

UrhG § 87a Abs. 2, § 87b Abs. 1, § 97

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 23.07.2013; Aktenzeichen 33 O 42/12)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 3) gegen das am 23.7.2013 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des LG Köln - 33 O 42/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 3).

 

Gründe

(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gem. § 540 Abs. 1 ZPO)

I. Die Klägerin betreibt unter "www.Q.com" die größte Internetseite Europas zum Thema Photovoltaik mit etwa 50.000 Mitgliedern und etwa 15.000 Besuchern täglich, die sich an Produzenten und Installateure von Photovoltaikanlagen, Berater und Stromerzeuger wendet. Auf dieser Seite werden u.a. von der Klägerin als "Moduldatenbank" und "Wechselrichterdatenbank" bezeichnete Daten angeboten; ob diese Daten als Datenbanken i.S.d. §§ 87a ff. UrhG zu qualifizieren sind, ist zwischen den Parteien streitig. Die Nutzung der dort zur Verfügung gestellten Daten ist erst nach Registrierung und Einloggen möglich. Auf den entsprechenden Seiten findet sich der Hinweis, die "Datenbanken" seien urheberrechtlich geschützt. Die Verwendung einzelner Daten zum privaten Gebrauch sei kostenfrei gestattet; eine weiter gehende Nutzung sei von der Zustimmung und dem Abschluss einer Lizenzvereinbarung mit dem "Q" abhängig.

Die Beklagte zu 1) war ein auf dem Gebiet der Solarwirtschaft tätiges Unternehmen. Die Beklagte zu 2) ist ihre Komplementärin, der Beklagte zu 3) der Geschäftsführer der Beklagten zu 2). Nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils ist über das Vermögen der Beklagten zu 1) und 2) das Insolvenzverfahren eröffnet worden; in der Berufungsinstanz trägt der Beklagte zu 3) vor, er sei nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 3) ist ferner Pressesprecher der T GmbH & Co. KG, als deren Werbeagentur die Beklagte zu 2) auftrat.

Bezüglich der Moduldatenbank erwirkte die Klägerin nach erfolgloser Abmahnung der Beklagten zu 1) vom 23.6.2011 gegen die Beklagten zu 1) und 3) am 4.7.2011 eine Unterlassungsverfügung (LG Köln, 33 O 395/11), durch die ihnen das öffentliche Zugänglichmachen der Datenbank untersagt wurde. Die Verfügung wurde auf den Widerspruch der Beklagten hin mit Urteil vom 13.12.2011 bestätigt. Unter dem 25.7.2011 ließ die Klägerin die Beklagten zu 1) und 3) erfolglos zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordern. Hinsichtlich der Wechselrichterdatenbank ließ die Klägerin die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 5.7.2011 ebenfalls erfolglos zur Unterlassung auffordern.

Die Klägerin hat behauptet, seit 2007 in kontinuierlicher und umfangreicher Arbeit eine Moduldatenbank aufgebaut zu haben, in der im Juni 2011 rund 25.600 verschiedene Modultypen (= Datensätze) erfasst gewesen seien. Auf die vorgelegten Datenbankauszüge Bl. 20-28 d.A. wird Bezug genommen. Analog zur Moduldatenbank habe sie eine Wechselrichterdatenbank aufgebaut. Auf die Datenbankauszüge Bl. 29-34 d.A. wird ebenfalls Bezug genommen. Nachdem zuvor über verschiedene IP-Adressen eine ungewöhnlich hohe Anzahl von Abrufen - teilweise über eine der T GmbH & Co. KG zugeordnete rumänische IP-Adresse - stattgefunden habe, habe sie im Juni/Juli 2011 festgestellt, dass sowohl 6.808 Datensätze aus der Moduldatenbank als auch die komplette Wechselrichterdatenbank mit 450 Datensätzen - darunter auch ihr exklusiv überlassene Daten und Datenblätter - auf der von der Beklagten zu 1) betriebenen Internetseite "www.V.biz" gespeichert und dort zum Abruf bereitgehalten worden seien. Dies ergebe sich aus Auszügen der Datenbank der Beklagten zu 1) (Anlagen K 9 und K 11, Bl. 49-56 d.A.). Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagten hätten sie in ihren Rechten als Datenbankherstellerin nach § 87b UrhG verletzt, jedenfalls - worauf sie sich hilfsweise stützt - gegen § 4 Nr. 9c) UWG verstoßen.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu untersagen, die Modul- und die Wechselrichterdatenbank öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies wie auf den Anlagen K 9 und K 11 ersichtlich geschehe. Ferner hat sie beantragt, die Beklagten zur Auskunft sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu verurteilen, und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben bestritten, dass die Klägerin Herstellerin der Datenbank sei, als solche aktivlegitimiert sei und die Datenbank die behauptete Anzahl von Modultypen aufweise. Darüber hinaus haben sie behauptet, die Beklagte zu 1) habe die auf ihrer Internetseite abrufbaren Daten über das von ihr beauftragte spanische Unternehmen B rechtmäßig erhalten. Dieses habe die D...

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