Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.10.2002; Aktenzeichen II ZR 118/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30.7.2001 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Aurich geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.673,38 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 9.2.2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Parteien je zu 1/2.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen der Klägerin zur Last.

Der Wert der Beschwer übersteigt nicht 20.000,00 Euro.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 3.673,38 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Mit Urt. v. 30.7.2001, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das LG Aurich den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 14.369 DM nebst Zinsen zu zahlen, weil der Beklagte unberechtigterweise einen Baum auf dem Grundstück der Klägerin gefällt habe.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt.

Er beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit der Beklagte zur Zahlung eines Betrages von mehr als 7.184,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9.2.2000 verurteilt worden ist.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte behauptet weiterhin, der Baum habe auf der Grenze und somit in seinem hälftigen Eigentum gestanden, so dass er nicht mehr als 50 % an Schadensersatz schulde. Als Nachbar habe er ohnehin gem. § 923 Abs. 2 S. 1 BGB die Beseitigung des Baumes verlangen können. Des weiteren verweist der Beklagte auf die Vermessung der Grundstücksgrenze durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. J.

Die Klägerin tritt dem Vorbringen des Beklagten entgegen und behauptet weiterhin, der Baum habe auf ihrem Grundstück gestanden. Jedenfalls sei der Mittelpunkt des Wurzelstocks 0,72 m vom Zaun entfernt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat den Dipl.-Ing. J, der die Grundstücksgrenze vermessen hat, als Sachverständigen vernommen. Dieser hat ausgeführt, die auf Bl. 60 dargestellte Grenzlinie sei durch jedenfalls einen Stamm gegangen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat Erfolg.

Der vor dem Senat vernommene Sachverständige J. hat aufgrund einer von ihm durchgeführten Vermessung bestätigt, dass die vierstämmige Esche auf der Grundstücksgrenze gestanden hat. Die Grundstücksgrenze ging durch einen Stamm der vierstämmigen Esche. Damit handelte es sich um einen Grenzbaum i.S.d. § 923 BGB, so dass die Klägerin den in der Berufungsinstanz noch anhängigen Schadensersatzanspruch nicht durchsetzen kann. Der Beklagte hatte gem. § 923 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Beseitigung des Grenzbaumes. Die Zustimmung zur Beseitigung des Baumes darf regelmäßig nicht verweigert werden (vgl. Staudinger/Bauer, BGB, 13. Bearb., § 923 Rz. 2), so dass bei ordnungsgemäßem Vorgehen der Beklagte ebenfalls die Beseitigung des Baumes hätte verlangen können. Es würde damit an einem Schaden der Klägerin fehlen, auch wenn ihr Miteigentum verletzt wurde. Dieser Grenzbaum ist auch einheitlich zu betrachten (vgl. BGH v. 15.10.1999 – V ZR 77/99, BGHZ 143, 1 f. = MDR 2000, 150). Der BGH hat insoweit hervorgehoben, dass eine Grenzeinrichtung auch dann vorliegt, wenn die Anlage von der Grenzlinie nicht notwendigerweise in der Mitte geschnitten werden.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1107006

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