Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 02.05.2008; Aktenzeichen 15 O 467/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 12.05.2009; Aktenzeichen VI ZR 275/08)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 2.5.2008 verkündete Urteil einer Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des LG Bonn - 15 O 467/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann jedoch die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Wegen des Sachverhaltes wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Im Berufungsverfahren verfolgt der Kläger die Klageanträge weiter. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und beanstandet, das LG habe seinen Vortrag in dem ihm nachgelassenen Schriftsatz vom 29.4.2008 nicht berücksichtigt. Es hätte insbesondere erneut den Sachverständigen K. befragen bzw. ein Obergutachten einholen müssen. Die Beklagten verteidigen das Urteil. Die Bußgeldakten 556 Js 2270/06 STA Bonn waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II. Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Für eine erneute Befragung des Sachverständigen K. oder die Einholung eines Obergutachtens besteht kein Anlass.

Das LG ist in seiner sehr sorgfältig und ausführlich begründeten Entscheidung, in der entgegen der Darstellung des Klägers auch dessen Vorbringen in dem ihm nachgelassenen Schriftsatz berücksichtigt worden ist, zu dem Schluss gelangt, dass der Kläger infolge einer Notbremsung in den Bereich der Fahrbahn des Beklagten zu 1) gelangt sei, wo es zu der Kollision gekommen sei. Angesichts dessen treffe ihn das alleinige Verschulden an dem Unfall und trete die von dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) gem. § 7 Abs. 1 StVG ausgehende Betriebsgefahr zurück, weswegen eine Haftung der Beklagten ausscheide. Diese Auffassung trifft auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens zu, das Rechtsmittel kann daher keinen Erfolg haben.

Der Senat hat seiner Entscheidung gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Feststellungen des LG zugrunde zu legen, weil sich konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit nicht ergeben haben. Er nimmt zur Begründung in vollem Umfange zustimmend auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und fasst nachfolgend kurz zusammen, weswegen beide Rekonstruktionsversuche des Klägers, der eine eigene Erinnerung an das unmittelbare Unfallgeschehen nicht mehr hat, sich mit den vorhandenen Beweismitteln nicht in Einklang bringen lassen und der Unfall sich vielmehr so ereignet haben muss, dass er trotz Rotlichts auf den Fahrstreifen des Beklagten zu 1) gelangt und (erst) dort mit dem von diesem gesteuerten Gespann von Pkw und Anhänger kollidiert ist.

Die erste, im OWI-Verfahren und vorprozessual abgegebene Darstellung des Klägers, wonach die Ampel für ihn grün gezeigt und der Beklagte zu 1) ihm durch einen Rotlichtverstoß die Vorfahrt genommen hat, trifft nicht zu, weil auf Grund der Bekundungen des Zeugen S. feststeht, dass die Ampel nicht für den Kläger, sondern für den Beklagten zu 1) und den Zeugen auf Grün stand. Sie wird auch von dem Kläger selbst nicht mehr aufrechterhalten.

Seine zweite Darstellung, wonach er an dem rechtsseitigen Ampelmast gestanden und sich während des Wartens auf Grünlicht dort festgehalten hat, als der Beklagte zu 1) äußerst links fahrend das noch an der Haltelinie befindliche Vorderrad seines Fahrrades erfasst hat, kann nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ebenfalls nicht zutreffen, weil dann wesentlich stärkere Beschädigungen an dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) hätten entstanden sein müssen. Überdies ist diese Vermutung des Klägers auch nicht mit den Bekundungen des Zeugen S. vereinbar, der als Fahrer des nächsten Fahrzeugs hinter dem Beklagten zu 1) fuhr und daher über eine gute Sichtposition verfügte. Der Zeuge hat ausgesagt, er sei sicher, dass der Beklagte zu 1) mittig auf dem Fahrstreifen vor ihm hergefahren sei, und könne ausschließen, dass er stattdessen den linken Begrenzungsstreifen be- oder gar überfahren habe. Auch wäre nicht erklärlich, wie auf diese Weise das Fahrrad so hochgeschleudert worden sein könnte, dass der Zeuge das Fahrrad - wie er bekundet hat - sehen konnte, wie es durch die Luft flog und sich dabei beide Laufräder in der Luft befanden. Ein nach links weggeschleudertes Fahrrad, auf dem bei dem Anstoß noch eine Person mit 115 kg Körpergewicht gesessen hat, wird nicht als "durch die Luft fliegend" wahrgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge dieses Geschehen, das sich unmittelbar vor seinen Augen abspielte, unrichtig wiedergegeben haben könnte, bestehen nicht.

Der Senat teilt die Auffassu...

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