Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 13.11.2001; Aktenzeichen 4 O 672/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.02.2009; Aktenzeichen IX ZR 6/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.11.2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Köln - 4 O 672/00 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 294.235,34 EUR (= 575.474,30 DM) nebst 4 % Zinsen aus 256.856,16 EUR (= 502.367 DM) seit dem 27.4.2000 und aus 37.379,18 EUR seit dem 30.10.2002 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Folgeschaden zu ersetzen, der daraus entsteht, dass der gemäß Vorstehendem zu leistende Schadensersatzbetrag für die Klägerin steuerpflichtig ist.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtstreits tragen der Beklagte jene der ersten Instanz und 90 % der Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Klägerin 10 % der Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu jeweils vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten, der steuerberatend für sie tätig war und ist, auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Immobilie "B.-Straße ..." in L. in Anspruch.

Gegenstand des Unternehmens der 1996 ins Handelsregister eingetragenen Klägerin ist der Erwerb, die Veräußerung und Verwaltung von Immobilien aller Art sowie die Bebauung dieser Immobilien. Alleingesellschafter der Klägerin ist ihr Geschäftsführer, Herr H. M.. Zum Anlagevermögen der Klägerin gehörte u.a. das im Jahr 1996 zum Kaufpreis von 1,6 Mio. DM erworbene bebaute Grundstück "B.-Straße ...." in L.-I.. Dieses Objekt ließ die Klägerin in den Jahren 1996 und 1997 mit Herstellungskosten von 713.049,93 DM um- und ausbauen. Sodann vermietete sie es zu Wohnzwecken an ihren Geschäftsführer sowie als Geschäftsraum an eine türkische Firma T., deren Gesellschafter-Geschäftsführer ebenfalls Herr M. ist. Die Immobilie war mit einer Buchgrundschuld von 1,6 Mio. DM für die Stadtsparkasse L. belastet. 1998 erwarb die Klägerin zudem das bebaute Grundstück J-Straße ... in L. Ein weiteres Objekt der Klägerin ist die Immobilie "V-Weg ..." in L.

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 50.000 DM. Am 9.7.1996 gewährte der Alleingesellschafter der Klägerin dieser ein zinsloses Darlehen i.H.v. 2 Mio. DM. Zudem bestanden Darlehensverpflichtungen bei der Stadtsparkasse L. (Darlehen XXX1 und XXX2).

Jedenfalls am 11.5.1999 ließ sich der Geschäftsführer der Klägerin im Zuge von Verhandlungen über den Verkauf des Grundstücks "B-Straße ..." von dem Beklagten über die steuerlichen Folgen einer Veräußerung der Immobilie beraten, wobei zwischen den Parteien streitig war und ist, ob es mehrere Beratungsgespräche oder nur dieses eine gegeben hat. Der Beklagte teilte der Klägerin vor der Veräußerung irrtümlich und fehlerhaft mit, dass sich die steuerlichen Folgen der Veräußerung nach § 6b Abs. 3 EStG durch Bildung einer Rücklage oder durch Übertragung der stillen Reserven auf ein anderes Grundstück der Klägerin neutralisieren ließen. Dabei übersah der Beklagte, dass das Objekt sich noch nicht 6 Jahre im Anlagevermögen befand, weshalb die Steuerbegünstigung gem. § 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG nicht in Betracht kam.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 18.5.1999 veräußerte die Klägerin die Immobilie "B-Straße ..." zu einem Preis von 3,7 Mio. DM.

Die Klägerin hat behauptet, bei richtiger Beratung hätte sie das Objekt nicht veräußert und nach Ablauf der Wartezeit im Jahr 2002 bei einer Veräußerung von der Möglichkeit der Übertragung der stillen Reserven gem. § 6b EStG Gebrauch gemacht. Sie sei nicht aus Liquiditätsgründen gezwungen gewesen, früher eine Veräußerung vorzunehmen. Eine wirtschaftliche Notwendigkeit für die Veräußerung des Grundstücks aus dem Betriebsvermögen habe zu keinem Zeitpunkt bestanden.

Erstinstanzlich hat die Klägerin von dem Beklagten die auf den Buchgewinn von 1.452.229,07 DM angefallene Körperschaftssteuer von 502.366,74 DM begehrt und beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 256.856,16 EUR (= 502.367 DM) nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 27.4.2000 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, die Klägerin hätte auch bei richtiger Beratung die gewinnbringende und lukrative Veräußerung zu dem erzielten Kaufpreis realisiert. Er hat hierzu die Auffassung vertreten, dass es an der Darlegung und an Beweisantritten zum Nachweis der Kausalität der Pflichtverletzung für den entstandenen Schaden fehle. Zudem sei der Klägerin der geltend gemachte Schaden auch nicht entstanden, weil § 6b EStG lediglich verhindere, dass die aufgedeckten stille...

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