Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 28.04.2006; Aktenzeichen 12 O 621/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.04.2008; Aktenzeichen VII ZR 140/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das am 28.4.2006 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Aachen (12 O 621/04) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung tragen die Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Kläger oder jedenfalls der klagende Ehemann beauftragten den Beklagten im Jahre 2004 mit Vermessungsarbeiten für den Neubau ihres Einfamilienhauses in O, I-Straße 36. Bei diesen Arbeiten unterlief dem Beklagten ein - in seinen Einzelheiten und Auswirkungen umstrittener - Fehler. Das Honorar des Beklagten beglichen die Kläger in bar; es wurde weder eine Rechnung noch eine Quittung erteilt.

Die Kläger behaupten, aufgrund des Vermessungsfehlers sei es zu einer falschen Platzierung des Hauses und des Carports gekommen; ihr Schaden belaufe sich auf insgesamt 31.005,80 EUR.

Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 31.005,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2004 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat eingewendet, ein wirksamer Vertrag sei nicht zustande gekommen, da man vereinbart habe, das Geschäft ohne Rechnung abzuwickeln.

Die Kläger haben eine Ohne- Rechnung-Abrede bestritten. Nach ihrer Ansicht würde diese auch nicht zur Nichtigkeit des Vertrages führen. Sie hätten 640 EUR ohne Quittung gezahlt sowie Material zur Verfügung gestellt; ihre Ersparnis habe rund 135 EUR betragen.

Das LG hat zu der Frage, ob eine Ohne-Rechnung-Abrede getroffen worden ist, durch Vernehmung des Zeugen T Beweis erhoben. Es hat eine solche Abrede als bewiesen erachtet. Der Werkvertrag sei daher nach §§ 134, 138 BGB unwirksam, so dass Gewährleistungsansprüche der Kläger ausschieden.

Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihren erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfange fort. Sie greifen die Beweiswürdigung des LG an und wiederholen ihre Rechtsmeinung, dass eine Ohne-Rechnung-Abrede nicht die Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge habe. Im Übrigen wiederholen und vertiefen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Auch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie die Schriftsätze der Parteien und die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das LG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

1. Vertragliche Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung nach §§ 631, 634 BGB stehen den Klägern nicht zu, da die Parteien eine sog. Ohne-Rechnung-Abrede getroffen haben, so dass ein wirksamer Werkvertrag nicht zustande gekommen ist. Als Vereinbarung, die letztlich der Ermöglichung und Absicherung einer Umsatzsteuerverkürzung (§ 370 AO, §§ 1, 13 UstG) diente, ist eine derartige Verabredung nach §§ 134, 138 BGB nichtig (BGH - VIII. OLG Köln - LM § 134 BGB Nr. 57 = MDR 1968, 834 = NJW 1968, 1927 Leitsatz; BGH - XII. OLG Köln - NJW 2003, 2742 = EWiR § 139 BGB 2/03, 1121 (Eckkert); OLG Hamm NJW-RR 1997, 722 = BauR 1997, 501 = ZfBR 1997, 151; OLG Saarbrücken OLGReport Saarbrücken 2000, 303 = IBR 2000, 424). Diese Nichtigkeit erstreckt sich nach § 139 BGB auf den gesamten Vertrag, es sei denn die Parteien hätten die gleiche Preisvereinbarung auch mit Rechnung getroffen (so BGH - VIII. Zivilsenat - LM Nr. 57 zu § 134 BGB; BGH - XII. OLG Köln - NJW 2003, 2742; ebenso OLG Hamm NJW-RR 1997, 722; Betriebs-Berater 1989, 651; OLG Saarbrücken OLGReport Saarbrücken 2000, 303; OLG Naumburg IBR 2000, 64; OLG Oldenburg OLGReport Oldenburg 1997, 2 = IBR 1997, 146; RGRK/Krüger/Nieland/Zöller, BGB, 12. Aufl., § 134 Rz. 129 und § 138 Rz. 156; Erman-Palm, BGB, 11. Aufl., § 134 Rz. 93; Münchener Kommentar - Armbrüster, BGB, 5. Aufl., 134 Rz. 57; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 138 Rz. 44; Soergel-Hefermehl, BGB, 12. Aufl., § 134 Rz. 65; Flume, BGB AT II, 2. Aufl., § 17, 4, S. 346 Fn. 14a; Sethe, WuB IV A. § 134 BGB 1.01). Die Beweislast für die Ausnahme von der Gesamtnichtigkeit hat nach allgemeinen Grundsätzen die Partei, die sich auf die Wirksamkeit des Vertrages beruft (Palandt/Heinrichs § 134 Rz. 14 m.w.N.). Ist der gesamte Vertrag danach nichtig, so hat das den Ausschluss aller vertraglichen Ansprüche zur Folge. Das gilt auch für vertragliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche (OLG Hamm NJW-RR 1997, 722; OLG Saarbrücken OLGReport Saarbrücken 2000, 303).

Allerdings hat der VII. Zivilsenat des BGH in einer zu einem Architektenvertrag ergangenen Entscheidung vom 21.12.2000 die gegenteilige Auffassung vertreten (NJW-RR 2001, 380 = BauR 2001, 630 = NZBau 2001,...

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