Leitsatz (amtlich)

Zwischen den Bezeichnungen „Classik Hotel München-Riehm” bzw. „(CH) Classik-Hotel Magdeburg” und den Kennzeichnungen/Namen „Classic Hotel Amadeus” in H. bzw. „Classic Hotel Harmonie” in K. besteht mittelbare Verwechslungsgefahr.

 

Normenkette

MarkenG § 14

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 81 O 232/00)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 1.6.2001 verkündete Urteil der ersten Kammer für Handelssachen des LG Köln – 81 O 232/00 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen:

Bei Vollstreckung des Anspruches auf

a) Unterlassung

37.500 DM;

b) Auskunft

18.750 DM;

c) Kostenerstattung

8.200 DM.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der erstinstanzlich angefallenen Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 3.500 DM (bei Vollstreckung des Beklagten zu 1) bzw. 5.000 DM (bei Vollstreckung des Beklagten zu 2) abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leisten.

Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

4. Die Beschwer der Beklagten wird auf 65.625 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten – noch – über die Berechtigung der Beklagten, bestimmte von ihnen geführte Hotels jeweils mit Zusätzen als „Classic”-Hotel zu bezeichnen.

Die Klägerin, in deren Firmierung seit dem Jahre 1998 der Bestandteil „Classik” enthalten ist, befasst sich mit dem Betrieb u.a. von Hotels. Sie ist Inhaberin der mit Priorität zum 31.1.1995 für die Beherbergung und Verpflegung von Gästen eingetragenen Wortmarke „CLASSIK”. Derzeit betreibt sie zwei Hotels, zu deren Kennzeichnung auch „Classik” verwendet wird. Es handelt sich um das Landhotel M. in M.-R. und das Classik Hotel Ma. in Ma. Wegen der verwendeten Erscheinungsformen der Bezeichnung „Classik” für diese beiden Hotels wird auf die als Anlagen K 2 und K 3 zur Klageschrift vorgelegten Ablichtungen (= Bl. 19–23) Bezug genommen.

Die Beklagten sind Geschäftsführer der B.T. International GmbH mit Sitz in D., die ein Hotelreservierungssystem betreibt. Die für dieses Reservierungssystem bisher verwendete Bezeichnung „Classic International Hotels” ist inzwischen zur Unterlassung erklärt worden.

Die Beklagten führen darüber hinaus gemeinsam unter der Bezeichnung „Classic Hotel A.” ein Hotel in H., außerdem betreibt der Beklagte zu 2) das „Classic Hotel H.” in K.

Die Klägerin hält beide Bezeichnungen für mit ihrer Marke und Firmierung verwechslungsfähig. Mit der im Berufungsverfahren nicht mehr aufrechterhaltenen Behauptung, auch das zuletzt genannte Hotel in K. werde von beiden Beklagten betrieben, hat sie in erster Instanz zuletzt beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes i.H.v. bis zu 500.000 DM ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlasen,

a) sich im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von ihnen betriebener Hotels der

„Classic Hotel H.”

und/oder

„Classic Hotel A.”

zu bedienen.

b) die Bezeichnung „classic-hotels-com” als Domainnamen im Rahmen des Internets zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen.

2. ihr über den Umfang der vorstehend bezeichneten Handlungen Auskunft zu erteilen, und zwar unter Angabe

b) der Adresse des jeweils betriebenen Hotels sowie

c) der Verwendung der unter I. 1. angeführten Kennzeichnungen, insbesondere in der Außenwerbung (auf Preislisten, Geschäftsbriefen, Rechnungen, Einrichtungsgegenständen und/oder sonstigen Werbeträgern sowie

d) die Anzahl der jeweils hergestellten Werbeträger sowie die Kosten der Herstellung

II. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen der im Tenor zu I. 1. beschriebenen Art bereits entstanden ist oder noch entstehen wird.

Die Beklagten haben den vorstehend unter Ziff. I 1b) dargestellten Antrag nebst diesbezüglichen Annexansprüchen anerkannt und im Übrigen beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben – soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse – vorgetragen, eine Verwechslungsgefahr bestehe aus im einzelnen dargelegten Gründen nicht.

Das LG hat – teilweise durch Anerkenntnisurteil – die Beklagten mit der Einschränkung antragsgemäß verurteilt, dass dem Beklagten zu 1) nur die Verwendung der Bezeichnung „Classic Hotel A.” untersagt worden ist. Soweit der Beklagte zu 1) auch wegen der Bezeichnung „Classic Hotel H.” in Anspruch genommen worden ist, ist die Kla...

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