Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsberatung aus dem Ausland

 

Leitsatz (amtlich)

Der deutsche Staatsangehörige, der einer im Inland ansässigen Partei in einer Auseinandersetzung mit im Inland ansässigen deutschen Staatsangehörigen, die allein deutsches Recht betrifft, einen rechtlichen Rat erteilt, unterliegt den Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes. Das gilt auch dann, wenn er vom Ausland aus – hier: Vaals (bei Aachen) als Vorstandsvorsitzender einer Stiftung niederländischen Rechts – tätig ist.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 16.05.2003; Aktenzeichen 33 O 431/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.10.2006; Aktenzeichen I ZR 7/04)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 16.5.2003 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des LG Köln – 33 O 431/02 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen:

Bei Vollstreckung des Anspruches auf

a) Unterlassung 25.000 Euro;

b) Kostenerstattung 120 % der zu vollstreckenden Summe.

Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, ein Rechtsanwalt aus L., nimmt den Beklagten wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz aus § 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch. Einziger Streitpunkt der Auseinandersetzung ist die Frage, ob das Rechtsberatungsgesetz Anwendung findet, obwohl der Beklagte in den Niederlanden lebt und auch nur von dort aus tätig wird. Hierzu ist im Einzelnen folgendes von Bedeutung:

Der Beklagte ist ein deutscher Staatsangehöriger, der seinen Wohnsitz in W., einem Nachbarort von B. in den Niederlanden, angemeldet hat. Er ist Vorsitzender einer niederländischen Stiftung, die Schuldnerberatung betreibt („Schulden H.U.”). Der Kläger stützt seinen Vorwurf der unzulässigen Rechtsberatung zum einen auf Schriftverkehr, den der Beklagte für die erwähnte Stiftung mit der in dem deutschen Ort C. ansässigen Steuerberaterin J.D. geführt hat. Auftraggeber war ein – möglicherweise ausländischer – Steuerschuldner, der seinen Wohnsitz ebenfalls in Deutschland, nämlich in F., hat. Der von dem Beklagten für die niederländische Stiftung verwendete Briefkopf enthält seine niederländische Anschrift in W. sowie eine Anschrift in B., die als „Postanschrift in Deutschland” überschrieben ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtungen auf den Seiten 3–7 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Der Kläger beruft sich zum anderen auf den – ebenfalls aus dem landgerichtlichen Urteil (S. 8–11) ersichtlichen – Internetauftritt der von dem Beklagten geführten Stiftung. Dieser ist in deutscher Sprache gehalten und wirbt damit, dass die Schuldnerberatung bundesweit tätig sei. Nachdem das LG den Beklagten antragsgemäß verurteilt hat, stützt dieser seine Berufung, mit der er weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt, auf die Rechtsauffassung, das Rechtsberatungsgesetz sei in der gegebenen Fallkonstellation nicht anwendbar. Insbesondere habe weder er noch die niederländische Stiftung eine Niederlassung in Deutschland. Zudem verstoße das Verbot gegen Europäisches Recht.

II. Die Berufung ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das LG den Beklagten wegen Verstoßes gegen § 1 UWG i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG zur Unterlassung verurteilt.

Der Entscheidung sind – was zwischen den Parteien nicht im Streit ist – die deutschen Sachnormen zugrunde zu legen. Das folgt zum einen aus Art. 40 Abs. 1 EGBGB. Danach ist in erster Linie maßgeblich das Recht des Staates, in dem der Schuldner gehandelt hat. Als Handlungsort gilt – wie schon zum früheren, nicht codifizierten Recht – der Marktort, also der Ort, an dem die wettbewerbsrechtlichen Interessen der Wettbewerber aufeinandertreffen (Palandt/Heldrich, BGB, 62. Aufl., Art. 40 EGBGB Rz. 11; Budzikiewicz, IPrax 2001, 218 [220], jeweils m.w.N.). Dieser Marktort ist Deutschland, weil sowohl – zumindest teilweise – die (potenziellen) Auftraggeber des Beklagten, als auch der Kläger in Deutschland leben. Überdies hat der Kläger dadurch, dass er sich auf das deutsche RBergG sowie das UWG gestützt hat, i.S.v. Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB das Recht des Erfolgsortes gewählt, wofür Formerfordernisse nicht bestehen (Palandt/Heldrich, BGB, 62. Aufl., Art. 40 EGBGB Rz. 4). Schließlich ist auch von einer Rechtswahl gemäss Artikel 42 EGBGB auszugehen, nachdem der Beklagte seine Berufung nicht darauf gestützt hat, dass die Kammer zu Unrecht deutsches Recht angewendet habe.

Die mithin anwendbaren Vorschriften des § 1 UWG i.V.m. Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG begründen den geltendgemachten Unterl...

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