Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 20.05.2005; Aktenzeichen 32 O 491/04)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 32. Zivilkammer des LG Köln vom 20.5.2005 (32 O 491/04) dahin abgeändert, dass die Klage als unzulässig verworfen wird.

2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin beantragt - aus übergegangenem Recht der T. Grundstücksentwicklungs GmbH - festzustellen, dass die Bürgschaft, die die Beklagte am 17.3.1999 ggü. der T. Grundstücksentwicklungs GmbH i.H.v. 232.000 EUR zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen wegen des Bauteils Tiefgarage gegen die Bauunternehmung E.I. GmbH übernommen hat, Zahlungsansprüche der Klägerin gegen diese Bauunternehmung wegen der im selbständigen Beweisverfahren vor dem LG Frankfurt/O. (LG Frankfurt/O. - 11 OH 8/03) geltend gemachten Bauwerksmängel am Bauteil Tiefgarage absichert. Sie hat das Feststellungsinteresse damit begründet, dass die Erhebung der Feststellungsklage zur Unterbrechung einer etwaigen nach § 195 BGB n.F. nur noch dreijährigen Verjährung erforderlich sei. Das LG hat der Klage stattgegeben.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Sie rügt, ein Feststellungsinteresse der Klägerin bestehe nicht. Voraussetzung hierfür sei, dass der Anspruch der Klägerin zu verjähren drohe. Dies sei von ihr jedoch nicht schlüssig dargelegt. Zudem erfasse die Bürgschaft nur Mängelansprüche für fertiggestellte, unbeanstandete und vorbehaltlos abgenommene Arbeiten. Dass es sich bei den Mängeln, die die Klägerin in dem selbständigen Beweisverfahren geltend mache, um solche handele, sei unklar und werde bestritten. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auch sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil, die Schriftsätze der Parteien sowie die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache mit der Maßgabe Erfolg, dass die Klage als unzulässig zu verwerfen ist.

1. § 256 Abs. 1 ZPO verlangt für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ein Feststellungsinteresse; der Kläger muss ein rechtliches Interesse daran haben, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Ein solches Interesse besteht, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das Urteil auf die Feststellungsklage mit seiner rein ideellen Rechtskraftwirkung geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH v. 7.2.1986 - V ZR 201/84, MDR 1986, 743 = NJW 1986, 2507; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 256 Rz. 63, jeweils m.w.N.).

Die gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit kann dadurch entstehen, dass der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet (BGH v. 7.2.1986 - V ZR 201/84, MDR 1986, 743 = NJW 1986, 2507; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 256 Rz. 64 ff.; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 256 Rz. 7). Das Interesse an der alsbaldigen Feststellung kann sich allerdings auch daraus ergeben, dass durch die Klage der drohende Eintritt der Verjährung gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) werden soll (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 256 Rz. 98, Stichwort "Verjährung; Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl., § 256 Rz. 33, Stichwort "Verjährung"; Lüke in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 256 Rz. 46; Stein/Jonas-Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 256 Rz. 76; Zöller/Greger ZPO, 25. Aufl., § 256 Rz. 8a). Nach diesen Maßstäben ist ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin zu verneinen.

a) Das LG hat das Feststellungsinteresse angenommen, weil die Erhebung der Feststellungsklage im Dezember 2004 geboten gewesen sei, um die Verjährung des Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte zum 31.12.2004 zu hemmen. Die für die Bürgschaft ursprünglich geltende dreißigjährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB a.F. habe nach § 198 BGB a.F. mit Kenntnisnahme der Kläger von den Mängeln zu laufen begonnen. Dies sei bereits im Jahre 2001 der Fall gewesen. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 BGB sei die Verjährung ab dem 1.1.2002 unter Anwendung des § 195 BGB n.F., nach dem die Verjährungsfrist nur noch drei Jahr betrage, zu berechnen gewesen, so dass die Verjährung zum 31.12.2004 eingetreten wäre.

Dem ist nicht zu folgen. Die Verjährung beginnt frühestens mit der Fälligkeit der Bürgschaftsforderung; das ergibt sich aus § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB bzw. § 198 BGB a.F. (vgl. etwa Mansel in Anwaltkommentar, Schuldrecht, § 771 Rz. 3; Erman/Herrmann, BGB, 11. Aufl., § 771 Rz. 1; Habersack in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 765 Rz. 82; Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 765 Rz. 26). Die Problematik liegt in der Frage, wann die Bürgschaftsschuld fällig wird. Hierzu werden zwei Auffassungen vertreten: Einerseits wird auf die Fälligkeit der Hauptschuld abgestellt (so H...

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