Entscheidungsstichwort (Thema)

"Wettbewerbsverfahrensrecht,Zoll kassiert zusätzlich 19 %"

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Geltendmachung eines vertraglichen Unterlassungsanspruchs setzt voraus, dass der Schuldner Anlass für die Befürchtung gegeben hat, er werde die von ihm übernommene Unterlassungsverpflichtung nicht erfüllen.

2. a) Eine Erklärung, eine bei eBay eingestellte Bewertung eines Produktangebots des Gläubigers zukünftig zu unterlassen, enthält jedenfalls dann keine Garantiezusage, der Eintrag werde umgehend gelöscht, wenn auch dem Gläubiger bekannt ist, dass entsprechende Löschungsbegehren bei eBay auf Umsetzungsschwierigkeiten stoßen können.

b) Die dann allerdings bestehende Verpflichtung, alles Erforderliche zu tun, um eBay zu einer Löschung der Bewertung zu veranlassen, kann auch durch - entsprechend nachdrückliche - E-Mails erfüllt werden; eine Aufforderung durch eingeschriebenen Brief ist nicht unabdingbar.

c) Im Rahmen der zu b) umschriebenen Verpflichtung des Unterlassungsschuldners ist eBay nicht dessen Erfüllungsgehilfe.

 

Normenkette

BGB § 278; Wettbewerbsverfahrensrecht

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 26.11.2008; Aktenzeichen 28 O 443/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 26.11.2008 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des LG Köln - 28 O 443/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin, die ihren Sitz auf den Kanarischen Inseln hat, vertreibt gewerblich Kosmetikprodukte über eBay. Die Antragsgegnerin erwarb bei der Antragstellerin ein "Hermes un Jardin Sur le Nil Set Neu" zum Preis von 55,95 EUR. Sie bezahlte diesen Preis sowie die Versandkosten. Als die Ware geliefert wurde, erhob der Zoll 19 % an Einfuhrumsatzsteuer auf die gelieferte Ware. Daraufhin gab die Antragsgegnerin am 3.7.2008 folgende Bewertung bei eBay ab:

"Ware kommt NICHT aus Spanien, sondern von den Kanaren =≫ Zoll kassiert zusätzl. 19 %".

Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin wegen dieser Bewertung durch ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 9.7.2008 abmahnen. Die Antragsgegnerin gab mit Schreiben vom 14.7.2008 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die die Antragstellerin annahm.

Mit E-Mails vom 10.7., 17.7., 22.7., 23.7. und 7.8.2008 sowie mit anwaltlichem Schreiben vom 14.7.2008 forderte die Antragsgegnerin eBay auf, die fragliche Bewertung zu löschen. Außerdem fügte sie am 19.7.2008 ihrer Bewertung folgenden Ergänzungskommentar hinzu: "Ich nehme die Bewertung zurück". Am 10.8.2008 löschte eBay die Bewertung.

Die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin habe gegen ihre vertraglich übernommenen Pflichten verstoßen. Sie hat eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der es der Antragsgegnerin untersagt worden ist, im Bewertungsforum von eBay eine Behauptung des Inhalts ihrer Bewertung vom 3.7.2008 aufzustellen oder aufstellen zu lassen. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das LG diese einstweilige Verfügung aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragstellerin, mit der sie den erneuten Erlass der einstweiligen Verfügung erstrebt. Die Antragsgegnerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Im Übrigen wird von der Darstellung des Sachverhalts gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen.

II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat zwar einen vertraglichen Unterlassungsanspruch, es fehlt aber an dem für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

1. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin ein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung der fraglichen Äußerung zu. Der Unterlassungsvertrag ist nicht nichtig. Dabei kann unterstellt werden, dass die ursprünglich abgegebene Bewertung der Antragsgegnerin zutreffend war und die Antragstellerin die Antragsgegnerin daher zu Unrecht abgemahnt und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt hat. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin einen möglicherweise nicht bestehenden Anspruch geltend gemacht hat, kann aber entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründen. Denn es ist zum einen nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin das Nichtbestehen des Anspruchs bewusst und dass deshalb ihr Verhalten vorwerfbar gewesen wäre. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin anwaltlich beraten war und sich bewusst und frei von Zwang dafür entschieden hat, eine gerichtliche Auseinandersetzung mit der Antragstellerin über die Berechtigung der Bewertung zu vermeiden.

Zutreffend ist das LG auch davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin sich nicht nur - wie diese meint - verpflichtet hat, zukünftig entsprechende Bewertungen zu unterlassen, sondern es auch übernommen hat, die Löschung der Bewertung zu veranlassen. Denn Anlass für den Abschluss des von der Antragstellerin verlangten ...

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