Leitsatz (amtlich)

Gem. § 27 NachbarG-NW i.V.m. §§ 1004, 903 BGB, ist es einem Nachbarn zwar verboten, bauliche Anlagen – hier die Befestigung eines Weges – so zu gestalten, dass Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück geleitet wird, er ist aber nicht verpflichtet, Anlagen auf seinem Grundstück – etwa durch eine Entwässerungsrinne oder durch Verwendung wasserundurchlässigen Betons – so zu gestalten, dass der natürliche Wasserablauf vom Nachbargrundstück ferngehalten wird.

 

Normenkette

BGB §§ 903, 1004; NachbarG-NW § 27

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 20 O 457/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.1.2002 verkündete Urteil des LG Köln – 20 O 457/00 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 5 EGZPO abgesehen.

 

Gründe

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Die Beklagten sind nicht verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die die Außenwand der an ihr Grundstück angrenzende Lagerhalle des Klägers im Bodenbereich vor eindringender Feuchtigkeit schützen.

1. Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob – wie der Kläger behauptet hat – durch das seinerzeitige Abschlagen des Betons seine Hauswand bzw. der bis dahin vorhandene Feuchtigkeitsschutz beschädigt worden sind, so dass nunmehr Wasser eindringen konnte. Denn hierfür haften die Beklagten nicht.

Nach dem zwischenzeitlich nicht mehr bestrittenen Vorbringen der Beklagten wurden diese Arbeiten Ende 1989 Anfang 1990 von der Voreigentümerin des Grundstückes der Beklagten, der als Zeugin benannten I.C., in Auftrag gegeben und von der Firma B. durchgeführt. Diese Arbeiten wurden der Voreigentümerin sodann unter dem 23.1.1990 (AH 6) in Rechnung gestellt. Unbestritten erfolgte die Beurkundung der Teilungserklärung bzgl. des Grundstückes der Beklagten erst im Februar 1990 (GA 75), also nach Durchführung dieser Abstemmarbeiten, so dass die Beklagten (=jetzigen Eigentümer des Grundstückes) eine etwa im Januar 1990 beim Abstemmen des Betons erfolgte Beschädigung der Hauswand des Klägers aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu vertreten haben.

In der mündlichen Verhandlung vom 19.7.2002 hat der Kläger zudem eingeräumt, dass bei Errichtung des Hauses kein Fugenband verlegt worden, sondern die Isolierung durch den wasserundurchlässigen Beton auf der Zufahrtstraße sichergestellt gewesen sei. Der Kläger hat ferner angegeben, bei Errichtung der Gebäude Eigentümer beider Grundstücke gewesen zu sein und behauptet nicht etwa, er habe bei Veräußerung des Grundstücksteils, der jetzt im Eigentum der Beklagten steht, mit dem oder den Erwerbern vereinbart, dass zur Sicherstellung der Isolierung seiner Außenwand für alle Zeit nur wasserundurchlässiger Beton auf der Zufahrtstraße aufgebracht werden dürfe. Für eine ausreichende Isolierung seiner Außenwand hat grds. der Kläger selbst Sorge zu tragen.

2. Der Kläger kann auch nicht gem. §§ 1004, 903 BGB i.V.m. § 27 NachbarG-NW von den Beklagten verlangen, dass diese zu verhindern hätten, dass Niederschlagwasser von ihrem Grundstück auf das Grundstück des Klägers gelangen bzw. in dessen Lagerhalle eindringen könne.

Gem. § 27 I NachbarG-NW sind bauliche Anlagen so einzurichten, dass Niederschlagwasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder übertritt. Zwar ist die Zufahrt auf dem Grundstück der Beklagten nach dem Gutachten des Sachverständigen Professor M. nicht mit einem Gefälle vom Gebäude des Klägers weg zur Mitte hin hergestellt sondern ist nahezu eben. Auch ist in der Mitte der Fahrbahn keine Entwässerungsrinne in Längsrichtung (also eine ACO-Drainrinne) angeordnet. Nach § 27 NachbarG-NW ist der Eigentümer eines Grundstückes jedoch nicht verpflichtet, den Ablauf des Niederschlagwassers auf das Nachbargrundstück zu verhindern (s. Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., Anm. B § 26 I 1b)). Soweit beispielsweise die natürliche Gestaltung des Bodens einen solchen Abfluss bewirkt, braucht er auch keine besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um dem entgegenzuwirken (s. Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., Anm. B § 26 I 1b)). Andererseits darf er die baulichen Anlagen auf seinem Grundstück nicht so gestalten, dass durch diese dem Nachbargrundstück vermehrt Niederschlagswasser zugeführt wird (s. Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., Anm. B § 26 I 1b)). Das Verbot greift also nur ein, wenn die bauliche Anlage die Ursache für den Zufluss des Niederschlagswasser ist (s. Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., Anm. B § 26 I 1b)), ihre Einrichtung also dazu führt, dass Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück abfließt, das bei natürlichem Ablauf auf dem eigenen Grundstück verblieben oder einem Dritten zugeflossen wäre. Das NachbarG-NW gibt nur einen Schutz dagegen, das Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück übertritt. Unter „Übertritt” wird ein oberirdischer Zufluss verstanden; hierunter fällt mithin nicht der Niedersch...

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