Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 09.03.2006; Aktenzeichen 84 O 100/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.05.2009; Aktenzeichen I ZR 231/06)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9.3.2006 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 84 O 100/05 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst:

Klage und Widerklage werden abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Kläger zu je 2/6 und die Beklagte ebenfalls zu 2/6 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Wegen des Sachverhaltes wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte unter Wiederholung ihrer vor dem LG gestellten Anträge das Ziel der Klageabweisung und Verurteilung der Kläger nach der Widerklage weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Kläger verteidigen die angegriffene Entscheidung.

II. Die Berufung ist zulässig und hat insoweit auch in der Sache Erfolg, als die Beklagte antragsgemäß verurteilt worden ist. Die Klage ist abzuweisen, weil der geltendgemachte Unterlassungsanspruch den Klägern nicht zusteht. Demgegenüber ist die weitergehende Berufung unbegründet, weil die Kammer die Widerklage der Beklagten zu Recht abgewiesen hat.

A. Die Widerklage ist auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Beklagten unbegründet.

1. Für den mit dem Widerklageantrag zu 1) geltendgemachten und auf § 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG gestützten Unterlassungsanspruch fehlt es an der Gefahr einer Verwechslung der von den Klägern verwendeten Bezeichnung "a.-dsl" mit der für die Beklagte unter der Nr. .../... bei dem DPMA eingetragenen und auf S. 6 der landgerichtlichen Entscheidung bildlich wiedergegebenen Wort/Bildmarke A. DE. Damit sind auch die mit den Widerklageanträgen zu 2) und 3) verfolgten Annexansprüche unbegründet, weil es an einem Verletzungsfall fehlt. Im Ergebnis dasselbe gilt für den mit dem Widerklageantrag zu 4) geltendgemachten, über §§ 55 Abs. 1, 51 Abs1, auf § 9 Abs. 1 Ziff. 2 MarkenG gestützten Löschungsanspruch, weil die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Ziff. 2 MarkenG mit denjenigen des § 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG übereinstimmen.

Die Prüfung der Frage, ob bei einander gegenüberstehenden Marken die Gefahr einer Verwechslung i.S.d. § 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG oder § 9 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG besteht, ist - worauf die Beklagte selbst zutreffend hinweist - auf der Grundlage des jeweiligen Gesamteindrucks der in Frage stehenden Marken vorzunehmen. Ob danach eine Verwechslungsgefahr begründet ist, ist unter Berücksichtigung der Nähe der in Betracht zu ziehenden Dienstleistungen, für welche die zu vergleichenden Zeichen geschützt oder verwendet sind, sowie der Kennzeichnungskraft der Klagemarke und nach der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Zeichen zu entscheiden, wobei die genannten, die Verwechslungsgefahr bestimmenden Faktoren in einer Wechselbeziehung dergestalt miteinander stehen, dass der Ähnlichkeitsgrad umso geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Dienstleistungsnähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Marke nur schwach und/oder der Dienstleistungsabstand größer ist (vgl. z.B. BGH GRUR 2005, 523 f. - "MEY/Ella May"; GRUR 2005, 419, 422, - "Räucherkate"; GRUR 2005, 326 - "il Padone/Il Portone"; GRUR 2002, 1067 f. - "DKV/OKV"; GRUR 2002, 809,811 - "FRÜHSTÜCKS-DRINK I"; GRUR 2002, 814 f. - "Festspielhaus"; GRUR 2000, 875/876 -"Davidoff"; WRP 1998,755/757 - "Nitrangin I"; EuGH GRUR-Int. 00,899 - "Marca/Adidas"; GRUR 1998, 387 - "Springende Raubkatze"). Bei alledem ist nicht auf den Standpunkt eines "flüchtigen", dem angesprochenen Verkehr zugehörigen Adressaten der Zeichen abzustellen, sondern auf denjenigen eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Adressaten der betroffenen Art von Waren. Der Grundsatz, dass Ausgangspunkt der auf der Grundlage der dargestellten Determinanten zu beurteilenden Verwechslungsgefahr der durch die jeweiligen Marken vermittelte Gesamteindruck ist, schließt es dabei nicht aus, dass einem einzelnen Zeichenbestandteil unter Umständen eine besondere, den Gesamteindruck des Zeichens prägende Kraft beizumessen ist und dass deshalb bei Übereinstimmung der Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr von Verwechslungen zu bejahen sein kann (vgl. z.B. BGH GRUR 2006, 859 f. - "Malteserkreuz"; BGH GRUR 2006, 60 Rz. 17 - coccodrillo; GRUR 2002, 626,628 - "IMS"; WRP 1999,189,191 - "Tour de culture"; GRUR 1996, 200 f. -"Innovadiclophlont"; GRUR 1996, 198 f. - "Spr...

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