Leitsatz (amtlich)

1. Die Löschung einer Auflassungsvormerkung im Wege der Berichtigung nach § 22 Abs. 1 GBO ist nur möglich, wenn der Antragsteller in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise und in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachweist, dass jede Möglichkeit des (Fort-)Bestehens des gesicherten Anspruchs ausgeschlossen ist.

2. Ist die Auflassungsvormerkung zunächst zur Sicherung eines durch den Tod des Berechtigten auflösend bedingten Anspruchs bestellt worden, so genügt der urkundliche Nachweis seines Todes zur Löschung nicht, weil als Folge der Rechtsprechung des BGH zum "Aufladen" einer Auflassungsvormerkung (BGHZ 143, 175; BGH, NJW 2008 Seite 578) die Möglichkeit besteht, dass der Schuldgrund ausgewechselt worden ist und die Vormerkung inzwischen einen Anspruch sichert, dessen Bestehen durch den Tod des eingetragenen Berechtigten nicht berührt wird.

3. Wegen dieser Möglichkeit kann in einem solchen Fall die Vormerkung nur aufgrund einer entsprechenden Bewilligung des Berechtigten bzw. seiner Gesamtrechtsnachfolger gelöscht werden, wobei im Falle der Bewilligung durch den oder die Gesamtrechtsnachfolger auch der Nachweis der Rechtsnachfolge in der Form des § 29 Abs. 1 GBO geführt werden muss.

 

Verfahrensgang

AG Düren (Entscheidung vom 07.10.2009; Aktenzeichen ME-893-10)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 3. November 2009 gegen die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Düren vom 7. Oktober 2009 - ME-0000-10 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

 

Gründe

I. Eigentümer des im Rubrum dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks war früher Herr J. O. Y. E., der Vater des Beteiligten zu 1). Aufgrund eines hiermit wegen seiner Einzelheiten in Bezug genommenen, notariell beurkundeten Übertragungsvertrages vom 26. Juni 1981 - UR-Nr. 0861 für 1981 des Notars H. in F. (Bl. 3 ff. d.A.) -, durch welchen Herr G. E. unter Zustimmung seiner Ehefrau, Frau I. E., geborene T., das Grundstück den Beteiligten zu je ½-Anteil übertrug, und der in diesem Vertrag erklärten Auflassung wurden die Beteiligten am 23. September 1981 zu je ½-Anteil als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

Am selben Tage wurden in Abteilung II des Grundbuchs unter lfd. Nr. 2 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit - Wohnungsrecht - für die Eheleute G. E. und I. E., unter lfd. Nr. 3 eine Vormerkung zur Erhaltung des bedingten Anspruchs auf Rückübereignung für Herrn G. E. und unter lfd. Nr. 4 eine Vormerkung zur Erhaltung des bedingten Anspruchs auf Übereignung für Frau I. E. eingetragen, und zwar jeweils unter Bezugnahme auf die entsprechende Eintragungsbewilligung der Urkunde vom 26. Juni 1981. Unter Ziff. III 1 der Vereinbarung vom 26. Juni 1981 hatte sich Herr G. E. das Recht vorbehalten, von dem Vertrag zurückzutreten und die Rückauflassung des Grundbesitzes zu verlangen, wenn die Erwerber, die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens, ihre in dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen - die Verpflichtung, Herrn G. E. und Frau I. E. zu betreuen, zu versorgen, zu pflegen und zu verpflegen - beharrlich nicht erfüllen oder nachhaltig gegen den Geist des Vertrages verstoßen sollten. Zur Sicherung dieses bedingten Rückauflassungsanspruchs wurde die Eintragung einer entsprechenden - dann unter lfd. Nr. 3 in Abteilung II eingetragenen - Rückauflassungsvormerkung bewilligt. Gemäß Ziff. III 2 des Vertrages sollte nach dem Versterben von Herrn G. E. das Recht, im Falle der Verletzung des Vertrages die Rückübertragung des Grundbesitzes zu verlangen, Frau I. E. zustehen. Zugleich wurde zur Sicherung dieses doppelt bedingten Auflassungsanspruchs die Eintragung einer - im Grundbuch dann unter lfd. Nr. 4 in Abteilung II verzeichneten - Auflassungsvormerkung bewilligt.

Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 9. September 2009, der am 11. September 2009 bei dem Grundbuchamt eingegangen ist, haben die Beteiligten unter Vorlage einer Sterbeurkunde betreffend Herrn J. Y. O. E. vom 14. März 1995 (Bl. 66 d.A.) sowie einer beglaubigten Ablichtung vom 15. Juli 2009 einer Sterbeurkunde vom 5. August 2008 betreffend Frau I. E. (Bl. 67 d.A.) unter anderem beantragt, die im Grundbuch in Abteilung II unter lfd. Nr. 2, 3 und 4 verzeichneten Rechte zu löschen.

Mit Verfügung vom 17. September 2009 (Bl. 69 f. d.A.) hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamts diesen Antrag beanstandet, soweit er das in Abteilung II unter lfd. Nr. 4 bezeichnete Recht betrifft und den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten gebeten, insoweit - da das Recht nicht befristet sei - eine Löschungsbewilligung der Rechtsnachfolger von Frau I. E. vorzulegen. Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte dem mit Schriftsatz vom 22. September 2009 (Bl. 71 d.A.) widersprochen und die Auffassung vertreten hatte, die Vormerkung sei spätestens ein Jahr nach dem Tod des ehemals Berechtigten allein auf den Nachweis dieses Todes zu löschen, hat die Rechtspflegerin mit der hiermit wegen ihrer weiteren Einzelheiten in Bezug...

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