Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 10 T 279/99)

AG Köln (Aktenzeichen 282 M 1237/99)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Gläubigers vom 26. Januar 2000 wird der Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. Januar 2000 – 10 T 279/99 – geändert und wie folgt neu gefaßt:

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers im Verfahren der Erstbeschwerde, des Herrn M.O., vom 27. Oktober 1999 gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 13. Oktober 1999 – 282 M 1237/99 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der Erstbeschwerde und des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beschwerdeführer des Verfahrens der Erstbeschwerde, Herr M.O., zu tragen.

 

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde des Gläubigers ist gemäß § 793 Abs. 2 ZPO statthaft und in rechter Frist (§§ 577 Abs. 2, 793 Abs. 2 ZPO) eingelegt worden. Auch die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist erfüllt: Der Gläubiger wird durch den angefochtenen Beschluß des Landgerichts neu und selbständig beschwert, weil die Zivilkammer den von ihm erwirkten Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 13. Oktober 1999 aufgehoben hat.

Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Das Landgericht hat den genannten Haftbefehl zu Unrecht aufgehoben. Der Beschwerdeführer des Verfahrens der Erstbeschwerde, Herr M.O., ist verpflichtet, für die Schuldnerin die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzugeben.

Die Voraussetzungen für die Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung gemäß § 807 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO liegen vor. Wie der Gläubiger mit dem Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls – unwidersprochen – vorgebracht hat und sich zudem aus dem unangefochten gebliebenen Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 8. Juni 1999 – 282 M 7235/99 – ergibt, ist die Durchsuchung der Geschäftsräume der Schuldnerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung aus dem von dem Gläubiger gegen sie erwirkten Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Oktober 1998 – 7 U 21/98 – verweigert worden.

Für eine juristische Person ist die eidesstattliche Offenbarungsversicherung gemäß § 807 Abs. 1 und 3, 900 ZPO von ihrem gesetzlichen Vertreter abzugeben. Im hier gegebenen Fall der Zwangsvollstreckung gegen eine Aktiengesellschaft ist daher der Vorstand offenbarungspflichtig (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 807, Rdn. 9, 10). Dabei trifft diese Pflicht grundsätzlich diejenige Person, die im Zeitpunkt des für die Vorlage des Vermögensverzeichnisses und die Abgabe der Offenbarungsversicherung bestimmten Termins ihr gesetzlicher Vertreter ist (vgl. OLG Hamm, ZIP 1984, 1482 [1483]= OLGZ 1985, 227 [228]; OLG Schleswig, Rpfleger 1979, 73; LG Aschaffenburg, DGVZ 1998, 75; LG Nürnberg-Fürth, DGVZ 1996, 139 f; Schneider, MDR 1983, 724 [725]; Zöller/Stöber, a.a.O., § 807, Rdn. 8). Vorliegend hat der Beschwerdeführer M.O. nach dem von ihm in Kopie zur Akte gereichten Schreiben vom 1. September 1999 an den Aufsichtsrat der Schuldnerin sein Amt als Vorstand der Gesellschaft am Tage vor dem für die Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung bestimmten Termin niedergelegt, und am Tage dieses Termins ist nach der gleichfalls in Kopie zur Akte gereichten Niederschrift über die Sitzung des Aufsichtsrats der Schuldnerin vom 2. September 1999 Herr M. J. J. B. zum neuen Vorstand der Gesellschaft bestellt worden.

Indes bleibt, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, der ausgeschiedene gesetzliche Vertreter einer juristischen Person dann zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn er das Amt niedergelegt hat, um sich der Verpflichtung zur Abgabe dieser Versicherung zu entziehen (vgl. Senat, OLGZ 1991, 214 [215]; OLG Hamm, a.a.O.; OLG Stuttgart, OLGZ 1984, 177 [178]; LG Aschaffenburg, a.a.O.; Schneider, a.a.O.; Zöller/Stöber, a.a.O., § 807, Rdn. 8 mit weit. Nachw.). So liegt es hier. Davon ist der Senat – entgegen der Auffassung des Landgerichts – aufgrund der tatsächlichen Umstände des Streitfalls überzeugt (§ 286 ZPO).

Hierfür spricht der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Niederlegung des Amts durch Erklärung vom 1. September 1999 und die Hauptversammlung der Schuldnerin am selben Tage unter Verzicht auf sämtliche Formen und Fristen einerseits sowie den auf den nächsten Tag, den 2. September 1999 anberaumten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung andererseits (vgl. OLG Hamm, a.a.O., ZIP 1984, 1482 [1483]). Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe das Amt als Vorstand der Gesellschaft wegen der zeitlichen Belastung durch die Hauptverhandlung vor der 9. großen Strafkammer des Landgerichts Köln (109-7/94) niedergelegt, für die nach den Angaben des Vorsitzenden der Strafkammer mit rund 250 Verhandlungstagen, darunter 115 im Jahre 1999 zu erwarten stand, steht in Widerspruch dazu, daß er sein Amt nicht in der Zeit vom Beginn dieser Hauptverhandlung am 13. Januar 1999 bis zur Unterbrechung der Verhandlung für den Zeitraum von rund einem Monat nach § 229 Abs. 2 StPO (ab 31. August 1999), sondern erst ab dem Zeitpunkt dies...

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