Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeit eines Beschlusses über die Wiederwahl des Verwalters

 

Leitsatz (amtlich)

Verhindert der Verwalter vorsätzlich die Teilnahme eines Wohnungseigentümers an der Versammlung, die über die Wiederwahl des Verwalters beschließen soll, ist der auf dieser Versammlung über die Wiederwahl des Verwalters mehrheitlich gefasste Beschluss der Eigentümer unabhängig davon nichtig, ob die Stimme des ausgeschlossenen Eigentümers angesichts der Mehrheitsverhältnisse Bedeutung erlangen konnte.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 13.08.2004; Aktenzeichen 29 T 3/04)

AG Kerpen (Beschluss vom 01.12.2003; Aktenzeichen 15-II 25/03)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller werden die Beschlüsse des AG Kerpen v. 1.12.2003 - 15-II 25/03 - und des LG Köln v. 13.8.2004 - 29 T 3/04 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der zu TOP 9 der Eigentümerversammlung v. 28.3.2003 gefasste Beschluss über die Wiederwahl des Antragsgegners zu 2) als Verwalter für die Zeit v. 1.4.2003 bis zum 31.3.2006 nichtig ist.

Der Antragsgegner zu 2) hat die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen und den übrigen Beteiligten, also den Antragstellern und den Antragsgegnern zu 1) die im Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert beträgt unter Abänderung der Wertfestsetzung des AG für alle Instanzen 30.000 Euro.

 

Gründe

Die Antragsteller sind Mitglied der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft. Zwischen ihnen und dem langjährigen Verwalter, dem Antragsgegner zu 2), bestehen schon seit einer Reihe von Jahren erhebliche Spannungen, die zu einer Vielzahl gerichtlicher Verfahren geführt haben.

Im vorliegenden Verfahren fechten die Antragsteller den unter TOP 9 der Eigentümerversammlung v. 28.3.2003 gefassten Beschluss über die Wiederwahl des Antragsgegners zu 2) als Verwalter für die Zeit v. 1.4.2003 bis zum 31.3.2006 an. Ferner begehren sie - gestützt auf nach der Wiederwahl entstandene Gründe - die Abberufung des Verwalters und die Bestellung eines Notverwalters. Das AG hat die Anträge zurückgewiesen. Eine hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihre Anträge weiter.

Das Rechtsmittel der Antragsteller ist in formeller Hinsicht unbedenklich. Die Zulässigkeit ihrer Anträge, die beide letztlich auf die Entfernung des Antragsgegners aus seinem Amt gerichtet sind, wäre dann zweifelhaft, wenn sie gleichrangig nebeneinander stehen würden; denn es könnte sich dann möglicherweise um unzulässige Alternativanträge handeln. Das Begehren der Antragsteller ist indes dahin auszulegen, dass sie den Antrag auf Abberufung des Antragsgegners zu 2) hilfsweise stellen; denn dieser Antrag, mit dem sie nur für die Zukunft die Beendigung des Verwalteramtes erreichen können, ist nicht so weitgehend wie der Anfechtungsantrag.

In der Sache sind die Entscheidungen des Amts- und LG nicht frei von Rechtsfehlern.

Der in erster Linie verfolgte Anfechtungsantrag ist mit der Maßgabe begründet, dass die Nichtigkeit des Beschlusses über die Wiederwahl des Antragsgegners zu 2) als Verwalter festzustellen ist.

Im Verfahren gem. § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG sind alle in Betracht kommenden Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe zu prüfen, da es sich nicht um unterschiedliche Verfahrensgegenstände handelt. Ein Beschlussanfechtungsantrag ist daher immer auch auf die Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Eigentümerbeschlusses gerichtet, falls dieser an einem als Nichtigkeitsgrund einzuordnenden Mangel leiden sollte. (BGH v. 2.10.2003 - V ZB 34/03, BGHReport 2004, 5 = NJW 2003, 3550 [3554]). Um einen derartigen Fall handelt es sich hier, weil einer Miteigentümerpartei, nämlich den Antragstellern zuvor vorsätzlich und unter Verletzung grundlegender Rechtsprinzipien die ihnen gesetzlich zustehende Mitwirkungsmöglichkeit an der Beschlussfassung genommen worden war.

In den Tatsacheninstanzen ist folgender Sachverhalt nicht hinreichend gewürdigt worden, den der Senat nunmehr selbst feststellen kann, da alle erheblichen Tatsachen zwischen den Beteiligten nicht im Streit sind:

Die Antragsteller haben sich seit dem Jahre 2000 in den Eigentümerversammlungen regelmäßig von einem ihrer drei Söhne haben vertreten lassen. Auch bei anderen Wohnungseigentümern sind seit Jahren Vertretungen durch Angehörige verfolgt, ohne dass der Antragsgegner zu 2) dies je beanstandet hätte, obwohl nach der Teilungserklärung eine Vertretung nur durch den Verwalter, den Ehegatten oder einen anderen Wohnungseigentümer möglich ist. Drei Stunden vor der Eigentümerversammlung v. 28.3.2003 haben die Antragsteller sodann dem Antragsgegner zu 2) die einem ihrer Söhne ausgestellte Vollmacht zugefaxt. Als der Sohn sodann zur Versammlung erschien, hielt der Antragsgegner ihm eine Kopie eines Auszugs aus der Teilungserklärung vor, auf der die Passage über die Vertretungsmöglichkeiten mit einem gelben Stift markiert worden war. Ferner ist der Vortrag in der Antragss...

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