Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermächtigung des Handelsvertreters, die Provisionsabrechnung durch Sachverständigen erstellen zu lassen

 

Normenkette

ZPO § 887; HGB § 87c Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 41 O 86/98)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des LG Aachen vom 15.5.2001 – 41 O 86/98 – abgeändert.

1. Der Gläubiger wird ermächtigt, an Stelle der Schuldnerin die von ihr gem. Teilanerkenntnisurteil des LG Aachen v. 16.3.1999 – 41 O 86/98 – zu erteilende Provisionsabrechnung durch einen vom Gläubiger auszuwählenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen auf Kosten der Schuldnerin bezüglich der Geschäfte ergänzen zu lassen, die vom 13.8.–31.10.1997 vermittelt wurden.

2. Die Schuldnerin wird verurteilt, an den Gläubiger als Vorschuss auf die voraussichtlichen Kosten des vom Gläubiger zu beauftragenden Buchsachverständigen einen Betrag i.H.v. 5.000 DM zu zahlen.

3. Die Schuldnerin wird angewiesen, dem Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher und sämtliche sonstige Urkunden zu gewähren, soweit dies zu Erteilung der ergänzenden Provisionsabrechnung erforderlich ist, und ihm entsprechende Arbeitsmöglichkeiten, d.h. insbesondere Räumlichkeiten und Hilfskräfte, auf seine Anforderung zur Verfügung zu stellen,

4. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens und der sofortigen Beschwerde hat die Schuldnerin zu tragen.

 

Gründe

I. Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus dem (zweiten) Teilanerkenntnis-Urt. v. 16.3.1999.

Er war seit 1991 als Handelvertreter für die Schuldnerin tätig. Mit Schreiben vom 12.8.1997 kündigte diese das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung, hilfsweise fristgerecht zum 31.3.1998. Der Gläubiger hielt die fristlose Kündigung für unwirksam; seiner Ansicht nach endete das Vertragsverhältnis aufgrund der fristgerechten Kündigung der Schuldnerin mit dem 28.2.1998. Dies stellte er mit Schreiben vom 24.10.1997 dar, bot seine Dienste an und setzte der Schuldnerin eine Frist zur Übergabe sämtlicher Verkaufsunterlagen und Finanzdiagnosen bis zum 31.10.1997. Mit Schreiben vom 29.10.1997 kündigte der Gläubiger seinerseits fristlos das Vertragsverhältnis zum 31.10.1997.

Mit einer im Juni 1998 erhobenen Klage beantragte der Gläubiger, die Schuldnerin zu verurteilen,

1. ihm im Wege des Buchauszuges gem. § 87c Abs. 2 HGB Auskunft zu erteilen über sämtliche Verträge, die der Gläubiger [selbst] sowie die ihm unterstellten Außendienstmitarbeiter W.S. (R.), T.T. (R.), K.F. (K.), J.R. (P.), U.R. (K.), H.D. (N.), H.J.B. (M.-K.) in der Zeit vom 1.1.1994–31.10.1997 vermittelt haben unter Angabe von

  • Name und Anschrift des Kunden,
  • Kundennummer (soweit vorhanden)
  • Datum des Vertragsangebotes,
  • Umfang (Gegenstand, Laufzeit, Prämienhöhe, Zahlungsmodalitäten etc.) des Vertragsangebote Datum der Vertragsannahme,
  • Datum, Nummer und Betrag der Prämienrechnung (-en) und
  • Datum und Höhe der Zahlung (-en),

2. ihm auf Grundlage des Buchauszuges gem. Ziff. 1 eine vollständige, klare und übersichtliche Provisionsberechnung zu erteilen,

3. an ihn die sich aus den Provisionsabrechnung gem. Ziff. 2 ergebenden offenen Provisionen zuzüglich 11,25 % Zinsen seit dem 1.2.1998 zu zahlen.

Die Schuldnerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.1998 den Klageantrag zu 1) anerkannt, so dass ein entsprechendes Teilanerkenntnis-Urteil erlassen worden ist.

Im November 1998 teilte der Gläubiger mit, die Schuldnerin habe Buchauszugsunterlagen von ca. 15.000 Seiten übergeben. Obwohl es sich nicht um einen ordnungsgemäßen Buchauszug gem. § 87c HGB handele, da er aufgrund seines außerordentlichen Umfanges nicht mehr klar und übersichtlich sei, könne nach Stichproben der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszug als erfüllt betrachtet werden.

In der mündlichen Verhandlung vom 16.3.1999 hat die Schuldnerin den Klageantrag zu 2) anerkannt, so dass ein entsprechendes (weiteres) Teilanerkenntnis-Urteil ergangen ist. Der Schuldnerin wurde eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Urteils zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 25.5.1999 focht der Gläubiger die Erklärung bezüglich der Erfüllung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszuges an, weil er bei weiterer Überprüfung festgestellt habe, dass nur Geschäfte bis zum 12.8.1997 und nicht bis zum 31.10.1997 in dem Buchauszug aufgeführt seien. Unter dem 20.10.1999 beantragte er u.a., ihn auf Kosten der Schuldnerin zu ermächtigen, den Buchauszug durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen ergänzen zu lassen.

Mit Beschluss vom 3.4.2000 wies das LG die Anträge des Gläubigers im Schriftsatz vom 20.10.1999 zurück, weil er die Erfüllung anerkannt habe; die Anfechtungserklärung sei mangels relevanter Anfechtungsgründe ohne Wirkung. Jedenfalls habe er konkludent auf Ergänzung des Buchauszuges verzichtet, indem er das Klageverfahren mit der nächsten Stufe fortgesetzt und ein weiteres Teilanerkenntnisurteil erhalten habe.

Daraufhin beantragte der Gläubiger mit Schriftsatz vom 20.7.2000,

1. ihn zu ermächtigen, anstelle der Schuld...

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