Leitsatz (amtlich)

Die Veränderung des Fußbodenaufbaus derart, dass sich der Trittschallschutz messbar verschlechtert, ist eine bauliche Veränderung, deren Beseitigung von dem Eigentümer, der die Veränderung vorgenommen hat, verlangt werden kann. Entsprach der Trittschallschutz allerdings von Anfang an nicht den Vorgaben der Teilungserklärung, ist der Anspruch auf Herstellung des ursprünglich geplanten Trittschallschutzes gegen die Eigentümergemeinschaft zu richten.

 

Normenkette

WEG § 22

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 8 T 13/02)

AG Siegburg (Aktenzeichen 3 II 149/01 WEG)

AG Siegburg (Aktenzeichen 3 II 184/00 WEG)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des LG Bonn vom 12.7.2002 – 8 T 13/02 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde – an das LG zurückverwiesen.

 

Gründe

Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und hat in der Sache insoweit Erfolg, als die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das LG zurückzuverweisen war.

Die angegriffene Entscheidung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Eine eigene Entscheidung ist dem Senat verwehrt, weil es weiterer Sachaufklärung bedarf.

Gem. § 17 der Teilungserklärung darf jeder Wohnungseigentümer in seinem Sondereigentum eine Änderung des Fußbodenbelages nur mit vorheriger Zustimmung des Verwalters vornehmen, die nur dann zu erteilen ist, wenn durch die geplante Maßnahme keine oder nur vorübergehende Nachteile für das Gemeinschaftseigentum oder das Sondereigentum anderer zu befürchten sind. Diese Bestimmung modifiziert die gesetzlich geregelten Pflichten der Eigentümer aus dem Gemeinschaftsverhältnis (§ 14 Nr. 1 WEG). Nach Wortlaut und Sinn zielt die Bestimmung – wie auch das LG zutreffend ausgeführt hat – auf die Wahrung des baulich vorgegebenen Standards im Hause ab. Damit wird das Recht der Sondereigentümer mit ihrem Eigentum nach eigenem Gutdünken zu verfahren, über die gesetzliche Wertung des § 14 Nr. 1 WEG insoweit eingeschränkt, als jede nicht unerhebliche Verschlechterung des nachbarschützenden Standards der Wohnungseigentumsanlage grundsätzlich verboten werden kann. Es ist deshalb zur Definition der Anforderung des Schallschutzes nicht auf die maßgeblichen DIN-Vorschriften abzustellen, die nur einen Mindeststandard sichern, sondern Maßstab ist ausschließlich das in der konkreten Wohnungseigentumsanlage vorhandene bauliche Niveau (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 14.11.1997 – 16 Wx 275/97, OLGReport Köln 1998, 312). Es kann grundsätzlich der Schallschutz verlangt werden, der im Zeitpunkt der Begründung des Wohnungseigentums bestand, wobei allerdings bei bestehendem unzureichendem Schallschutz Abhilfe von einem bestimmten Sondereigentümer nur insoweit begehrt werden kann, als dieser eine die Situation verschlechternde Maßnahme durchgeführt hat (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 9.10.2000 – 16 Wx 102/00, OLGReport Köln 2001, 83 = NZM 2001, 135 f.).

Da die Antragsgegner nach Erwerb der Wohnung Veränderungen ggü. dem Zustand bei Aufteilung des Wohnungseigentums vorgenommen haben, kommen sie deshalb grundsätzlich als Störer und damit als Anspruchsgegner eines Beseitigungsanspruchs aus § 1004 BGB in Betracht.

Vorliegend ist das LG mangels möglicher weiter gehender Aufklärung der Ausstattung der einzelnen Wohnungen im Zeitpunkt der Begründung des Wohnungseigentums davon ausgegangen, dass die Wohnungen seinerzeit den Standard aufwiesen, den die Baubeschreibung als Anl. zur Teilungserklärung festlegt (Wohn- und Schlafräume: Teppichboden – Schlingenware, jeweils auf schwimmendem Estrich mit Trittschall- und Wärmedämmung). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Ausstattung zur Zeit der Begründung des Wohnungseigentums hat das LG allerdings auch der Wohnung der Antragsgegner im Zeitpunkt vor Veränderung des Bodenbelages zugrunde gelegt und ist unter Würdigung des Gutachtens des Sachverständigen U. zum Ergebnis gelangt, dass durch die Auswechslung des Bodenbelages eine erhebliche Verschlechterung des Trittschallschutzes und der Gehgeräusche nicht eingetreten sei. Bei dieser Würdigung der Feststellungen des Sachverständigen brauchte das LG der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob in der Wohnung der Antragsgegner vor Austausch des Bodenbelages Nadelfilzboden verlegt war – was die Antragsgegner behaupten, die Antragstellerin aber bestreitet – nicht weiter nachzugehen. Denn wenn schon durch den Austausch eines Teppichbodens (Schlingenware) gegen Parkett eine wesentliche Verschlechterung zu Lasten der Antragstellerin nicht eingetreten ist, so gilt dies um so mehr, für einen ausgetauschten – härteren – Nadelfilzboden. Dem Gutachten des Sachverständigen U. kann jedoch nach Auffassung des Senates nicht entnommen werden, dass die festgestellte Veränderung des Trittschallschutzes in der Größenordnung von +– 1 dB sowohl für den Austausch eines Nadelfilzbodens als auch den Austausch eines höherwertigen Teppichbodens (Schli...

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