Verfahrensgang

AG Mettmann (Entscheidung vom 08.12.2009; Aktenzeichen 7 Lw 17/09)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.04.2011; Aktenzeichen BLw 9/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Mettmann vom 8. Dezember 2009 - 7 Lw 17/09 - wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1. hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Beteiligten zu 2. im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen..

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind Brüder. Ihre Eltern hatten sich mit gemeinschaftlichem Testament vom 20. Dezember 1979 wechselseitig zu befreiten Vorerben und den Beteiligten zu 1. zum Nacherben eingesetzt. Dem Beteiligten zu 2. war der Pflichtteil entzogen worden. Der Vater der Beteiligten verstarb am 13. Februar 1983, die Mutter am 21. April 1991. Der Beteiligte zu 2. verfolgt nach dem Tod der Mutter gegen den Beteiligten zu 1. Pflichtteilsansprüche; insoweit hat er am 18. Januar 2008 vor dem Landgericht Düsseldorf einen Auskunftstitel über den Nachlassbestand erstritten (6 O 152/01). Zum Nachlass gehört die im Grundbuch von B. Bl. 554 eingetragene landwirtschaftliche Besitzung, um deren Hofeigenschaft die Beteiligten streiten. Nach dem Tod des Vaters der Beteiligten stellte das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Mettmann mit Beschluss vom 10. August 1983 fest, dass die Mutter der Beteiligten befreite Hofvorerbin und der Beteiligte zu 1. Hofnacherbe geworden sei (5 LwH 16/83). Im Zuge dieses Verfahrens ersuchte das Landwirtschaftsgericht Mettmann um Löschung des für die genannte Besitzung eingetragenen Hofvermerks, nachdem es Kenntnis davon erlangt hatte, dass der Wirtschaftswert 4.510,- DM betrug. Der Hofvermerk wurde am 14. September 1983 gelöscht.

Der Beteiligte zu 1. hat die Auffassung vertreten, die Löschung des Hofvermerks im Jahr 1983 sei zu Unrecht erfolgt. Tatsächlich habe die landwirtschaftliche Besitzung sowohl 1983 als auch in der Folgezeit die Eigenschaften eines Hofes im Sinne der Höfeordnung aufgewiesen. Hierzu hat der Beteiligte zu 1. vorgebracht, der Verkehrswert der Besitzung sei 1983 von der Landwirtschaftskammer mit 150.000,- DM angegeben worden. Auf der Besitzung hätten sich eine Scheune als Getreidelager und Unterstellplatz für Maschinen befunden, ferner Stallungen für über 40 Milchkühe. Bis in die 90er Jahre habe er die Besitzung mit 40 Milchkühen, 20 Rindern und über das Jahr verteilt 40 Kälbern bewirtschaftet. Das Milchkontingent habe 100.000 Liter betragen. Neben den Eigenackerflächen habe er 12 Hektar Weiden und Mähwiesen sowie 30 Hektar Acker als Pachtland bewirtschaftet. Dass der Hofvermerk 1983 gelöscht worden sei, habe er nicht gewusst.

Der Beteiligte zu 1. hat beantragt,

festzustellen, dass die Löschung des Hofvermerks des Hofes gelegen in E., AG Düsseldorf, Grundbuch von B. Blatt 554 vom 14. September 1983 aufgrund des Ersuchens des Landwirtschaftsgerichts unwirksam war und es sich zum Zeitpunkt der Entscheidung um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelte und auch heute noch handelt.

Der Beteiligte zu 2. hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Löschung sei zu Recht erfolgt. Die Besitzung habe 1983 nur noch eine Fläche von ca. 2 Hektar aufgewiesen, 1991 sei die landwirtschaftliche Fläche auf ca. 1 Hektar verkleinert worden. Er hat zudem darauf hingewiesen, dass in einem Gebäude der Hofstelle eine Gastwirtschaft betrieben worden sei. Die Pachtgrundstücke hätten höferechtlich außer Betracht zu bleiben.

Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 8. Dezember 2009 zurückgewiesen und festgestellt, dass durch die Löschung die Hofeigenschaft entfallen sei und auch nicht mehr bestehe. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, bei einem auf 4.510,- DM herabgesunkenen Wirtschaftswert sei die Löschung des Hofvermerks im Jahr 1983 gerechtfertigt gewesen. Jedenfalls fehle es an der Hofeigenschaft, wenn - wie hier - Eigenflächen von nur noch 2 Hektar bestünden. Auf zugepachtetes Land könne nicht abgestellt werden. Ob der Beteiligte zu 1. Kenntnis von der Löschung gehabt habe, könne dahingestellt bleiben, denn die Löschung habe der damaligen Sach- und Rechtslage entsprochen. Es widerspreche auch Treu und Glauben, wenn der Beteiligte zu 1. nunmehr nach vielen Jahren die Wiedereintragung des Hofvermerks begehre, um der Pflichtteilzahlung zu entgehen.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1., mit der gerügt wird, das Landwirtschaftsgericht habe zum Wirtschaftswert der Besitzung im Jahr 1983 keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern lediglich die Angaben aus dem im Jahr 1983 geführten Verfahren übernommen. Auch damals sei fehlerhaft kein Gutachten zur Klärung des Wirtschaftswertes eingeholt worden. Der Beteiligte zu 1. beantragt die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Fehlerhaft habe das Landwirtschaftsgericht im übrigen auf die...

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