Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2-3; RVO § 636 f.; PflVersG § 3; AKB § 10 Nr. 1 lit. a

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Aktenzeichen 2 O 374/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Mainz vom 12.6.2002 wird, soweit gegen die Beklagten zu 3) bis 5) gerichtet, zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat, soweit über sie nicht bereits mit Senatsbeschluss vom 13.9.2002 entschieden worden ist, der Kläger zu tragen.

 

Gründe

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO sind gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg; sie ist nicht begründet.

I. Das Vorbringen des Klägers auf den Hinweis des Senats gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO vom 9.1.2003 gibt vorab Veranlassung zu einigen allgemeineren Klarstellungen.

Der Kläger macht geltend:

Die Regelung in § 522 Abs. 2 und 3 ZPO sei mit dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht vereinbar.

Weiter sei der Wille des Gesetzgebers bei der Neufassung des § 522 ZPO nicht etwa dahin gegangen, „das Harmoniebedürfnis der Richterinnen und Richter eines OLG-Senats und/oder deren Neigung und Fähigkeit nach Lage der Akten interne Einigkeit über das Schicksal einer Berufung herbeizuführen, zum Maß der Abregulierung des Wegs in die Revisionsinstanz zu machen”. Vielmehr müsse nach dem Gesetzeszweck die Beschlusszurückweisung auf Fälle „substanzloser”, zu Verzögerungszwecken eingelegter Berufungen beschränkt werden.

Hierzu hält der Senat – unter Absehen von jeglicher Stellungnahme zu Aspekten rechtspolitischer Natur und jeglicher Kritik in gesetzgebungstechnischer und inhaltlicher Hinsicht, zugleich allerdings unter Hervorhebung dessen, dass ihm der Wert einer mündlichen Verhandlung im Rahmen eines Rechtsstreits voll bewusst ist – Folgendes fest:

1. Die Regelung in § 522 Abs. 2 und 3 ZPO sieht im Regelungszusammenhang mit § 543 ZPO als „Kann-Bestimmung” die unanfechtbare Beschlusszurückweisung einstimmig für unbegründet erachteter Berufungen in den Fällen vor, in denen keine Revisionszulassungsgründe gegeben sind. Neben begründeten Berufungen, die von vornherein nicht unter die Regelung fallen, sind folglich ausgenommen die Fälle unbegründeter Berufungen, in denen gem. § 543 ZPO die Revision zuzulassen ist. Weitere Einschränkungen des Anwendungsbereichs ergeben sich aus dem Gesetz nicht. Soweit im Gesetzgebungsverfahren konkretere Vorstellungen über den Anwendungsbereich, etwa auch im Sinn des Klägervorbringens im vorliegenden Fall, eine Rolle gespielt haben, haben sie einen objektiven Niederschlag im Gesetz nicht gefunden. Der Senat sieht eine ausschlaggebende Berücksichtigung dieser Vorstellungen bereits bei der objektiven Gesetzesauslegung im Sinn eines Vorrangs der „historischen” Auslegungsmethode nicht als gerechtfertigt oder gar zwingend geboten an, respektiert sie insoweit gleichwohl ebenso wie bei der Frage möglicher gesetzlicher Vorgaben für die dem Berufungsgericht im Rahmen der Regelung übertragene Ermessensausübung. Wie weiter unten bei der Erörterung dieser Frage in sich dort ergebendem konkreterem Zusammenhang mit den praktischen Voraussetzungen und Auswirkungen der Regelung noch näher auszuführen ist, bliebe die Regelung bei enger Anlehnung an die betreffenden subjektiven Vorstellungen in praktischer Hinsicht so gut wie ohne Anwendungsbereich. Dies kann schwerlich Ergebnis richtiger Gesetzesauslegung sein. Der Senat hält es aus diesem Grund für gerechtfertigt und geboten, für die nachfolgenden Überlegungen vom objektiven Sinngehalt des Gesetzes auszugehen.

Zum Regelungsinhalt ist ferner vorab klarzustellen, dass nach dem Verständnis des Senats die Voraussetzung der „Überzeugung, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat”, vollumfänglich identisch ist mit der abschließenden, umfassenden richterlichen Entscheidungsfindung bei vollständiger Spruchreife (§ 300 ZPO) auf der Grundlage des gesamten zu berücksichtigenden Sach- und Streitstands (§§ 528 ff. ZPO). Hiernach kann keine Rede davon sein, dass die Zurückweisungsentscheidung auf eine geringeren Anforderungen als für ein Urteil genügende, etwa bloß „summarische” Prüfung des Streitstoffs gestützt werden könnte, ebenso nicht, dass an die Stelle des Feststehens der entscheidungserheblichen Tatsachen (ggf. wenigstens gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ein minderer Grad an Feststellungssicherheit, etwa im Sinn bloß prognostischer Überlegungen, treten dürfte. Der Senat setzt dieses Normverständnis bei den nachfolgenden Überlegungen als selbstverständlich voraus. Dem Umstand, dass der Gesetzeswortlaut in § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO die „Entscheidung des Berufungsgerichts” sprachlich vom Zurückweisungsbeschluss absetzt, vermag der Senat in diesem Zusammenhang Abweichendes nicht zu entnehmen.

Der Senat geht ferner – auch in Anknüpfung daran, da...

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