Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 02.08.2005; Aktenzeichen 2 O 419/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.01.2008; Aktenzeichen V ZR 174/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 2.8.2005 - 2 O 419/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Grundstückskauf. Sie hat vorgetragen, ein von der Beklagten an sie veräußertes, mit einem Bürogebäude bebautes Grundstück habe in seinen Abmessungen nicht mit der Grundstücksfläche übereingestimmt, die sich die Parteien bei Abschluss des notariellen Vertrages vorgestellt hätten. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das LG hat die auf Zahlung von 88.846,50 EUR gerichtete Klage abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Berufung, mit deren die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiterverfolgt, ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Berufungsbegründung zeigt weder eine Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) des angefochtenen Urteils noch konkrete Anhaltspunkte dafür auf, dass die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen würden. Das LG hat mit eingehenden und überzeugenden Ausführungen, denen der Senat folgt und auf die Bezug genommen wird, festgestellt und im Einzelnen begründet, dass der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsrechtszug veranlasst eine hiervon abweichende Beurteilung nicht.

In Übereinstimmung mit dem LG geht auch der Senat davon aus, dass beide Parteien bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom 22.7.1999 übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass das vertragsgegenständliche Firmengelände in dem Zustand und mit den Ausmaßen verkauft werden sollte, die bei der gemeinsamen Besichtigung des Grundstücks von den Parteien unter Einbeziehung des Gartengeländes zugrunde gelegt worden waren. Diese vom LG im Einzelnen begründete Feststellung hat die Klägerin im Berufungsrechtszug nicht in Frage gestellt. Abweichend von den übereinstimmenden Parteivorstellungen wurde in dem notariellem Kaufvertrag vom 22.7.1999 als Vertragsgegenstand das Grundstück mit der FlSt.-Nr. ... mit einer Größe von 15.249 m2 aufgenommen. Der Inhalt der Vertragsurkunde weicht mithin von den von beiden Parteien bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Vorstellungen ab. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Notar nicht dasjenige beurkundet, was beide Parteien meinten und wollten, nämlich den Verkauf des von ihnen besichtigten Firmengeländes nebst Gartenanlage, sondern den Verkauf eines diesem Gelände nicht entsprechenden, kleineren Grundstücks. Auf diese Fallgestaltung sind die von der Rechtsprechung für die Fälle der Abweichung von Erklärungswillen und Erklärungsinhalt rechtsgeschäftlicher Erklärungen (falsa demonstratio) entwickelten Grundsätze anzuwenden. Hiernach gilt auch bei einem nach § 313 a.F. BGB beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäft das - von den beurkundeten Erklärungen abweichende - wirklich gewollte, sofern dessen Leistungsgegenstand ausreichend bestimmt ist.

Dahinstehen kann, ob sich in dem notariellen Kaufvertrag vom 22.7.1999 ein Anhalt dafür findet, dass auch die durch die Gartenanlage optisch abgegrenzte Teilfläche des dem verkauften Grundstück FlSt.-Nr. ... benachbarten Grundstücks FlSt.-Nr. ... mitverkauft werden sollte. In jedem Falle ist ein wirksamer Kaufvertrag hinsichtlich dieser Teilfläche deshalb nicht zustande gekommen, weil eine etwa nach dem Willen der Parteien mitverkaufte Teilfläche nicht hinreichend bestimmt und daher einer wirksamen Beurkundung nicht zugänglich ist. Die Teilfläche mit der Gartenanlage war nicht vermessen. Die genaue Lage und Größe der streitgegenständlichen Teilfläche stand bei Abschluss des Kaufvertrages nicht fest, da eine Vermessung nicht erfolgt war. Der Hinweis der Klägerin auf bestehende Abgrenzungseinrichtungen (Hasenzaun) ändert an der mangelnden Bestimmtheit der Grenzen der Teilfläche nichts. Dem beurkundeten Vertragsinhalt sind keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, wo die Grenze des nach der Vorstellung mitverkauften Teils des Nachbargrundstücks verläuft. Solange eine Vermessung nicht erfolgt ist, kann ihr Verlauf beliebig verändert werden und Anlass zu späterer Unsicherheit geben. Dies hat das LG mit zutreffenden Ausführungen, auf die Bezug genommen wird, im Einzelnen dargelegt. Mangels wirksamer Beurkundung hat die Klägerin mithin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Übertragung einer Teilfläche des Nachbargrundstücks nicht erworben. Eine Haftung der...

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