Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 06.12.2005; Aktenzeichen 2 O 241/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.02.2009; Aktenzeichen I ZR 219/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Mannheim vom 6.12.2005 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie bis 13.2.2006 im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbe-webs Produkte für den Bereich Sonnenschutz und/oder Blendschutz und/oder Verdunkelung mit dem Zeichen "T.®" beworben hat.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin all denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstandenist oder künftig noch entstehen wird, dass die Beklagte im Zeitraum bis 13.2.2006 im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Produkte für den Bereich Sonnenschutz und/oder Blendschutz und/oder Verdunkelung mit dem Zeichen "T.®" beworben hat.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.379,80 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.9.2005 zu bezahlen.

4. Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunft gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 3.000 EUR, im Übrigen durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Werbung unter Hinweis auf das Bestehen einer eingetragenen Marke. Beide beschäftigen sich mit dem Vertrieb von Rollos, wobei die Einzelheiten der jeweiligen Produktpalette streitig sind. Beide haben in ihrer Werbung das Zeichen "T.®" verwendet, wie aus Anlagen K 1 und K 2 ersichtlich. Die Beklagte hat im Rahmen eines sog. Asset-Deals Gegenstände aus dem Vermögen der insolventen C. I. GmbH in T. erworben, u.a. Werbematerial. Die Geschäftsführerin der Klägerin, Frau I., ist Inhaberin einer seit 1987 eingetragenen Wortmarke "t.", eingetragen für "Vorhänge aus Textil und/oder Kunstfasergewebe und/oder aus Kunststofffolien und/oder Folienverbund; Fassadenelemente, nämlich Gittergewebe und Drahtgeflechte" (Anlage K 7).

Die Klägerin hat nach erfolgloser Abmahnung geltend gemacht, die Werbung der Beklagten sei irreführend. Durch das nachgestellte Zeichen® nehme die Beklagte in Anspruch, Inhaberin einer entsprechenden Marke zu sein. Tatsächlich aber war die Beklagte - unstreitig - zunächst nicht Inhaberin einer solchen Marke. Die Beklagte sei deshalb zur Unterlassung, zum Schadensersatz und zur Auskunft sowie zur Erstattung der Abmahnkosten verpflichtet. Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Produkte für den Bereich Sonnenschutz und/oder Blendschutz und/oder Verdunkelung mit dem Zeichen "T.®" zu bewerben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welchem Umfang sie die vorstehend zu 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitraums und der Anzahl der Werbemaßnahmen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin all denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.379,80 zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen und hilfsweise Widerklage erhoben mit dem Antrag:

Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Produkte für den Bereich Sonnenschutz und/oder Blendschutz und/oder Verdunkelung mit dem Zeichen "T.®" zu bewerben.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, Ansprüche der Klägerin scheiterten schon am Fehlen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien. Zudem treffe sie kein Verschulden. Im Zusammenhang mit dem Erwerb der C. I. GmbH seien ihr Werbematerialien übergeben worden, in denen das Zeichen in der angegriffenen Form enthalten gewesen sei. Daher habe sie gutgläubig gehandelt.

Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin handele ihrerseits wettbewerbswidrig. Auch sie verwende das Zeichen "T.®", obwohl auch sie nicht Inhaberin oder Lizenznehmerin einer entsprechend...

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