Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch aus c.i.c wegen nicht ordnungsgemäßer Belehrung nach dem HWiG

 

Leitsatz (amtlich)

Für einen Anspruch aus c.i.c., § 311 BGB wegen nicht ordnungsgemäßer Beiehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz muss der Geschädigte zumindest plausibel machen, dass er vom Widerrufsrecht bei ordnungsgemäßer Belehrung Gebrauch gemacht hätte. Ein Verschulden des Kreditinstituts wegen der unterlassenen Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz ist bei vor dem Jahr 2000 abgeschlossenen Darlehensverträgen zu verneinen.

 

Normenkette

BGB §§ 311, 358; VerbrKrG § 3 Abs. 2, § 18 S. 2; HWiG § 5; c.i.c.

 

Verfahrensgang

LG Konstanz (Urteil vom 12.10.2005; Aktenzeichen 5 O 614/04)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des LG Konstanz vom 12.10.2005 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen soweit das Urteil Schadensersatzansprüche des Klägers wegen fehlender Kausalität und mangels Verschulden hinsichtlich der unterlassenen Widerrufsbelehrung nach Haustürwiderrufsgesetz verneint.

 

Gründe

Der Kläger, der im Jahr 1994 auf Vermittlung eines Finanzmaklers bei der Beklagten zwei Darlehen zur Finanzierung eines Wohnungskaufs aufgenommen hatte, begehrt die Feststellung, der Beklagten zu nichts mehr verpflichtet zu sein sowie die Rückzahlung bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen Zug um Zug gegen Übertragung der mit den Kreditmitteln erworbenen Eigentumswohnung.

Das LG hat die Klage abgewiesen.

Ansprüche aus dem Haustürwiderrufsgesetz bestünden schon deshalb nicht, da der Kläger einen Widerruf bisher nicht erklärt habe.

Ebenso wenig gebe es Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages. Eine eventuelle sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises könne der Beklagten als Darlehensgebern nicht entgegen gehalten werden, da kein verbundenes Geschäft vorliege. Dieses sei schon ausgeschlossen, da der Kredit zu (gerade noch) üblichen Bedingungen grundpfandrechtlich) gesichert sei. Aber auch an den allgemeinen Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts fehle es, da die Beklagte nicht in die Vertriebsstruktur des Finanzvermittlers eingebunden gewesen sei.

Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss seien gleichfalls nicht begründet. Steine der von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen, in denen ein Kreditinstitut ausnahmsweise auch Aufklärungspflichten über das finanzierte Objekt treffen können, liege vor. Insbesondere habe die Beklagte über keinen Wissensvorsprung verfügt, weder zum Wert der Wohnung noch über die Solvenz des Verkäufers. Auch die behauptete Tatsache, nur an auswärtige Käufer sei zu wesentlich ungünstigeren Konditionen verkauft worden, sei weder schlüssig dargelegt noch bewiesen.

Für die Einzelheiten der erstinstanzlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, ihm stünden jedenfalls aufgrund des nach Abschluss erster Instanz am 14.11.2005 erklärten Widerrufs der Darlehensverträge nach dem Haustürwiderrufsgesetz die geltend gemachten Ansprüche zu. Eine Widerrufsbelehrung für das in einer Haustürsituation geschlossene Kreditgeschäft, das ein Mitarbeiter der eingeschalteten Firma F. vermittelt habe, sei nicht erfolgt. Die Beklagte hafte aufgrund der unterlassenen Belehrung nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo, so dass der Kläger, da er in Kenntnis seines Widerrufsrechts noch vor Kaufvertragsabschluss widerrufen hätte, so zu stellen ist wie er ohne die Pflichtverletzung stünde. Da er in diesem Fall - nämlich ohne Finanzierung - den Wohnungskaufvertrag nicht abgeschlossen hätte, sei er von den Darlehensverpflichtungen Zug um Zug gegen Übertragung des Wohnungseigentums freizustellen und schulde eine Rückzahlung des Nettodarlehensbetrages nicht.

Auch wegen ihrer Kenntnis der finanziellen Situation der Verkäuferin, deren Hausbank die Beklagte gewesen sei, sei die Beklagte schadensersatzpflichtig. Zum Beweis dieser Kenntnis von einer unmittelbar bevorstehenden Insolvenz der Verkäuferin sowie von verdeckten Innenprovisionen (zwischen 18 und 25 %) werde die Beiziehung der Akten des Insolvenzgerichts beim AG Villingen-Schwenningen beantragt. Insofern habe es auch das LG zu Unrecht und entgegen der üblichen Finanzierungspraxis als nicht erwiesen angesehen, dass der Beklagten Bilanzen der Verkäuferin vorgelegen haben. Die verdeckten Innenprovisionen sowie die Kenntnis der Beklagten könne der ehemalige Geschäftsführer der Verkäuferin bezeugen.

Schließlich habe die Beklagte den Kläger auch nicht auf die ungünstigen Kreditbedingungen aufmerksam gemacht, nach denen eine endgültige Tilgung erst für 2035 vorgesehen war.

Zu Unrecht habe da...

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